Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes während des Aufsuchens einer Tankstelle auf der Fahrt zur Arbeitsstätte.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger beansprucht Entschädigung für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 22. April 1956. Er ist der Auffassung, daß er sich im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg von seiner Familienwohnung zur Arbeitsstätte befunden und auf ihm unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) enthält hierzu folgende tatsächliche Feststellungen:
"Der 1920 geborene Kläger nahm am 8. November 1955 eine Arbeit im Volkswagenwerk in H auf. Er hatte in H ein Zimmer, während seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) weiterhin in D bei B wohnte. Die Familie pflegte er alle 8 bis 14 Tage über das Wochenende aufzusuchen. Mit Eintritt der besseren Jahreszeit beabsichtigte er, für die Fahrten von H nach D - Entfernung etwa 140 km - und zurück ein Moped zu benutzen, welches er im Januar 1956 angeschafft hatte. Am Sonntag, den 22. April 1956, verließ er kurz vor 16.00 Uhr D, um über B, H und H nach H zu gelangen. Am 23. April 1956 sollte er in der Frühschicht, die 5.30 Uhr begann, arbeiten. Bei Antritt der Reise war das Moped nicht aufgetankt, weil der Kläger am 20. und 21. April 1956 eine längere Fahrt unternommen hatte und weil in D keine Möglichkeit zum Tanken bestand. Er fuhr deshalb mit dem im Reservetank befindlichen Kraftstoff. In B - die Entfernung von D bis dahin beträgt 9 km - bog er in der Einmündung der D.-straße in die L Straße - diese führt in Richtung H - nicht in die L Straße nach links, sondern nach rechts in die H.-straße (Richtung K) ein und tankte dort in der rund 130 m von der Straßeneinmündung entfernten Tankstelle M (G-Tankstelle). Um die Maschine, die nach dem Tanken nicht sofort ansprang, wieder in Gang zu bringen, fuhr der Kläger noch ein Stück die H.-straße entlang in Richtung K. Dabei geriet er, während er am Vergaser hantierte, auf die linke Fahrbahnseite und wurde dort, nachdem er etwa 75 bis 100 m gefahren war, von einem Personenkraftwagen, der schon zum Überholen des Klägers angesetzt hatte, angefahren. Bei dem Sturz erlitt er u. a. eine Kopfverletzung, wegen der er um 19.00 Uhr in das Krankenhaus in B aufgenommen werden mußte. Die Verletzungen hatten zur Folge, daß er vom 22. April bis 14. Mai und vom 1. Juni bis 23. Juni 1956 stationär behandelt werden mußte."
Die Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche durch Bescheid vom 19. Juni 1959 ab. Zur Begründung ist in diesem Bescheid u. a. ausgeführt: Der unmittelbare und kürzeste Weg nach der Arbeitsstätte habe in B auf der D Straße nach links in die L Straße in Richtung H geführt und stehe in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger eingeschlagenen Richtung nach rechts zur Tankstelle und mit dem darüber hinaus in Richtung H genommenen Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Auf dem unmittelbaren Weg befänden sich allein in B vier Tankstellen; wenn der Kläger es trotzdem vorgezogen habe, zu der Tankstelle in der H Straße zu fahren, handele es sich um die Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen, weil eine Notwendigkeit hierfür nicht gegeben sei. Der Weg zur Tankstelle und darüber hinaus bis zum vorgesehenen Wendepunkt und der beabsichtigte Weg zurück zur unmittelbaren Wegstrecke hätten keinen Zusammenhang mit dem direkten Weg zur Arbeitsstätte, so daß der Kläger auf diesem auf einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit beruhenden Abwege nicht versichert sei. Der Versicherungsschutz sei bereits beim Einbiegen in die H Straße entfallen.
Auf die Klage des Klägers hat das Sozialgericht (SG) Hannover durch Urteil vom 1. November 1962 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Entschädigung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG u. a. ausgeführt: Der Versicherungsschutz bleibe auf einem Umwege erhalten, wenn der Versicherte lediglich ganz nebenher andersartig tätig werde. Hauptziel der Fahrt sei für den Kläger H gewesen, um dieses Ziel zu erreichen, habe er sein Moped, als ihm während der Fahrt der Kraftstoff ausging oder auszugehen drohte, auftanken müssen. Daß der Kläger die nächstgelegene Tankstelle aufgesucht habe, sei nicht geeignet, den Versicherungsschutz zu unterbrechen. Diese Tankstelle liege zwar nicht am unmittelbaren Weg, aber von der Kreuzung aus berechnet etwa 422 m näher als die nächste Tankstelle an der unmittelbaren Wegstrecke. Es könne vom Kläger nicht erwartet werden, den Tank bis zum sog. letzten Tropfen leerzufahren und überdies zu riskieren, auf eine sonntags geschlossene Tankstelle zu treffen. Die Fahrt zur Tankstelle habe der Erreichung des Hauptzieles gedient. Der Versicherungsschutz sei auch dadurch nicht unterbrochen worden, daß der Kläger zum Ausprobieren und Ingangsetzen des Motorrads in Richtung H gefahren sei. Die H Straße sei gegenüber der L Straße als Durchfahrtsstraße verkehrsruhiger. Es hieße die Anforderungen an die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes überspannen, wenn man verlangte, daß der Kläger sich sofort wieder in die verkehrsreichere Lange Straße hätte begeben müssen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom LSG Niedersachsen durch Urteil vom 15. Dezember 1964 zurückgewiesen worden. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Zur Begründung hat das LSG u. a. ausgeführt: Streit bestehe nur darüber, ob der Kläger sich noch auf einem versicherten Weg befunden habe, als er von der unmittelbar nach H führenden Straße abgewichen sei, um eine Tankstelle aufzusuchen, und als er das Moped ausprobierte. Maßnahmen dieser Art unterlägen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges erforderlich werden. Diese Grundsätze, die den eigentlichen Wegeunfall beträfen, seien auch auf Unfälle bei einer Familienheimfahrt anzuwenden. Ein brauchbarer Anhaltspunkt sei, wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 28. Februar 1964 (Betriebsberater 1964, 684) ausgeführt habe, im allgemeinen darin zu finden, daß bei Antritt oder während der Fahrt der Haupttank des Fahrzeuges leer geworden sei. Im vorliegenden Fall seien mehrere Umstände vorhanden, welche die Schlußfolgerung rechtfertigten, daß die Fahrt zur Tankstelle und das Ausprobieren mit der Tätigkeit im Betrieb in einem rechtlich-wesentlichen Zusammenhang gestanden hätten. Der Kläger habe bereits bei Antritt der Fahrt auf den Reservetank zurückgreifen müssen. Rein rechnerisch möge der Vorrat für etwa 50 km ausreichen, das SG habe aber mit Recht darauf abgestellt, daß der Kläger den Tank nicht bis zum letzten Tropfen hätte leerfahren müssen und nicht verpflichtet gewesen sei zu riskieren, während der weiteren Fahrt durch B oder an einem anderen Ort auf eine sonntags geschlossene Tankstelle zu treffen. Dabei sei es unerheblich, wie weit die andere Tankstelle von der Einmündung der D Straße in die L Straße entfernt und der Kläger, wie er vorgetragen habe, mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen sei. Es sei richtig gewesen, die erste sich bietende Gelegenheit zum Tanken wahrzunehmen. Der Mangel an Treibstoff habe den Kläger zwar nicht "unvorhergesehen" getroffen, er hätte auch vor Antritt der Fahrt eine Tankstelle aufsuchen können, in D habe jedoch keine Tankmöglichkeit bestanden. Da er im Laufe der Fahrt ohnehin an Tankstellen vorbeigekommen sein würde, habe er sich eine besondere Fahrt zum Zwecke des Tankens ersparen und das Tanken während der Fahrt nachholen können. Beim Aufsuchen der Tankstelle handele es sich um eine nur geringfügige und deshalb den Versicherungsschutz nicht unterbrechende Abweichung vom unmittelbaren Weg. Die Abweichung um 130 m sei gegenüber der Gesamtstrecke von 140 km bedeutungslos. Der Kläger habe den versicherten Weg auch dadurch nicht unterbrochen, daß er das unvorhergesehen betriebsunfähig gewordene Moped auf der H Straße in Richtung K ausprobiert habe. Diese Straße habe sich wegen ihres wenn auch geringen Gefälles und der Tatsache, daß wesentliche Kreuzungen oder Einmündungen nicht vorhanden seien, zum Ingangsetzen und Ausprobieren des Fahrzeuges angeboten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß nicht abzusehen gewesen sei, welche Strecke zu einer Probefahrt zurückgelegt werden mußte. Wenn der Kläger das Fahrzeug in Richtung Stadtmitte ausprobiert hätte, so hätte es sich ereignen können, daß er bis zur Einmündungsstelle das Moped noch nicht in Gang gebracht hätte und in den an dieser Stelle besonders regen Sonntagsverkehr geraten wäre. Ein Anhalt dafür, daß der Kläger die Versuchsfahrt über eine verhältnismäßig lange Strecke habe ausdehnen wollen, sei nicht vorhanden. Der Senat sei deshalb in Anlehnung an BSG 16, 245 der Auffassung, daß auch die Versuchsfahrt dem versicherten Weg zuzurechnen sei. Die Revision sei zugelassen worden, weil in der Entscheidung des Senats eine Abweichung zu der Rechtsprechung des BSG zu Unfällen beim Aufsuchen von Tankstellen gefunden werden könnte.
Die Beklagte, der das Urteil am 4. Februar 1965 zugestellt worden ist, hat dagegen am 27. Februar 1965 Revision eingelegt und sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 13. April 1965 begründet.
Sie beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
II
Die durch Zulassung statthafte Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist zulässig, jedoch hatte sie keinen Erfolg.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, stand der Kläger bereits während der Fahrt von D, dem Wohnort seiner Familie, nach B nach § 543 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (RVO aF) unter Versicherungsschutz. Die Revision, die - an sich zutreffend - darauf hinweist, daß diese Fahrt zugleich den Zweck hatte, ein Auftanken des Mopeds und damit die Fahrt zur Arbeitsstelle nach H zu ermöglichen, verkennt, daß auch das Zurücklegen der Teilstrecke von D bis B rechtlich-wesentlich bereits dem Zweck diente, die Arbeitsstelle in H zu erreichen.
Von der beabsichtigten Fahrtstrecke von D über H und H nach H ist der Kläger allerdings in B. nach Erreichen der Einmündung der D Straße in die L Straße abgewichen, indem er, anstatt durch die L Straße in Richtung nach H weiterzufahren, in die H Straße eingebogen ist, um die in dieser Straße befindliche Tankstelle zu erreichen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Umweg, der den Kläger weiter in Richtung H geführt hätte, sondern, da der Kläger wieder zur Stelle des Abbiegens hätte zurückfahren müssen, um das Einschieben eines zusätzlichen Weges in die eigentliche Fahrstrecke (vgl. hierzu z. B. SozR Nr. 5 zu § 543 RVO aF), der örtlich und auch hinsichtlich seines Zweckes vom Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte in H abzugrenzen ist. Infolgedessen bedarf es, wie das LSG nicht verkannt hat, der Prüfung, ob während des Zurücklegens dieser eingeschobenen Wegstrecke der ursächliche Zusammenhang mit dem - unter Versicherungsschutz stehenden - Zurücklegen des Weges nach Hannover und damit der Versicherungsschutz unterbrochen war. Diese Frage hat das LSG auch nach der Auffassung des erkennenden Senats ohne Rechtsirrtum verneint.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem im Urteil des Senats vom 16. April 1967 (SozR Nr. 5 zu § 543 RVO aF) zu beurteilenden Sachverhalt insofern, als der Zweck des zusätzlichen Weges nicht ausschließlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist, sondern auch mit der beabsichtigten Fahrt nach H in Beziehung stand, weil das Tanken nach den Feststellungen des LSG notwendig war, damit der Kläger mit dem Moped das Ziel seiner Fahrt erreichen konnte. Ebenso wie zahlreiche andere Verrichtungen des täglichen Lebens, die notwendig sind, damit die versicherte Arbeitstätigkeit verrichtet werden kann (vgl. z. B. BSG 7, 255), ist allerdings das Auftanken eines Kraftfahrzeuges auch dann grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, wenn das Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeitsstätte verwendet werden soll (BSG 16, 77). Der Senat hat jedoch bereits in dem in BSG 16, 77 veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 1961 darauf hingewiesen, daß eine andere rechtliche Beurteilung gerechtfertigt sein kann, wenn das Tanken während der Fahrt notwendig wird (vgl. auch den Hinweis in BSG 7, 255, 256). Wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1964 (2 RU 22/61), teilweise veröffentlicht in Betriebsberater 1964, 684) näher ausgeführt hat, steht das Nachfüllen des Tankes - ebenso wie andere zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fahrbereitschaft notwendigen Maßnahmen - mit dem Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte in einem auch rechtlich wesentlichen Zusammenhang, wenn es unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. An diese Voraussetzungen dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1964 näher dargelegt hat, ist es ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens, daß sich während der Fahrt oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen. Letzteres war aber nach den Feststellungen des LSG bei der Abfahrt des Klägers von D der Fall. Das LSG hat auch zutreffend berücksichtigt, daß in D. selbst keine Tankmöglichkeit bestand und der Kläger auf der Fahrt ohnehin an Tankstellen vorbeikommen würde. Andererseits war es aber, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, unter den gegebenen Umständen durchaus sachgemäß, bereits die erste erreichbare Tankstelle aufzusuchen und nicht das Risiko einer Weiterfahrt bis zu einer unmittelbar am Wege gelegenen Tankstelle einzugehen, zumal da zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß der Kläger an einem Sonntag nicht damit rechnen konnte, alle Tankstellen geöffnet vorzufinden. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, welche Bedeutung es für den Zusammenhang des Tankens mit der Fahrt zur Arbeitsstätte hat, wenn ein Kraftfahrer, um eine bestimmte Tankstelle aufsuchen zu können, unverhältnismäßig lange zusätzliche Wege oder Umwege fährt; denn das LSG hat mit Recht die Strecke, die der Kläger von seiner eigentlichen Fahrtstrecke abweichen mußte, um die Tankstelle in der H Straße zu erreichen, als unerheblich angesehen.
Der erkennende Senat stimmt mit dem LSG darin überein, daß das Aufsuchen der Tankstelle in der H Straße mit dem Zurücklegen des Weges nach H in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang stand, der auch für diesen Teil der Fahrt Versicherungsschutz nach § 543 RVO aF begründet.
Daß Maßnahmen, die unvorhergesehen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines für den Weg zur Arbeitsstätte benutzten Kraftfahrzeuges notwendig werden, grundsätzlich vom Versicherungsschutz nach § 543 RVO aF miterfaßt werden, hat der Senat bereits im Urteil vom 28. Februar 1962 (BSG 16, 245) näher dargelegt. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit - und damit des Versicherungsschutzes - ist auch im vorliegenden Fall nicht dadurch eingetreten, daß der Kläger zur Behebung der am Moped aufgetretenen Störung sich zunächst weiter in einer von der eigentlichen Wegstrecke wegführenden Richtung fortbewegt hat. Wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt, war die H Straße für die zur Behebung der Störung und zum Ausprobieren des Mopeds notwendige Fahrt besser geeignet als die stark befahrene L Straße, in deren Bereich der Kläger hätte geraten können, wenn er die Probefahrt in der anderen Richtung vorgenommen hätte.
Das LSG hat demnach im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Unfall des Klägers während der Probefahrt auf der H Straße nach § 543 RVO aF als Arbeitsunfall gilt. Die Revision der Beklagten ist unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.
Fundstellen