Leitsatz (amtlich)
Fehler, die der Deutschen Bundespost bei der Rentenumstellung nach dem ArVNG zugunsten des Versicherten unterlaufen sind, können inhaltlich uneingeschränkt, aber zeitlich grundsätzlich nur bis zum 1959-12-31 richtiggestellt werden.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 31 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine nach dem Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) ergangene begünstigende Mitteilung der Deutschen Bundespost über die Umstellung der Rente, weil sie fehlerhaft war, zuungunsten der Klägerin ändern durfte.
Die Klägerin - geboren 1879 - bezog im Dezember 1956 Witwenrente in Höhe von monatlich 59,50 DM. Die Rente wurde im Jahre 1957 auf Grund des ArVNG mit Wirkung vom 1. Januar 1957 umgestellt. Die Umstellung führte die Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost aus. Sie legte der Umstellung den vollen monatlichen Steigerungsbetrag der Versichertenrente in Höhe von 20,30 DM zugrunde, während nur die Hälfte dieses Steigerungsbetrages hätte berücksichtigt werden dürfen. Demzufolge betrug die nach Art. 2 §§ 32, 33 ArVNG umgestellte Witwenrente 117,80 DM. Da diese Rente höher war als die nach Art. 2 § 36 ArVNG um den Sonderzuschuß erhöhte bisherige Rente von 73,50 DM, wurde sie vom 1. Januar 1957 an gezahlt. Hierüber erhielt die Klägerin von der Deutschen Bundespost eine schriftliche Umstellungsmitteilung. Später wurde die Witwenrente nach dem 1. Rentenanpassungsgesetz (RAG) auf 125,- DM und nach dem 2. RAG auf 132,50 DM erhöht.
Bei späterer Überprüfung der Rentenumstellung bemerkte die Beklagte den Umstellungsfehler. Sie stellte die Witwenrente durch Bescheid vom 13. Januar 1961 neu fest und setzte die Rente für die Zeit vom 1. März 1961 an auf monatlich 84,80 DM herab. Die Umstellung der Witwenrente mit dem richtigen Steigerungsbetrag von 10,40 DM hätte nur eine monatliche Rente von 60,40 DM ergeben (Art. 2 §§ 32, 33 ArVNG). Daher wurde durch den Bescheid die alte Witwenrente vom 1. Januar 1957 an um den Sonderzuschuß von 14,- DM auf 73,50 DM erhöht (Art. 2 § 36 Abs. 1 ArVNG), nach dem 1., 2. und 3. RAG auf 84,80 DM angepaßt und vom 1. März 1961 an in dieser Höhe festgestellt. Die bis dahin überzahlten Rentenbeträge wurden der Klägerin belassen.
Das Sozialgericht (SG) hat der hiergegen erhobenen Klage, mit der die Klägerin Weitergewährung der Witwenrente in Höhe von 132,50 DM über den Monat Februar 1961 hinaus begehrt, stattgegeben.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Umstellung der Witwenrente der Klägerin sei nicht nur ein Versehen vorgekommen, sondern es sei bei der Feststellung des Steigerungsbetrages die Vorschrift des Art. 2 § 32 Abs. 3 ArVNG insofern falsch angewendet worden, als nicht der in der Witwenrente enthaltene Steigerungsbetrag von 10,40 DM, sondern der volle Steigerungsbetrag des Versicherten in die Umstellungsberechnung eingesetzt worden sei. Die Berichtigung, die die Beklagte vorgenommen habe, sei daher nicht als Berichtigung einer "offenbaren Unrichtigkeit" durch § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gedeckt. Scheide aber eine "offenbare Unrichtigkeit" aus, so sei die Beklagte nach § 77 SGG an den fehlerhaft berechneten Umstellungsbetrag von 117,80 DM gebunden. Für die Rücknahme eines nach § 77 SGG bindend gewordenen Bescheides komme nur § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht. Diese Vorschrift regele erschöpfend die Fälle, in denen der Versicherungsträger zuungunsten des Rentenbeziehers eine gewährte Rentenzahlung herabsetzen oder einstellen könne. Keine der in dieser Vorschrift erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen sei hier erfüllt. Ob die Umstellungsmitteilung ein Verwaltungsakt sei, könne dahingestellt bleiben. Sie bewirke auf seiten des Berechtigten das gleiche, was eine förmliche Bescheiderteilung bewirke. Der Berechtigte verlasse sich darauf, daß ihm die Rente in der amtlich mitgeteilten Höhe auch gesetzmäßig zustehe. Entweder seien daher Umstellungsmitteilungen Verwaltungsakte, dann unterlägen sie in vollem Umfange der bindenden Wirkung, oder sie seien keine Verwaltungsakte, dann komme ihnen analog den Bestimmungen, in denen der Vertrauensschutz für förmliche Rentenbescheide zum Ausdruck gebracht sei (§ 77 SGG, § 1744 RVO), in gleichem Umfang bindende Wirkung zu.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
Sie rügt unrichtige Anwendung der §§ 77, 138 SGG. Sie meint, es handle sich bei der von der Deutschen Bundespost fehlerhaft errechneten Umstellung der Witwenrente um eine offenbare Unrichtigkeit, die sie nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG 15, 96) in entsprechender Anwendung des § 138 SGG habe berichtigen dürfen. Die Höhe des Steigerungsbetrages aus der Witwenrente sei in dem Rentenfeststellungsbescheid vom 21. Januar 1944 festgelegt und der Klägerin bekannt gewesen. Über die Höhe des maßgeblichen Steigerungsbetrages habe zwischen den Beteiligten im Zeitpunkt der Rentenumstellung kein Streit bestanden, der zuvor durch eine Entscheidung hätte geklärt werden müssen. Dieser endgültig feststehende Steigerungsbetrag hätte nach Art. 2 § 32 ArVNG wie auch nach ihrem Willen der Errechnung des Umstellungsbetrages zugrunde gelegt werden müssen. Der bei der Umstellung unterlaufene Fehler beruhe daher weder auf einer unrichtigen Tatsachenwertung noch auf einem Rechtsirrtum. Für die "Offenbarkeit" reiche es aus, daß der Fehler sich aus dem Rentenfeststellungsbescheid und der die Klägerin betreffenden Rentenakte ergebe. Die Berichtigung könne nach § 138 SGG jederzeit erfolgen; sie sei an keine Frist gebunden. Etwas anderes lasse sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht aus den Berichtigungsvorschriften der RAG'e herleiten. - Überdies sei die Beklagte aber auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte berechtigt gewesen, die fehlerhaft umgestellte Rente für die Zukunft richtigzustellen. Selbst wenn diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (BSG 14, 10) auf förmliche Bescheide auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht anwendbar seien, könne diese engere Auslegung nicht für Umstellungsmitteilungen der Bundespost gelten; denn Umstellungsmitteilungen seien keine Verwaltungsakte und unterlägen daher nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG. Der Steigerungsbetrag habe der Höhe nach festgestanden. Der Umstellungsfaktor, mit dem der Steigerungsbetrag zu vervielfältigen gewesen sei, sei aus der gesetzlichen Umstellungstabelle abzulesen gewesen. Bei der Umstellung sei mithin keine Entscheidung über Tatbestände zu treffen gewesen, die den Grund oder die Höhe der Umstellungsrente hätten beeinflussen können; vielmehr habe es sich lediglich um die Mitteilung des Ergebnisses eines rein rechnerischen Vorganges gehandelt. Eine unmittelbare Rechtswirkung sei von der Umstellungsmitteilung nicht ausgegangen. Zudem könnten die vom 3. Senat des BSG entwickelten Rücknahmegrundsätze auch deshalb nicht auf Umstellungsmitteilungen der Deutschen Bundespost angewendet werden, weil diese Mitteilungen und die Rentenumstellungen Maßnahmen gewesen seien, die allein im Interesse der Rentner im Massen- und Schnellverfahren ohne hinreichende Kontrollen hätten durchgeführt werden müssen, so daß Fehler besonders leicht möglich gewesen seien. Dies sei auch den Empfängern von Umstellungsmitteilungen hinreichend bekannt gewesen. Mit Rücksicht hierauf könnten Umstellungsmitteilungen, selbst wenn sie rechtlich als Verwaltungsakte zu gelten hätten, nicht den umfassenden Vertrauensschutz der nach § 1631 RVO förmlich erlassenen Rentenbescheide mit Dauerwirkung genießen, die erst nach eingehenden Ermittlungen und anschließenden sorgfältigen Kontrollen ergehen. Der Versicherungsträger müsse daher die Möglichkeit haben, fehlerhafte Umstellungsmitteilungen auf jeden Fall für die Zukunft zu berichtigen (unter Hinweis auf LSG Bremen, SGb 1961, 314).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Beklagte die fehlerhafte Umstellung der Witwenrente nicht mehr zuungunsten der Klägerin ändern durfte. Ob der Umstellungsvorgang einschließlich der Umstellungsmitteilung der Deutschen Bundespost vom März 1957 einen Verwaltungsakt enthält, kann dahinstehen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. Das BSG hat zu ihr bisher noch nicht Stellung genommen. Auch der 1. Senat des BSG hat sie in seinem Urteil vom 8. September 1961 (BSG 15, 96) offengelassen. Auf sie kommt es hier nicht an; denn die Beklagte durfte im Jahre 1961 die fehlerhafte Umstellung der Witwenrente nicht mehr ändern, unabhängig davon, ob der Umstellungsvorgang einschließlich der Umstellungsmitteilung der Deutschen Bundespost einen Verwaltungsakt enthält oder nicht.
Liegt kein Verwaltungsakt vor, so konnte die Bindungswirkung, die § 77 SGG für Verwaltungsakte anordnet, nicht Platz greifen. Gleichwohl wäre die Korrektur einer fehlerhaften Umstellung zeitlich nicht unbegrenzt möglich. Man wird annehmen müssen, daß der Gesetzgeber des ArVNG den Fragenkreis der Richtigstellung rechtswidriger Umstellungsmitteilungen nicht gesehen hat. Denn hätte er ihn erkannt, so würde er sicherlich eine zeitliche Begrenzung für die Möglichkeit der Richtigstellung gesetzt haben angesichts der kaum erträglichen Rechtsunsicherheit, die andernfalls für die betroffenen Rentner eingetreten wäre. Bestätigt wird diese Annahme durch den folgenden Umstand: Die Rentenanpassungsgesetze, die im Anschluß an das ArVNG ergangen sind und ebenfalls eine maschinelle Massenberechnung erfordern, und die - weil der Gesetzgeber inzwischen die Notwendigkeit der Regelung der Korrektur von Maßnahmen, die in Massen- und Schnellverfahren ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten durchgeführt werden müssen, erkannt hatte - die Richtigstellung rechtswidriger Anpassungen regeln, sehen dabei eine zeitliche Begrenzung vor. Das ArVNG enthält also insoweit offensichtlich eine Lücke, die von dem erkennenden Gericht auszufüllen ist. Hierfür bietet sich die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 des 1. RAG und der gleichlautenden Vorschriften der späteren RAG'e an. Denn man kann annehmen, daß der Gesetzgeber, wäre ihm beim Erlaß des ArVNG dieser Fragenkreis bewußt gewesen, eine Lösung gefunden hätte, die etwa derjenigen entsprochen hätte, die er später in den RAG'en gefunden hat. Allerdings ist zu bedenken, daß die in diesen Vorschriften bestimmte Einjahresfrist für die Berichtigung fehlerhafter Anpassungen nicht auch für die Berichtigung von Fehlern der Rentenumstellung gelten kann. Denn so sehr Rentenumstellung und Rentenanpassung sich ähneln, so weisen sie doch auch Unterschiede auf. Die Umstellung war ein Vorgang, der im allgemeinen - auch hinsichtlich der Nachprüfung - schwieriger und für die Beteiligten in ihrer Wirkung von größerer Tragweite war als es die Anpassungen sind. Deshalb kann das Recht des Versicherungsträgers zur Korrektur fehlerhafter Rentenumstellungen nicht auf eine verhältnismäßig so kurze Zeit begrenzt werden, wie es in den RAG'en geschehen ist. Vielmehr wird es bei Berücksichtigung einerseits der angespannten Geschäftslage der Rentenversicherungsträger nach dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze und andererseits des berechtigten Interesses der Rentner an der Beendigung der Rechtsunsicherheit angemessen sein und dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechen, wenn die Rentenversicherungsträger Fehler bei der Rentenumstellung des Jahres 1957 bis zum 31. Dezember 1959 richtigstellen durften. Fehler, die bei der Rentenumstellung durch die Deutsche Bundespost vorgekommen sind, konnten demnach inhaltlich uneingeschränkt, jedoch zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 1959 richtiggestellt werden. Diese Richtigstellung umfaßt nicht nur die Berichtigung von Fehlern, wie sie in § 138 SGG aufgeführt sind, sondern die Richtigstellung jedweden Fehlers bei der Rentenumstellung durch die Deutsche Bundespost. Das bedeutet allerdings, daß die im vorliegenden Falle von der Beklagten erst im Jahre 1961 versuchte Korrektur der fehlerhaften Umstellung der Witwenrente nicht mehr zulässig war.
Wenn der Umstellungsvorgang einschließlich der Umstellungsmitteilung der Deutschen Bundespost einen Verwaltungsakt enthält, wäre das Ergebnis kein anderes. Dann war die Beklagte nach § 77 SGG an diesen Verwaltungsakt gebunden, "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist".
Als Vorschrift, in der etwas anderes bestimmt ist, kommt zunächst § 1744 RVO in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind hier, darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, aber nicht erfüllt.
§ 1744 RVO regelt allerdings nur die Rücknahme von förmlichen Rentenfeststellungsbescheiden der Renten- und der Unfallversicherung und enthält daher auch nur insoweit eine abschließende Regelung. Für einen formlosen Verwaltungsakt, der hier allenfalls vorliegen könnte und der zudem in einem Massen- und Schnellverfahren ergangen ist, enthalten die RVO und das ArVNG keine Regelung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Verwaltungsakte zurückgenommen werden können. Damit ergreift aber nicht etwa die Bindungswirkung des § 77 SGG diese Verwaltungsakte, es liegt vielmehr eine Gesetzeslücke vor, die, wie der Senat bereits entschieden hat, durch entsprechende Anwendung von Rechtsgrundsätzen der RVO auszufüllen ist, welche für vergleichbare Tatbestände gelten (BSG SozR RVO § 1246 Nr. 40). In § 7 Abs. 1 des 1. RAG und in den gleichlautenden Vorschriften der späteren RAG'e sind, wie bereits oben näher dargelegt worden ist, vergleichbare Tatbestände geregelt. Diese Vorschriften sind daher entsprechend anzuwenden, allerdings aus den schon erörterten Gründen ebenfalls mit der Maßgabe, daß eine fehlerhafte Umstellung nur bis zum 31. Dezember 1959 richtiggestellt werden durfte. Diese Frist ist hier nicht gewahrt.
Ein fehlerhafter bindender Verwaltungsakt kann auch in entsprechender Anwendung des § 138 SGG berichtigt werden (BSG 15, 96; SozR SGG § 77 Nr. 36; SozR RVO § 1268 Nr. 4; SozR 1. RAG § 3 Nr. 1). Ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht nicht als erfüllt angesehen hat, kann dahingestellt bleiben; denn diese Vorschrift durfte jedenfalls im Jahre 1961 nicht mehr für die Berichtigung fehlerhafter Umstellungen des Jahres 1957 angewendet werden. Nach dem Wortlaut des § 138 SGG sind zwar Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen, d. h. Urteile sind zeitlich unbegrenzt berichtigungsfähig. Für die Berichtigung rechtswidriger Anpassungsmitteilungen gilt dies jedoch nicht. § 7 Abs. 1 des 1. RAG und die entsprechenden Vorschriften der späteren RAG'e schränken in ihrem sachlichen Geltungsbereich als Sonderregelungen die entsprechende Anwendung des § 138 SGG zeitlich ein. Eine fehlerhafte Anpassungsmitteilung kann nur bis zum Ende des in den genannten Vorschriften jeweils bestimmten Jahres berichtigt werden. Mit dieser zeitlichen Begrenzung der Korrekturmöglichkeit bringen die RAG'e klar zum Ausdruck, daß nach Ablauf der Jahresfrist eine fehlerhafte Anpassung, gleichgültig ob im Wege der Berichtigung im technischen Sinn des § 138 SGG oder im Wege einer darüber hinausgehenden Richtigstellung, nicht mehr korrigiert werden darf. Das gleiche muß aber gelten, soweit § 7 Abs. 1 des 1. RAG und die gleichlautenden Vorschriften der späteren RAG'e für die Berichtigung fehlerhafter Umstellungen entsprechend anzuwenden sind. Eine ohnehin nur entsprechende Anwendung des § 138 SGG kann also nicht dazu führen, daß Fehler bei der Rentenumstellung des Jahres 1957 zeitlich unbegrenzt, also auch noch nach vielen Jahren berichtigt werden können. Vielmehr ergibt sich aus der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der genannten Berichtigungsvorschriften der RAG'e die zeitliche Begrenzung auch der Berichtigung im technischen Sinne des § 138 SGG bis zum 31. Dezember 1959.
Ob in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1744 RVO gegeben sind, darüber hinaus in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift eine Neufeststellung ohne Befristung möglich ist, kann hier unentschieden bleiben, da keiner der in § 1744 RVO behandelten Fälle vorliegt. Ebenso kann offenbleiben, ob nach dem 31. Dezember 1959 noch die Korrektur von Fehlern bei der Rentenumstellung des Jahres 1957 in solchen Fällen möglich ist, in denen eine offensichtliche Unrichtigkeit der Umstellung vorlag, die der Rentner erkannt hat oder hätte erkennen müssen, so daß seine Berufung auf diese Umstellungsmitteilung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Denn auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Revision der Beklagten ist danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen