Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Verletztengeld neben Verletztenrente nach Wiedererkrankung an Unfallfolgen. kein Wegfall des Verletztengeldes vor Ende der Arbeitsunfähigkeit oder Beginn der Erwerbsunfähigkeit iS § 1247 Abs 2 RVO

 

Orientierungssatz

1. Als Ausnahme des Wegfallgrundes in § 562 Abs 1 RVO ist in § 562 Abs 2 RVO für die Fälle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen der Anspruch auf Verletztengeld vollkommen unabhängig von der Gewährung der Verletztenrente vorgeschrieben. Vielmehr entspricht es sogar dem Zweck des Gesetzes, den Doppelbezug von Verletztenrente und Verletztengeld zuzulassen. Ohne besondere gesetzliche Regelung, so wird hier bestätigt, gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß beim Zusammentreffen von Sozialleistungen, denen mehr oder weniger Lohnersatzfunktion zukommt, stets nur ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht (vgl BSG vom 21.3.1974 - 8 RU 81/73 = BSGE 37, 189, 190 = SozR 2200 § 560 Nr 1).

2. § 562 Abs 2 RVO setzt voraus, daß der Verletzte nicht erwerbsunfähig iS des § 1247 Abs 2 RVO ist. Gezielt ausgegrenzt von dem Bezug des Verletztengeldes neben der Verletztenrente sind danach nur diejenigen, die nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit fähig sind, am allgemeinen Erwerbsleben teilzunehmen, oder nur noch geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen können. Erst an dieser Grenze trägt das Gesetz dem Gedanken Rechnung, Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion zu vermeiden, wenn kein nennenswerter zu ersetzender Lohnausfall mehr vorliegen kann.

 

Normenkette

RVO § 562 Abs 2, § 1247 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 02.06.1987; Aktenzeichen L 5 U 116/86)

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.06.1986; Aktenzeichen S 31 U 63/85)

 

Tatbestand

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) verpflichtet ist, dem Beigeladenen zu 1) Verletztengeld über den 2. Januar 1985 hinaus bis zum Ende seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 3. März 1985 zu gewähren.

Die Klägerin ist die BKK der Firma R. T. (T.). Bei der Firma T. war der Beigeladene zu 1) als Schlosser beschäftigt. Dadurch wurde er Mitglied der Klägerin.

Im Jahre 1977 hatte der Beigeladene zu 1) einen Unfall erlitten, bei dem er sich unter anderem eine zentrale Hüftluxation mit Deformierung des Hüftgelenks zugezogen hatte. Der Beklagte bewertete diesen Unfall als Arbeitsunfall, den der Beigeladene zu 1) bei der Hilfeleistung in einem Unglücksfall (§ 539 Abs 1 Nr 9a Reichsversicherungsordnung -RVO-) erlitten habe, und gewährte ihm deswegen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH seit dem 29. Mai 1978. Nach seiner Genesung war der Beigeladene zu 1) wieder bei der Firma T. beschäftigt.

Infolge desselben Arbeitsunfalls traten bei dem Verletzten im Dezember 1983 wieder verstärkte Beschwerden im rechten Hüftgelenk auf. Nach ärztlicher Feststellung war der Beigeladene zu 1) deswegen vom 29. Dezember 1983 bis zum 3. März 1985 durchgehend arbeitsunfähig. Seinen Antrag auf höhere Verletztenrente lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 23. November 1984). Die Bemühungen des Beklagten, dem Beigeladenen zu 1) zu einem Arbeitsplatz zu verhelfen, auf dem überwiegend Tätigkeiten im Sitzen zu verrichten sind, schlugen fehl. Auf den schließlich gestellten Rentenantrag entschied die zu 2) beigeladene Bundesknappschaft, daß der Beigeladene zu 1) noch nicht erwerbsunfähig sei (Bescheid vom 5. Dezember 1984), gewährte ihm aber Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Versicherungsfalles vom 29. Dezember 1983 ab 3. Januar 1985 (Bescheid vom 22. Januar 1985).

Im Auftrag und für Rechnung des Beklagten hatte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) wegen der ab 29. Dezember 1983 festgestellten Arbeitsunfähigkeit - nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber - Verletztengeld ausgezahlt. Als Rehabilitationsträger, der Verletztengeld gewährt, hatte der Beklagte auch die Beiträge für die Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1) getragen (§ 381 Abs 3a Nr 2 RVO). Nachdem er aber erfahren hatte, daß der Beigeladene zu 1) ab 3. Januar 1985 Berufsunfähigkeitsrente erhalten werde, wies er die Klägerin an, deswegen die Auszahlung von Verletztengeld vom 3. Januar 1985 ab einzustellen. Er vertrat die Ansicht, sie habe dem Beigeladenen zu 1) dann nur noch nach den Vorschriften des Krankenversicherungsrechts Krankengeld auszuzahlen, das um die Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen sei. Den verbleibenden Restbetrag an Krankengeld werde er der Klägerin nach § 1504 RVO erstatten.

Auf die Klage der BKK hat das Sozialgericht (SG) Dortmund festgestellt, daß der Beklagte dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 3. Januar bis zum 3. März 1985 Verletztengeld zu zahlen hat (Urteil vom 11. Juni 1986). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil bestätigt (Urteil vom 2. Juni 1987): Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf die von der Gewährung des Verletztengeldes abhängige Verpflichtung des Beklagten nach § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, für den Beigeladenen zu 1) die der Klägerin zustehenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen (§ 381 Abs 3a Nr 2 RVO). Diese Klage sei auch nach § 562 Abs 2 RVO begründet. Denn der Beigeladene zu 1) sei nicht erwerbsunfähig iS des § 1247 Abs 2 RVO. Das gehöre zu den (negativen) Anspruchsvoraussetzungen des Verletztengeldes bei Wiedererkrankung an Unfallfolgen. Wie allgemein im Sozialrecht entfalle der Anspruch erst dann, wenn eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle. Weitere (negative) Anspruchsvoraussetzungen sehe das Gesetz auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht vor; die insoweit vom Bundessozialgericht (BSG) für das Recht vor Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) angeführten Gründe (BSGE 39, 176 = SozR 2200 § 560 Nr 4) träfen auch für § 562 Abs 2 RVO idF des RehaAnglG zu.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Es fehle eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie lange Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen zu zahlen sei. Das sei Ausdruck einer planwidrigen Gesetzeslücke, die zu füllen sei. Die §§ 560, 561, 562 Abs 1 RVO bestätigten, daß neben dem Verletztengeld Doppelleistungen mit Lohnersatzfunktion vermieden werden sollten. Beim Fehlen einer Verdiensteinbuße durch die unfallbedingte MdE, wie im Falle des Beigeladenen zu 1), sei das zeitliche Nebeneinander von Verletztengeld und Verletztenrente nicht zu begründen. Es sei unbillig, Verletztengeld unbegrenzt zu zahlen, wenn zwar noch keine Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs 2 RVO, wohl aber die Berufsunfähigkeit des Verletzten bereits feststehe. Auch nach § 562 Abs 2 RVO hänge der Anspruch auf Verletztengeld von der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten ab. § 580 Abs 3 RVO erlaube dem Unfallversicherungsträger festzustellen, daß ein Arbeitsunfähiger nicht mehr rehabilitationsfähig sei. Das könne als Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS der Unfallversicherung bezeichnet werden. Dadurch werde der Beginn der Verletztenrente mit der Aussteuerung des Verletzten aus dem Verletztengeldbezug bewirkt. Das gelte jedenfalls für den erstmaligen Bezug von Verletztengeld. Die Fälle der Wiedererkrankung davon auszunehmen, bedeutete eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. § 562 Abs 2 RVO hindere indessen nicht an der gleichen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS der Unfallversicherung mit der Folge der Aussteuerung aus dem Verletztengeldbezug.

Der Beklagte beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Die Beigeladene zu 2) sieht von Äußerungen zum Streitgegenstand ab und stellt keinen Antrag.

Der Beigeladene zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht haben die Vorinstanzen auf die gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässige Klage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Beigeladenen zu 1) auch über den 2. Januar 1985 hinaus bis zum 3. März 1985 Verletztengeld zu zahlen. Entgegen der Meinung des Beklagten ist auch in dieser Zeit kein gesetzlicher Grund für den Wegfall des Verletztengeldes eingetreten.

Gegenstand des Rechtsstreit ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1), soweit aus ihm die Verpflichtung des Beklagten entstanden ist, dem Beigeladenen zu 1) für weitere 60 Kalendertage Verletztengeld zu zahlen bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Nach § 560 Abs 1 Satz 1 RVO in der hier maßgebenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) erhält der Verletzte Verletztengeld, solange er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist und keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568, 568a Abs 2 oder 3 RVO hat. Das LSG hat unstreitig festgestellt, daß diese gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 3. März 1985 vorgelegen haben.

Das Gesetz regelt hier ein Dauerrechtsverhältnis zwischen Versicherungsträger und Verletztem. Grundsätzlich gilt dabei im Sozialrecht, daß der Anspruch auf die aus diesem Rechtsverhältnis erwachsende Sozialleistung solange andauert, bis als wesentliche Änderung iS des § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung entfällt (siehe dazu BSG SozR 2200 § 182 Nr 103). Das trifft auch auf den Verletztengeldanspruch zu (vgl BSG SozR 2200 § 560 Nr 12; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, Band II S 564r; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 4 zu § 560 RVO).

Dieser Regelung entspricht, daß weitere Einschränkungen und Wegfallgründe eigens gesetzlich vorgeschrieben sein müssen. Das Gesetz sieht sie demzufolge in § 562 RVO vor, hier maßgebend in der zuletzt durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) geänderten Fassung. Diese Vorschrift über den Wegfall und die Wiedergewährung des Verletztengeldes unterscheidet vor allem Fälle der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls von denen der Wiedererkrankung an Unfallfolgen. Nach § 562 Abs 1 RVO fällt das Verletztengeld mit dem Tage weg, für den erstmalig Verletztenrente gewährt wird. Demgegenüber gelten nach Abs 2 aaO im Falle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen die §§ 560, 561 RVO entsprechend, es sei denn, daß der Verletzte erwerbsunfähig iS des § 1247 Abs 2 RVO ist.

Als Ausnahme des Wegfallgrundes in Abs 1 aaO ist in Abs 2 aaO entgegen der Meinung des Beklagten für die Fälle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen der Anspruch auf Verletztengeld vollkommen unabhängig von der Gewährung der Verletztenrente vorgeschrieben. Vielmehr entspricht es sogar dem Zweck des Gesetzes, den Doppelbezug von Verletztenrente und Verletztengeld zuzulassen. Ohne besondere gesetzliche Regelung, so wird hier bestätigt, gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß beim Zusammentreffen von Sozialleistungen, denen mehr oder weniger Lohnersatzfunktion zukommt, stets nur ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht (BSGE 37, 189, 190 = SozR 2200 § 560 Nr 1).

Diesem Auslegungsergebnis entsprechen die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des § 562 Abs 2 RVO. Anders als in den Fällen des Abs 1 aaO hat der Gesetzgeber hier bewußt den Bezug von Verletztengeld neben der Verletztenrente geregelt (vgl die amtliche Begründung zum Entwurf eines Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes -UVNG-, BT-Drucks IV/120, S 56). Die Regelung erfaßt alle Fälle der Arbeitsunfähigkeit bei Wiedererkrankung an Unfallfolgen bis zu einer ausdrücklich genannten Grenze; sie ist als negative Anspruchsvoraussetzung gezogen. § 562 Abs 2 RVO setzt voraus, daß der Verletzte nicht erwerbsunfähig iS des § 1247 Abs 2 RVO ist. Gezielt ausgegrenzt von dem Bezug des Verletztengeldes neben der Verletztenrente sind danach nur diejenigen, die nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit fähig sind, am allgemeinen Erwerbsleben teilzunehmen, oder nur noch geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen können. Erst an dieser Grenze trägt das Gesetz dem Gedanken Rechnung, Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion zu vermeiden, wenn kein nennenswerter zu ersetzender Lohnausfall mehr vorliegen kann. Denn dem Gesetzgeber war es allein unerwünscht, daß erwerbsunfähigen Verletzten neben der Verletztenrente noch das Verletztengeld gezahlt wird (vgl die amtliche Begründung zum UVNG-Entwurf aaO; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Senats vom 27. August 1987 - 2 RU 49/86 - auch veröffentlicht in BAGUV RdSchr 97/87). Dazu stellt das Gesetz maßgebend auf die persönlichen Fähigkeiten des Verletzten ab. Bei denen, die noch nicht unfähig sind, am allgemeinen Erwerbsleben in mehr als geringfügigem Umfang teilzunehmen, soll das Verletztengeld den Ausfall an denjenigen Arbeitseinkünften ausgleichen, die der Verletzte vor der Wiedererkrankung trotz der Belastung durch die Unfallfolgen neben der Verletztenrente noch tatsächlich erzielt hat (vgl die amtliche Begründung des UVNG-Entwurfs aaO). In allen diesen Fällen soll neben der Verletztenrente Verletztengeld gezahlt werden, um pauschal der Gefahr eines sozialen Abstiegs des wiedererkrankten Verletzten durch den letzten Arbeitsentgeltausfall entgegenzuwirken (vgl die amtliche Begründung zum UVNG-Entwurf aaO; Brackmann aaO S 562r). Dafür ist entscheidend, daß die hier zu schützende soziale Position des Verletzten einerseits durch die Verletztenrente und andererseits durch seine Erwerbstätigkeit als unfallbehinderter Verletzter bestimmt wird.

Der beschriebene Ausgleichs- und Vorbeugungszweck des Verletztengeldes läßt sich deshalb in jedem Falle der Wiedererkrankung verwirklichen, gleichgültig, ob der verletzte Rentenbezieher bisher durch die unfallbedingte MdE eine Lohneinbuße hatte oder nicht. Denn in jedem Falle ist dem Verletzten durch die Wiedererkrankung ein zusätzlicher Vermögensschaden entstanden, der nicht durch die Verletztenrente entschädigt wird. Dadurch unterscheiden sich die Fälle der Wiedererkrankung von denen der erstmaligen Erkrankung. Zum Ersatz dieses Schadens bedarf es zusätzlich des hier umstrittenen Verletztengeldes. Dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) wird dadurch gerade Rechnung getragen.

Das gilt jedenfalls solange, wie die Arbeitsunfähigkeit infolge der Wiedererkrankung an Unfallfolgen den Verletzten hindert, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Nach der Systematik der gesetzlichen Regelung geben auch hier allein die persönlichen Fähigkeiten des Verletzten den Ausschlag. Solange der Verletzte arbeitsunfähig, aber noch nicht erwerbsunfähig ist, kann es danach nicht auf andere Umstände ankommen, die im untrennbaren Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich auch noch der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen.

Der Senat vermag dem Beklagten nicht in der Auffassung zu folgen, das Gesetz enthalte hier eine planwidrige Lücke. Die Gesetzesregelung erfaßt statt dessen lückenlos auch den vorliegenden Fall, indem sie dem Beigeladenen zu 1) den Verletztengeldanspruch neben der Verletztenrente einräumt. Gerade die ausdrückliche Bezugnahme in § 562 Abs 2 RVO auf die Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs 2 RVO verbietet es, mit Hilfe des § 580 Abs 3 RVO, der den Beginn der Verletztenrente regelt, hier eine weitergehende Erwerbsunfähigkeit iS des Unfallversicherungsrechts zu konstruieren, und deshalb den Anspruch auf Verletztengeld abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666608

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