Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Privatversicherung (eines Landwirts) gegen Unfall bei einer Staatlichen Versicherungsanstalt in Polen als eine gesetzliche Unfallversicherung iS des FRG § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a (oder Buchst b) iVm FRG § 6 bzw als eine dem RVO § 545 vergleichbare Versicherung gewertet werden kann.
Normenkette
RVO § 545 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; FRG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Fassung: 1960-02-25, Buchst. b Fassung: 1960-02-25, § 6 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung am das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 1. Januar 1973 im Alter von 61 Jahren verstorbene Ehemann der Klägerin, Josef K (K.), war bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1971 mit seiner Familie in B/Oberschlesien ansässig und betrieb dort als selbständiger Unternehmer eine Landwirtschaft mit einer Betriebsfläche von 8,25 ha. Anfang Mai 1968 geriet er beim Walzen eines Ackers mit dem linken Bein unter die Ackerwalze und zog sich eine schwere Quetschung des Fußes zu. Hierwegen mußte das Beim im April 1971 im Krankenhaus O in der Mitte des Oberschenkels amputiert werden. Zur Zeit des Unfalls war er als landwirtschaftlicher Unternehmer mit einer Betriebsfläche von unter 30 ha nicht gesetzlich gegen Unfall versichert. Er hatte jedoch freiwillig eine Privatversicherung gegen Arbeitsunfall bei der Staatlichen Versicherungsanstalt in P abgeschlossen. Am 4. August 1971 wurde K. im Kreiskrankenhaus B wegen Beschwerden am Amputationsstumpf untersucht, worauf der Durchgangsarzt Professor Dr. Z die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung einleitete und eine Nachamputation des Oberschenkelstumpfes durchführte. Die Beklagte zog im Rahmen ihrer Ermittlungen über den Arbeitsunfall zwei Zeugenerklärungen und eine Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses Nr. 2 in H/Oberschlesien bei.
Mit Bescheid vom 30. November 1971 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des von K. erlittenen Unfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, für K. habe zur Zeit des Unfalls gesetzlicher Versicherungsschutz nicht bestanden, weil seine Landwirtschaft nur 8,25 ha betragen habe und die Unfallversicherungspflicht in Polen für kleine landwirtschaftliche Produzenten und ihre Familien (landwirtschaftliche Betriebe bis zu einer Größe von 30 ha) mit Dekret vom 2. August 1951 aufgehoben worden sei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 a des Fremdrentengesetzes (FRG) seien daher nicht gegeben.
Hiergegen erhob K. mit Schriftsatz vom 8./10. Dezember 1971 Klage und machte geltend, er habe nach der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus den Oder-Neisse-Gebieten den Hof seines Vaters übernehmen müssen. Sein landwirtschaftlicher Betrieb habe bereits vor dem 8. Mai 1945 der Versicherungspflicht unterlegen. Den Umstand, daß ihm der polnische Staat 1945 und später die Aussiedlung verweigert habe, habe er nicht zu vertreten. Auch sei er bei der Staatlichen Versicherungsanstalt gegen landwirtschaftliche Arbeitsunfälle versichert gewesen. Die Entschädigungspflicht sei außerdem nicht nach polnischem, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen. Mit einem am 12. Juli 1974 eingegangenen Schreiben nahm die Klägerin, die bis zum Tode des am 1. Januar 1973 gestorbenen K. mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, das unterbrochene Verfahren auf.
Mit Urteil vom 8. Januar 1975 hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart (4. Kammer) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 1971 verurteilt, die gesetzliche Entschädigung für die Folgen des Ereignisses vom Mai 1968 bis zum Tode des Ehemannes der Klägerin zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bestehe kein Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a FRG erfüllt. K. sei zwar nicht Mitglied der polnischen gesetzlichen Unfallversicherung gewesen. Der Staat habe aber den nicht in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogenen kleineren landwirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, sich dennoch gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Diese private Versicherungsmöglichkeit durch Vertrag mit einer staatlichen Versicherungsanstalt entspreche den Erfordernissen des FRG. In Staaten mit der Rechtsform wie in Polen seien die Grenzen zwischen öffentlichem und privatem Recht von geringerer Bedeutung als in der Bundesrepublik Deutschland, weil es dort privatrechtlich organisierte Versicherungsanstalten nicht gebe. Es handele sich vielmehr um Verträge mit einem staatlichen Versicherungsträger in privatrechtlicher Form. Diese Unfallversicherung sei nicht einer privaten Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen. Private Haftpflichtversicherungsträger seien keine staatlichen Organisationen, sondern hier stünden sich im allgemeinen handelsrechtliche Gesellschaften und Privatpersonen als Vertragspartner gegenüber. Es stehe dem Einzelnen frei, bei welcher der zahlreichen Versicherungsgesellschaften er sich versichern wolle. Im Gegensatz dazu habe für K. in Polen nur die Möglichkeit bestanden, sich bei dem staatlichen Versichertenverbands zu versichern, und zwar ausschließlich für Folgen von Unglücksfällen in der Landwirtschaft, also für Arbeitsunfälle. Diese Versicherungsmöglichkeit entspreche am ehesten der freiwilligen Versicherung von Unternehmern nach § 545 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das Urteil ist zwecks Zustellung an die Beteiligten am 20. März 1975 zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 14./17. April 1975 hat die Beklagte unter Vorlage einer Zustimmungserklärung der Klägerin vom 8. April 1975 beim SG die Zulassung der Sprungrevision gemäß § 161 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Mit Beschluß vom 14. Mai 1975 hat die Vorsitzende der 4. Kammer des SG die Sprungrevision gegen das Urteil vom 8. Januar 1975 zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 23./26. Mai 1975 hat die Beklagte unter gleichzeitiger Vorlage einer Photokopie der in den Akten des SG befindlichen Zustimmungserklärung der Klägerin die zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt sinngemäß die Verletzung der §§ 5 u. 6 FRG und trägt zur Begründung vor:
Ein Anspruch auf gesetzliche Entschädigung für die Folgen des Unfalls vom Mai 1968 könne nur aus dem Fremdrentenrecht der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden. K. hätte danach im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sein müssen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 a FRG). Die von K. bei der Staatlichen Versicherungsanstalt in P freiwillig abgeschlossene Privatversicherung gegen Arbeitsunfall sei nicht als gesetzliche Unfallversicherung im Sinne des § 6 FRG zu werten. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, daß in die Vorschrift des § 6 FRG die Formulierung "auf Gesetz beruhende Versicherungen" eingefügt worden sei, um dadurch eine Abgrenzung zur privaten Unfallversicherung herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Stuttgart vom 8. Januar 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt noch ergänzend aus: Jede andere Handhabung würde zu unbilligen Härten führen und die in Polen in der Art wie im vorliegenden Fall Versicherten entgegen dem Willen des Gesetzgebers von allen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließen. Ein derartiges Ergebnis wäre auch mit der Regelung des § 545 RVO nicht vereinbar, wonach sich auch Unternehmer bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern freiwillig gegen Arbeitsunfälle versichern könnten, die nicht kraft Gesetzes oder Satzung der Versicherungspflicht unterliegen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision (Sprungrevision) ist zulässig (§§ 161 Abs. 1, 164, 166 Abs. 1 SGG). Sie ist auch insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückzuverweisen war, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
Die Sprungrevision ist von der Vorsitzenden der Kammer durch Beschluß ohne Zustimmung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist in seinem Urteil vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 77/75 - davon ausgegangen (hat dies jedoch, weil die Entscheidung nicht tragend, unentschieden gelassen), daß die Zulassung der Sprungrevision auch im nachträglichen Beschlußverfahren einen Teil des Urteilsinhalts bilde und daher nur unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erfolgen dürfe. Die Zulassung ohne ehrenamtliche Richter sei aber jedenfalls nicht offensichtlich gesetzwidrig, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle und die Entscheidung, daß ehrenamtliche Richter auch bei der Zulassung der Sprungrevision durch Beschluß mitzuwirken hätten, erst mit Hilfe verschiedener Auslegungskriterien zu treffen sei. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Zulassung der Sprungrevision im vorliegenden Falle durch Beschluß der Kammervorsitzenden jedenfalls zur Zeit - zumindest unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - als wirksam anzusehen ist, so daß die Frage einer Ausnahme von der Bindung des BSG an die Zulassung gem. § 161 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zu erörtern war.
Der Senat hatte davon auszugehen, daß K. im Zeitpunkt des Unfalls in Polen aufgrund des Dekrets vom 2. August 1951 als landwirtschaftlicher Unternehmer mit einer Betriebsfläche von weniger als 30 ha von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen war. Diese gesetzliche Bestimmung ist als ausländisches Recht nicht revisibel (§ 162 SGG; vgl. auch Baumbach/Lauterbach u. a. Kommentar zur Zivilprozeßordnung (ZPO), 34. Aufl, Anm. 2 B zu § 549 ZPO). Sie wird selbst und auch in ihrer Rechtsfolge von den Beteiligten nicht bestritten. Die tatsächlichen Feststellungen des SG hinsichtlich der freiwilligen Versicherung des K. gegen Unfälle durch privatrechtlichen Vertrag mit der Staatlichen Versicherungsanstalt sowie auch hinsichtlich des Unfalls im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betriebstätigkeit sind von der Revision ebenfalls nicht angegriffen worden und daher für das BSG bindend (§ 163 SGG).
Die rechtliche Schlußfolgerung des SG, die von K. mit der Staatlichen Versicherungsanstalt abgeschlossene private Versicherung entspreche den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FRG (idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) läßt sich jedoch aus dem vom SG festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend begründen. Nach dieser Vorschrift wird nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften ein Arbeitsunfall entschädigt, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 19. August 1975 - 8 RU 120/74 - ausgeführt hat, erfordert ein Unfall-Entschädigungsanspruch nach dem FRG die Zugehörigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls zu einem der gesetzlichen Unfallversicherung der RVO vergleichbaren sozialen Sicherungssystem (vgl. § 6 FRG). Dagegen reicht es nicht aus, daß ein im Herkunftsland verwirklichter Tatbestand nach deutschem Sozialversicherungsrecht einen Anspruch ausgelöst hätte, wenn er im Geltungsbereich des FRG eingetreten wäre. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des FRG hinsichtlich der Unfallentschädigung wesentlich von den fremdrentenrechtlichen Bestimmungen über die Rentenversicherung (§§ 15 Abs. 2, 16 FRG).
Das SG sieht in der von K. mit der Staatlichen Versicherungsanstalt gegen die Folgen von Unglücksfällen im Bereich der Landwirtschaft in privatrechtlicher Form abgeschlossenen vertraglichen Versicherung eine dem § 545 RVO entsprechende Versicherungsmöglichkeit, wonach Unternehmer, die nicht schon kraft Gesetzes oder kraft Satzung versichert sind, der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig beitreten können. Es begründet diese Auffassung mit der Erwägung, daß in Polen die Grenzen zwischen öffentlichem und privatem Recht von geringerer Bedeutung seien als in der Bundesrepublik Deutschland, weil es dort privatrechtlich organisierte Versicherungsanstalten nicht gebe. Diese Annahme ist durch tatsächliche Feststellungen des SG nicht belegt und ist in dieser allgemeinen Form auch nicht ohne weiteres geeignet, die sich jedenfalls aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungspolicen ergebenden Kriterien und Hinweise auf einen privatrechtlichen Charakter des Versicherungsverhältnisses schlüssig zu widerlegen. So ist in der Versicherungspolice (Bl. 11 a/12 a der SG-Akten) und dem darunter befindlichen Antrag jeweils ausdrücklich auf die "zivile Haftpflicht" hingewiesen. Auch deutet der Hinweis in der Police (Bl. 10 b der SG-Akten), daß die Versicherung von "0 Uhr den 30. XII. 1959 bis 0 Uhr den 30. XII. 1960" laufe, auf Verhältnisse hin, die der deutschen gesetzlichen - auch freiwilligen - Unfallversicherung fremd, andererseits aber für bürgerlich-rechtliche Verträge typisch sind (vgl. dazu einerseits § 545 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO sowie BSG in SozR Nr. 2 zu § 539 RVO aF Aa 1 und Aa 2 Rs und andererseits Art. 805-834 der polnischen zivilrechtlichen Vorschriften über den "Versicherungsvertrag", Jahrbuch für Ostrecht Bd. 6, 2. Halbjahresheft 1965 S. 144). In Polen ist trotz des dort herrschenden - dem bundesdeutschen nicht vergleichbaren - Gesellschaftssystems ein dem Zivilrecht in der Bundesrepublik ähnliches Zivilrecht keineswegs beseitigt oder ohne jede Bedeutung (vgl. dazu Gralla, Das Vertragsrecht im neuen polnischen Zivilgesetzbuch vom 23. April 1964, Jahrbuch für Ostrecht aaO S. 123 ff).
Ob das zwischen K. und der Staatlichen Versicherungsanstalt bestandene Versicherungsverhältnis als ein der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechendes "quasi-gesetzliches" Unfallversicherungsverhältnis betrachtet werden kann - eine Frage, die in dem Urteil des 2. Senats des BSG vom 11. Oktober 1973 - 2 RU 225/72 - (SozR Nr. 8 zu § 5 FRG) angeschnitten wurde, jedoch weil ein solcher Vertrag im dortigen Fall nicht abgeschlossen war, unentschieden geblieben ist -, läßt sich sonach anhand des vom SG ermittelten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden. Es muß zunächst geklärt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Staatliche Versicherungsanstalt in Polen überhaupt tätig wird, welche Aufgaben sie im einzelnen hat, welchem Personenkreis sie offensteht und gegen welche Wagnisse und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Versicherungsverträge mit ihr abgeschlossen werden können oder gegebenenfalls auch müssen. Auch ist festzustellen, ob außer der Staatlichen Versicherungsanstalt in Polen noch andere Versicherungsanstalten oder -träger vorhanden sind, mit denen auf privatrechtlicher Grundlage Versicherungsverträge abgeschlossen werden können und ob für die Versicherten eine freie Wahlmöglichkeit besteht oder damals bestanden hat. Schließlich wäre noch zu erwägen, warum sich der polnische Staat 1951 veranlaßt sah, nicht die landwirtschaftlichen Unternehmen schlechthin, sondern nur die selbständigen Landwirte mit einer Betriebsfläche bis zu 30 ha von der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Sollte sich herausstellen, daß diese Maßnahme bestimmten gesellschaftspolitischen Zielen diente, wie etwa dem, gewisse Bevölkerungsgruppen, wie z. B. die kleinen selbständigen landwirtschaftlichen Betriebe Deutschstämmiger als gesellschaftspolitisch unerwünscht durch Herausnahme aus der in Polen für die versicherten Arbeitnehmer kostenfreien Sozialversicherung (vgl. Das System der sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Polen, Bulletin der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit Bd. 12, 1959, S. 399, 409) mit wirtschaftlichen und sozialen Erschwernissen zu belasten und damit zu einer Zurückdrängung dieser Gruppe durch Vorenthaltung einer gesetzlichen Unfallversicherung beizutragen, so wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG - evtl. bei entsprechender Anwendung - gegeben sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ließe sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des FRG u. U. eine ausreichende Ähnlichkeit mit der freiwilligen Versicherung für Unternehmer nach § 545 RVO begründen, sofern sich ergeben sollte, daß der polnische Staat trotzdem auch diesem Bevölkerungsteil den letztlich im Interesse der Allgemeinheit liegenden Verssicherungsschutz auf der Grundlage zugemuteter Selbstvorsorge belassen und durch Errichtung dafür zuständiger staatlicher Versicherungsanstalten garantieren wollte. In diesem Falle würde der etwaige Umstand, daß dieser Unfallversicherungsschutz zwar unter ungünstigeren Bedingungen (z. B. hinsichtlich der Beitragszahlung oder der Leistungshöhe), aber aufgrund staatlicher Vorsorge gewährleistet war, einer Bejahung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a i. Verb. mit § 6 FRG nicht entgegenstehen.
Da das BSG aufgrund der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen in der Sache nicht entscheiden und die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen konnte, mußte der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat hielt - auch zur Vermeidung einer evtl. weiteren Verzögerung - die Zurückverweisung an das für die Berufung zuständige LSG für angemessen (§ 170 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen