Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwiderruflichkeit der Beitragsverpflichtung gemäß GAL § 27
Orientierungssatz
1. Eine gemäß § 27 GAL abgegebene Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen ist unwiderruflich (Festhaltung an BSG vom 1978-11-24 11 RLw 6/77 = SozR 5850 § 27 Nr 2).
2. Die Unwiderruflichkeit der Beitragspflicht erscheint nicht als unverhältnismäßig.
3. § 27 GAL ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn eine die Erklärung abgebende frühere Unternehmerin auf Grund späterer Heirat mit einem beitragspflichtigen Landwirt nach dessen Tode aus seiner Versicherung abgeleitete Altersgeldansprüche erwerben kann.
4. § 27 GAL verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1, Art 2, Art 6 und Art 20 GG.
Normenkette
GAL § 27 Fassung: 1965-09-14; GG Art 2 Fassung: 1949-05-23; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 6 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 12.04.1978; Aktenzeichen S 2 Lw 45/77) |
Tatbestand
Die Klägerin hat im Februar 1975 nach der Abgabe ihres landwirtschaftlichen Unternehmens sich gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) zur Weiterentrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 26. März 1975 festgestellt, daß die Klägerin "die Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung ab 1. Januar 1975 bis mindestens zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres oder bis zur Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente übernommen" habe. Im Dezember 1975 heiratete die Klägerin einen Landwirt, der für das von ihm betriebene landwirtschaftliche Unternehmen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse zahlt. Die Klägerin widerrief darauf ihre Verpflichtungserklärung. Die Beklagte teilte ihr mit daß eine vorzeitige Beendigung oder Rückgängigmachung der Weiterentrichtung nicht möglich sei (Bescheid vom 17. Januar 1977, Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1977). Auf die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag, die Klägerin von der Verpflichtung zur Beitragszahlung zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien, hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten dahin erkannt, die Beitragspflicht der Klägerin ende am 31. Dezember 1975 (Urteil vom 12. April 1978). Das SG meint, die Klägerin sei nicht auf die Unwiderruflichkeit ihrer Erklärung hingewiesen worden; ihr könne bei Weiterentrichtung von Beiträgen ein Schaden entstehen; der Wegfall der Beitragspflicht sei gerecht und billig, weil mit der Wiederheirat einer Witwe auch das Witwenaltersgeld entfalle.
Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt Verletzung des § 27 GAL.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom
12. April 1978 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann von der durch ihre Erklärung gemäß § 27 GAL begründeten Beitragspflicht weder durch einen Widerruf ihrer Erklärung noch auf andere Weise freikommen.
Schon das GAL 1957 sah in § 20 ausdrücklich vor, daß die Erklärung über eine Weiterversicherung unwiderruflich sein es sei denn, der Unternehmer verzichte auf Ansprüche aus diesem Gesetz. Mit § 21 GAL idF des Änderungsgesetzes vom 3. Juli 1961 (BGBl I 845) wurde diese Regelung dahin geändert, daß die Erklärung eine Beitragspflicht mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres begründet. Die Gesetze vom 13. August und 14. September 1969 (BGBl I 801 und 1448) und vom 29. Juli 1969 (BGBl I 1017) haben als alternative Endzeitpunkte den Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes und den Beginn der Zahlung der Landabgaberente hinzugefügt und der Vorschrift die Stellung in § 27 zugewiesen. Soweit spätere Gesetze (vom 26. Juli 1972, BGBl I 1293, vom 19. Dezember 1973 BGBl I 1937 und vom 9. Juli 1980, BGBl I 905) sich nochmals mit § 27 beschäftigten, blieb es bei dem festgelegten Ende der Beitragspflicht; die nach § 27 GAL abgegebene Erklärung begründet mithin nach der Gesetzesregelung seit April 1969 eine Beitragspflicht "mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente".
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1978 (sozR 5850 § 27 Nr 2) entschieden, daß eine aufgrund des § 27 GAL abgegebene Erklärung unwiderruflich ist, da der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 3. Juli 1961 den zuvor nur bei gleichzeitigem Verzicht auf die Ansprüche aus diesem Gesetz zulässigen Widerruf der Verpflichtungserklärung vollständig ausgeschlossen habe. Auch die von der Klägerin im Februar 1975 abgegebene Erklärung ist deshalb unwiderruflich; der Senat verbleibt nach erneuter Prüfung bei seiner Rechtsprechung. Hierfür spricht außer der Entstehungsgeschichte im weiteren der Wortlaut des § 27 GAL und dessen Sinn und Zweck. Die früheren landwirtschaftlichen Unternehmer sollten in § 27 GAL Unternehmern gleichgestellt werden, die noch als solche tätig sind und deshalb fortlaufend ihre Beiträge entrichten; nur unter dieser Voraussetzung sollten auch die ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer Altersgeldansprüche erwerben können. Die Begründung einer Beitragspflicht mindestens bis zu den in § 27 GAL genannten Zeitpunkten wäre für sie darum nicht mehr sinnvoll, wenn sie diese Erklärung jederzeit frei widerrufen könnten.
Der Ansicht des SG, das Gesetz enthalte hinsichtlich der späteren Eheschließung mit einem beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer eine Regelungslücken ist der Senat schon in der früheren Entscheidung mit der Begründung entgegengetreten, es spreche nichts dafür, daß der Gesetzgeber die zahlreichen Möglichkeiten eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers übersehen haben könnte, durch Eheschließung oder auf andere Weise eine weitere Alterssicherung zu erwerben. Das gilt nun um so mehr, als der Gesetzgeber inzwischen sich im Gesetz vom 9. Juli 1980 erneut mit § 27 GAL befaßt hat, ohne insoweit eine andere Regelung vorzusehen. Der vom SG vorgenommenen entsprechenden Anwendung des § 10 Abs 4 GAL würde aber im übrigen noch entgegenstehen, daß der in dieser Vorschrift im Falle der Wiederheirat vorgesehene Wegfall des Witwenaltersgeldes mit der Fortdauer der Beitragspflicht bei Eingehen einer Ehe in keinem Zusammenhang steht. Nicht bedacht hat das SG schließlich, daß eine Heirat bzw Wiederheirat einen Anspruch auf eigenes Altersgeld gerade nicht entfallen läßt.
Der Senat hält die gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig. Er hatte in seiner früheren Entscheidung keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen, hält jetzt jedoch besondere Ausführungen hierzu für angezeigt.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), weil vor allem eine ungleiche Behandlung gegenüber Ehegatten geltend gemacht wird, die nach § 14 Abs 6 GAL nicht beitragspflichtig sind. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, nur derjenige Ehegatte beitragspflichtig, der das Unternehmen überwiegend leitet. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die Belastung eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Beiträgen zur Alterskasse in Grenzen halten soll. Zwischen der nach § 14 Abs 6 GAL beitragsfreien und der nach § 27 GAL beitragspflichtigen Ehefrau ist aber schon insofern ein Unterschied gegeben, als die letztere ihre Weiterentrichtungserklärung aufgrund von finanziellen Mitteln abgegeben haben muß, die ihre Grundlage nicht in dem später gemeinsam betriebenen Unternehmen haben können. Vor allem bestehen jedoch wesentliche Unterschiede in den zu erwartenden Leistungen. Die nach § 14 Abs 6 GAL beitragsfreie Ehefrau kann nur Ansprüche aus von dem Ehemann abgeleiteter Sicherung erwerben. Die nach § 27 GAL beitragspflichtige Frau erhält dagegen eigene Ansprüche, die - worauf der Senat schon in der früheren Entscheidung hingewiesen hat - auf anderen Voraussetzungen beruhen. Die letztere ist nicht erst frühestens mit dem Tode des Ehemannes anspruchsberechtigt, sie kann bei eigenen Versicherungsfällen (Erwerbsunfähigkeit, Vollendung des 65. Lebensjahres) vielmehr schon bei Lebzeiten des Ehemannes Altersgeldansprüche haben. Beim Tode des Ehemannes ist sie außerdem nicht darauf angewiesen, daß bis dahin die Ehe bestanden und der Ehemann in der vorgeschriebenen Weise bis zu den im GAL genannten Zeitpunkten (vgl §§ 2 und 3 GAL) fortlaufend Beiträge entrichtet hat. Auch bleiben ihr bei einer späteren weiteren Heirat die Ansprüche aus der eigenen Beitragsleistung erhalten, während in diesem Falle ein Anspruch aus abgeleitetem Recht entfällt. Nur dann, wenn sie sowohl einen eigenen Altersgeldanspruch und daneben einen Anspruch als Witwe nach § 3 GAL hat, wird sie bei den Leistungen der nach § 14 Abs 6 GAL beitragsfreien Frau praktisch weitgehend gleichgestellt. § 4 Abs 4 GAL bestimmt nämlich, daß, wenn mehrere Ansprüche auf Altersgeld (auf laufende Geldleistungen) in einer Person zusammentreffen, nur ein Altersgeld (eine laufende Geldleistung) gezahlt wird; dies wäre die höhere Leistung, wenn aufgrund von § 4 Abs 1 Satz 3 GAL wegen unterschiedlich hoher Beitragsleistungen Differenzen in der Höhe der Altersgelder bestehen. Die hier im Ergebnis sich einstellende weitgehende Gleichstellung mit der nach § 14 Abs 6 GAL beitragsfrei gewesenen Ehefrau kann jedoch angesichts der im übrigen verbleibenden Unterschiede zu Gunsten der nach § 27 GAL beitragspflichtigen Frau nicht bewirken daß die Fortführung ihrer Beitragspflicht nach Eingehen der Ehe mit einem beitragspflichtigen Landwirt nicht mehr sachgerecht wäre, vielmehr als willkürlich angesehen werden müßte. Wenn angesichts der Regelung des § 4 Abs 4 GAL verfassungsrechtliche Bedenken bestanden (vgl BVerfGE 46, 97, 107 zum Zusammentreffen von eigenen und abgeleiteten Ansprüchen aus der Beamtenversorgung), so wäre eher nach einer Korrektur auf der Leistungsseite (§ 4 Abs 4 GAL) als auf der Beitragsseite zu fragen.
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen die in Art 2 GG geschützte Handlungsfreiheit. Zwar steht jeder Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels (BVerfGE 24, 367, 404; 25, 269, 292); das gewählte Mittel muß in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen (BVerfGE 35, 382, 401) und der Eingriff geeignet und erforderlich sein, dh das Ziel darf nicht auf weniger belastende Weise erreichbar sein (BVerfGE 49, 24, 58; 38, 281, 302). Der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat darf jeweils nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 43, 101 106; 23 127 133; 19, 342, 348).
Die nach § 27 GAL begründete Beitragspflicht bindet den Versicherten zwar deswegen besonders stark, weil er ihr nach Abgabe der Erklärung nicht mehr ausweichen kann, während im übrigen Sozialversicherungsrecht der Versicherungspflichtige durch Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit die Beitragspflicht beenden kann. Zu bedenken ist jedoch schon, daß die Beitragspflicht freiwillig übernommen wird und daß für die Abgabe der Erklärung eine Überlegungsfrist von zwei Jahren zur Verfügung steht, so daß der Betreffende hinreichend prüfen kann, ob er für die Erfüllung einer laufenden Beitragspflicht ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Der Umfang der Beitragspflicht ist ferner überschaubar und im Verhältnis zu den staatlich weitgehend subventionierten Leistungsansprüchen gering. Die Regelung ist vom Gesetzgeber zudem als ein Vorteil für die ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer gedacht worden, die er dann allerdings nicht nur in den Rechten, sondern auch in den Pflichten den weiter im Beruf tätigen landwirtschaftlichen Unternehmern gleichstellen wollte. Im Hinblick auf diese Erwägungen und das gesetzgeberische Ziel erscheint die Unwiderruflichkeit der Beitragspflicht somit nicht als unverhältnismäßig. Das gilt auch angesichts dessen, daß nach dem Eingehen der Ehe mit einem nach § 14 Abs 1 und Abs 6 GAL beitragspflichtigen Ehemann die aufgrund der Beitragspflicht nach § 27 GAL zu erwartenden Vorteile gewisse Abstriche erleiden. Sie beziehen sich auf den Fall, daß später Altersgeldansprüche in einer Person (§ 4 Abs 4 GAL) oder bei beiden Ehegatten zusammentreffen. Im ersten Fall wird, wie schon erwähnt, nur ein Altersgeld gezahlt, im zweiten Falle erhält jeder Ehegatte nur das Altersgeld für Unverheiratete (§ 4 Abs 2 GAL), das um ein Drittel niedriger als das für Verheiratete ist, so daß die Gesamtleistung nur ein Drittel mehr als ein Altersgeld für Verheiratete beträgt. Diese Erwartungsminderungen hinsichtlich der künftigen Leistungen lassen die Fortführung der Beitragspflicht nach § 27 GAL indessen ebenfalls nicht als außer Verhältnis zu den später möglichen Leistungsansprüchen erscheinen; auch hier stellt sich bei verfassungsrechtlichen Bedenken eher die Frage nach der Korrektur auf der Leistungsseite.
Dahinstehen kann, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit erfordert, bei drohender Existenzgefährdung die Beitragsbelastung zu beenden oder ob insoweit der Schuldnerschutz im Vollstreckungsrecht ausreicht. Denn dem festgestellten Sachverhalt ist in dieser Richtung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Klägerin hat die Beitragspflicht vor ihrer Eheschließung übernommen. Daß ihr die Erfüllung der Beitragspflicht durch die Eheschließung erschwert worden sei, etwa weil die Unterhaltsleistungen für ihren Ehegatten zu erbringen hätte oder aus anderen Gründen, ist nicht vorgetragen.
Das Festhalten an der Verpflichtungserklärung nach § 27 GAL verstößt schließlich nicht deshalb gegen Art 6 GG, weil die Beitragspflicht einer Eheschließung hinderlich sein kann; das gilt für jede andere auf Dauer angelegte finanzielle Verpflichtung, etwa zur Unterhaltszahlung, ebenso, ohne daß dabei aus Art 6 GG Forderungen nach einem Ende dieser Verpflichtungen mit der Eheschließung abgeleitet würden.
Der Ansicht des SG, die Klägerin sei ungeachtet der Gesetzeslage gleichwohl von der Beitragspflicht freizustellen weil sie auf die Unwiderruflichkeit ihrer Erklärungen nicht hingewiesen worden sei, vermochte der Senat ebenfalls nicht zuzustimmen. Dabei stand dem SG anscheinend der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vor Augen, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat (vgl etwa BSG SozR 2200 § 182 Nr 57). Den Feststellungen des SG ist jedoch die Verletzung einer Nebenpflicht durch die Alterskasse, wie dies ein Herstellungsanspruch voraussetzen würde, nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin auf einem Vordruck abgegebene Verpflichtungserklärung vom 27. Februar 1975 enthält den Zusatz: "Mir ist bekannt, daß diese Erklärung die Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung ... mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente" begründet. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. März 1975 nochmals ausdrücklich diese Verpflichtung festgestellt. Die Klägerin war damit über den Gesetzesinhalt unterrichtet; zu einer zusätzlichen Belehrung war die Beklagte nicht verpflichtet (vgl Urteil 8/8a RU 68/79 vom 27. Februar 1981). Im übrigen fehlt die Feststellung, daß die Klägerin dann ihre Erklärung vom 27. Februar 1975 nicht abgegeben haben würde. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen