Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente. Eintritt Versicherungsfall am 28.2.1957. Beitragsnachentrichtung für 1956 erst im Jahr 1957. Anwartschaftserhaltung. Vergleichsberechnung. Rechtsauslegung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Beiträge, die zwar für die Zeit vor dem 1.1.1957, jedoch tatsächlich erst nach jenem Zeitpunkt entrichtet worden sind, sind bei der Prüfung der Frage, ob die Anwartschaft zum 1.1.1957 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war (Art 2 § 42 ArVNG), nicht zu berücksichtigen.

Auch bereits früher sind unter den bis zu einem bestimmten Stichtag entrichteten Beiträgen stets nur solche verstanden worden, die bis dahin tatsächlich geleistet worden waren, nicht aber auch im Rahmen der Nachentrichtungsfrist des § 1442 RVO aF nachentrichtete (vgl BSG vom 1.7.1959 - 4 RJ 249/58 = BSGE 10, 139 und BSG vom 23.11.1961 - 12/4 RJ 102/61 = BSGE 15, 271 = SozR Nr 4 zu Art 2 § 42 ArVNG).

2. Die Übergangsregelung des Art 2 § 42 ArVNG verstößt nicht gegen das GG (vgl BSG vom 1.7.1959 - 4 RJ 249/58 aaO und BSG vom 23.11.1961 - 12/4 RJ 102/61 aaO).

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1442 Fassung: 1957-02-23; GG

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.09.1961)

SG Münster (Urteil vom 22.01.1959)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2195438

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