Leitsatz (amtlich)

Die Kammer hält entgegen BSG 1959-07-01 4 RJ 249/58 = BSGE 10, 139 und BSG 1961-11-23 12/4 RJ 102/61 = BSGE 15, 271 an der Auffassung fest, daß bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Rente auch in Fällen der Nachentrichtung der für das Jahr 1956 zur Anwartschaftserhaltung erforderlichen Beiträge vergleichsweise nach altem Recht zu berechnen ist, sofern vor dem 1957-01-01 tatsächlich schon einmal Beiträge entrichtet worden sind und an diese mit den nach dem 1956-12-31 für das Jahr 1956 nachentrichteten Beiträgen der unmittelbare anwartschaftsrechtliche Anschluß in nunmehr durchlaufender Versicherungskette wirksam hergestellt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8023176

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