Leitsatz (amtlich)
RVO § 1546 Abs 2 gilt nicht nur für die See-Verschollenheit, sondern - seit dem 1942-01-01 (RVO § 594 aF) - entsprechend für andere Verschollenheitsfälle.
Normenkette
RVO § 594 Fassung: 1942-08-20, § 1546 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15, § 597 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente gemäß § 594 der Reichsversicherungsordnung (in der vor dem 1. Juli 1963 geltenden Fassung - RVO aF) nach ihrem Ehemann G H (H.), der seit August 1945 vermißt wird. H. hatte bis 1936 eine Möbelfabrik in D betrieben, danach war er Vertreter. Im Krieg war er bei der Wirtschaftsgruppe "Holzverarbeitende Industrie" tätig und kehrte im Januar 1945 nach D zurück. Dort bemühte sich H. nach der Besetzung, Treuhänder einer von den Engländern beschlagnahmten Möbelfabrik zu werden. Ferner mietete er im Juli 1945 einen Raum, in dem er für sich oder seine drei Söhne eine Schreinerei oder eine Möbelfabrikation aufzuziehen gedachte. Anfang August 1945 fuhr H. mit seinem PKW von D aus in die französische Besatzungszone. Ihn begleitete der frühere Kantinenpächter S (S.). Fahrtziel war das Gebiet Mosel/Eifel, wo S. die Besorgung von Wein, H. die Besorgung von Holz vorhatte. Beide Wageninsassen besaßen die erforderlichen Dokumente von der britischen Militärverwaltung in D sowie größere Reichsmarkbeträge. Sie kehrten nicht mehr zurück; Nachforschungen nach ihrem Verbleib und dem des PKW waren ergebnislos; es wurde lediglich vermutet, daß H. und S. in das der französischen Besatzungsmacht unterstehende Internierungslager I gerieten und dort umkamen.
Ein auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG §§ 52, 38 iVm §§ 1, 5 Abs. 1 Buchst. d) gestützter Rentenantrag der Klägerin vom September 1958 hatte im Berufungsverfahren Erfolg; das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen verurteilte das Land Nordrhein-Westfalen, an die Klägerin Hinterbliebenenrente vom 1. September 1958 an zu zahlen.
Ihren Rentenanspruch aus der Unfallversicherung (UV) machte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 1959 bei der Beklagten geltend. Diese lehnte den Anspruch mit Bescheid vom 1. Juli 1959 ab: Es sei unklar, ob H. die Fahrt in die französische Besatzungszone zwecks unmittelbarer Vorbereitung der beabsichtigten Möbelfabrikation oder aber im Auftrag der britischen Militärverwaltung unternommen habe; ferner habe die Klägerin ihren Anspruch verspätet geltend gemacht.
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat am 15. November 1961 die Beklagte verurteilt, der Klägerin die aus der Verschollenheit des H. - als dessen Todestag wurde im Urteil der 31. Dezember 1945 festgesetzt - erwachsenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Im Verfahren über die Berufung der Beklagten hat das LSG die Bundesausführungsbehörde für UV beigeladen. Durch Urteil vom 6. Dezember 1966 hat das LSG die Klage abgewiesen: Zu Recht berufe sich die Beklagte darauf, daß die Klägerin ihren Antrag vom 24. Februar 1959 auf Gewährung der Verschollenheitsrente verspätet erhoben habe und der geltend gemachte Rentenanspruch nicht offensichtlich begründet sei. Die Ausschlußfrist des - hier noch maßgebenden - § 1546 RVO aF gelte auch für die " Landverschollenheits " rentenansprüche nach § 594 RVO aF; denn § 1546 Abs. 1 RVO aF erfasse alle Ansprüche aus der gesetzlichen UV, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften - §§ 1546 Abs. 2, § 1548 RVO aF - abweichende Regelungen enthielten. Ob in dem hier zu entscheidenden Fall die Zweijahresfrist sich nach Abs. 1 oder - analog - nach Abs. 2 des § 1546 RVO aF bestimme, könne offenbleiben, weil zur Zeit der erstmaligen Anspruchsanmeldung im Februar 1959 beide Fristen - auch unter Beachtung des Kriegsfristengesetzes vom 13. November 1952 (BGBl I 752) - längst abgelaufen gewesen seien. Aus den Erkundungen, welche die Klägerin bereits 1945/46 angestellt habe, und den ihr hierauf erteilten Informationen sei zu folgern, daß es der Klägerin angesichts der Normalisierung der politischen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik und den westeuropäischen Staaten - spätestens bis Mitte der fünfziger Jahre - klar sein mußte, H. werde auf keinen Fall mehr von den Besatzungsmächten festgehalten und mit seinem Ableben sei zu rechnen. Die Frist sei auch nicht auf Grund des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 1549 RVO aF gewahrt. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe seit dem Verschollensein ihres Ehemannes ergebnislos bei den verschiedensten Dienststellen, selbst beim Amtsgericht in Detmold, um Beratung nachgesucht, rechtfertige nicht die Annahme, daß sie durch außerhalb ihres Willens liegende Verhältnisse an der Anspruchsanmeldung verhindert worden sei, vielmehr wäre sie durchaus imstande gewesen, sich an eine Berufsgenossenschaft oder an das Versicherungsamt der Stadt Detmold zu wenden.
Den Einwand der Fristversäumnis habe die Beklagte nicht mißbräuchlich erhoben; denn er beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen, und der Hinterbliebenenrentenanspruch sei nicht offensichtlich begründet (BSG 10, 88). Weder die Ermittlungen der Beklagten noch die gerichtlichen Beweisaufnahmen hätten ergeben, daß H. eine Schreinerei oder Möbelfabrikation betrieben habe. Es stehe nicht außer Zweifel, daß in dem gemieteten Werkstattraum bereits vor Fahrtantritt gearbeitet worden sei oder doch hätte gearbeitet werden können, wenn Holz vorhanden gewesen wäre. Unklar sei auch, welchem Zweck die Reise überhaupt oder vorwiegend dienen sollte. Die verspätete Anspruchsanmeldung sei kausal für die mangelnde Aufklärungsmöglichkeit entscheidungserheblicher Fragen. Das Vermißtenschicksal allerdings hätte auch die Beklagte wahrscheinlich nicht aufklären können, wohl aber wäre es ihr bei alsbaldiger Anspruchsanmeldung durchaus möglich gewesen, den Stand der Ausrüstung des gemieteten Werkstattraums und das Verhältnis von H. und S. zur britischen Militärverwaltung klarzustellen. Die außergewöhnlichen Bemühungen der Militärverwaltung um die Auffindung der beiden vermißten Deutschen sprächen dafür, daß die britische Besatzungsmacht an der Fahrt in gewisser Weise interessiert gewesen sei.
Gegen das am 19. Januar 1967 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 1967 Revision eingelegt und sie am 15. März 1967 folgendermaßen begründet: Das LSG habe zu Unrecht den § 1546 RVO aF auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt. Die Tatbestandsmerkmale des Unfalls (Abs. 1) wie auch des Schiffsuntergangs (Abs. 2) ermöglichten es, den Zeitpunkt des Todes einigermaßen genau zu fixieren; dagegen könne bei dem auf einer Landreise verschollenen H. der Todeszeitpunkt auch nicht annähernd bestimmt werden; es sei sehr gut möglich, daß er noch Jahre nach seiner vermuteten Festnahme gelebt habe und nur gehindert worden sei, Lebenszeichen von sich zu geben. Deshalb habe die Klägerin auch jahrelang keine Hinterbliebenenrente beantragt, weil sie auf einen Erfolg ihrer intensiven Nachforschungen über den Verbleib ihres Ehemannes hoffte. Eine Ausschlußfrist habe somit mangels eines fixierbaren Anfangstermins nicht zu laufen begonnen. Selbst wenn aber § 1546 RVO aF anwendbar wäre, sei jedenfalls der hierauf bezogene Einwand der Beklagten mißbräuchlich. Die Vorschrift solle keinesfalls dazu dienen, die Verfolgung sachlich berechtigter Ansprüche zu erschweren (RVA-Erlaß vom 28.9.1928, AN 1928, 330; Rundschreiben vom 30.7.1941, AN 1941, 311). Das LSG habe nicht geprüft, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe; es hätte hierbei beachten müssen, daß der Gesetzgeber durch § 1546 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 zum Ausdruck gebracht habe, die bisherige Bestimmung der Ausschlußfrist sei grob unbillig.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und meint, § 1546 RVO aF habe in bezug auf den Entschädigungstatbestand der Landverschollenheit eine Gesetzeslücke enthalten, welche durch analoge Anwendung des § 1546 Abs. 2 RVO aF auszufüllen sei; dies rechtfertige sich auch dadurch, daß nach dem UVNG die See- und die Landverschollenheit in einer Vorschrift (§ 597 RVO) zusammengefaßt sei.
Die Beigeladene beantragt Zurückweisung der Revision.
II
Die vom LSG gem. § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassene Revision der Klägerin ist unbegründet.
Der Zulässigkeit der von der Beklagten eingelegten Berufung stand § 145 Nr. 1 SGG nicht entgegen, denn im ersten Rechtszuge hatte das SG dem Rentenantrag stattgegeben, ihn also nicht wegen Fristversäumnis abgelehnt (vgl. SozR Nr. 11 und 16 zu § 145 SGG).
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Folgen der verspäteten Anspruchsanmeldung im vorliegenden Fall noch nach dem bis zum 30. Juni 1963 geltenden Recht zu beurteilen sind. § 1546 RVO idF des UVNG vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) gehört nicht zu den Vorschriften, die auch für vor dem 1. Juli 1963 eingetretene Arbeitsunfälle gelten (vgl. Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG). Mit Recht hat demnach das LSG geprüft, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch durch § 1546 RVO aF ausgeschlossen ist.
Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Gewährung der Hinterbliebenenrente aus der Verschollenheit ihres Ehemannes her. Dieser Tatbestand hatte in der See-UV schon seit dem Gesetz betreffend die UV der Seeleute und anderer bei der Seefahrt beteiligter Personen vom 13. Juli 1887, dessen Regelung in die §§ 1099, 1100 RVO aF übernommen wurde, eine Grundlage für Entschädigungsansprüche gebildet (vgl. zur Rechtsentwicklung Moesle/Rabeling, Komm. zum 3. Buch der RVO, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 1099). Im sonstigen Bereich der UV gab es eine entsprechende Vorschrift bis Ende 1941 nicht. Demgemäß hatte § 1546 RVO aF in Abs. 2 auch nur für "die Hinterbliebenen eines Versicherten, der auf einem untergegangenen oder verschollenen Schiff gefahren ist", die Berechnung der Frist zur Anspruchsanmeldung besonders - und zwar zu Gunsten dieser Hinterbliebenen von Abs. 1 abweichend (vgl. Moesle/Rabeling aaO Anm. 4; Lehmann, Komm. zum 5./6. Buch der RVO, 4. Aufl. Anm. 8 zu § 1546) - geregelt. Andere Verschollenheitstatbestände waren in der UV erst zu berücksichtigen, nachdem die Erste Verordnung vom 20. August 1942 zur Durchführung und Ergänzung des 6. Gesetzes über Änderungen in der UV (RGBl I 532) durch § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1942 an den § 594 in die RVO aF eingefügt hatte. Durch diese Vorschrift wollte man vor allem die Gewährung von Hinterbliebenenrenten an die Angehörigen von im Osteinsatz vermißten Versicherten erleichtern (vgl. Kilian RABl 1942 V 460); sie kam praktisch - da sie ja Ansprüche aus der gesetzlichen UV regelte - weniger für die Fälle echter Kriegsverschollenheit im Sinne des § 4 Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl I 1186 - VerschG -) als vielmehr für die Fälle der Gefahrverschollenheit (§ 7 VerschG) in Betracht. Das Gesetz vom 15. Januar 1951 zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (BGBl I, 59) hat dann jedoch in Art. 2 § 1 den besonderen Begriff einer Kriegsverschollenheit (im weiteren Sinn) eingeführt, der - anstelle der allgemeinen Vorschriften des VerschG - den hier vorliegenden Sachverhalt kennzeichnet.
§ 594 RVO aF trat nun am 1. Januar 1942 in Kraft, ohne daß gleichzeitig die Vorschrift des § 1546 RVO aF diesem Entschädigungstatbestand angepaßt wurde. Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß in den von § 594 RVO aF erfaßten Fällen eine Ausschlußfrist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche nicht gelten sollte. Die Erwägungen, mit denen die Revision eine Wesensverschiedenheit zwischen der Verschollenheit auf See und den übrigen Verschollenheitstatbeständen darzulegen sucht, überzeugen nicht. Der Todeszeitpunkt läßt sich bei jeder Art von Verschollenheit zumeist nicht genau fixieren. Nach Meinung des Senats erscheint es angesichts der oft schwierig aufzuklärenden Umstände, unter denen Versicherte im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung - sei es zu Land oder zu Wasser - in Verschollenheit geraten können, unerläßlich, eine fristgebundene Anspruchsanmeldung bei sämtlichen Arten der Verschollenheit zu fordern. Eine lediglich aus dem Wortlaut des § 1546 Abs. 2 RVO aF ableitbare Differenzierung wäre nach Auffassung des Senats sinnwidrig.
Die Gerichte sind somit bei § 1546 iVm § 594 RVO aF zu einer ergänzenden Gesetzesauslegung berufen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6. Aufl. S. 190 p VIII mit weiteren Nachweisen). Sie führt dazu, daß § 1546 Abs. 2 RVO aF auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden ist. Daß die Anpassung des § 1546 RVO aF im Jahre 1942 nicht bewußt unterblieben war, sondern vielmehr der typische Fall einer Gesetzeslücke vorliegt, zeigt sich nach Ansicht des Senats auch daran, daß bei der Schaffung des UVNG der Gesetzgeber es abermals versäumt hat, den Wortlaut des § 1546 vollständig zu novellieren; § 1546 Abs. 2 RVO in der seit dem 1. Juli 1963 geltenden Fassung verweist nämlich immer noch auf § 1099, obwohl an die Stelle dieser Vorschrift - wie auch des § 594 RVO aF-nunmehr der § 597 RVO getreten ist, der die versicherungsrechtlichen Folgen der Verschollenheit gemeinsam für die Allgemeine, die Landwirtschaftliche und die See-UV regelt.
Der Auffassung des LSG, daß § 1546 RVO aF dem Klagbegehren entgegensteht, ist beizupflichten. Die Frist für die Anspruchsanmeldung, die bei sinngemäßer Anwendung des § 1546 Abs. 2 RVO aF 3 Jahre seit dem Verschwinden des H. im Herbst 1945 betrug, war im Februar 1959, als sich die Klägerin an die Beklagte wandte, längst abgelaufen. Das Kriegsfristengesetz vom 13. November 1952 (BGBl I 737) hatte hierauf keinen Einfluß. Zutreffend hat das LSG auch dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF nicht gegeben sind; die Revision hat hiergegen nichts vorgetragen, was besondere Ausführungen veranlassen könnte.
Soweit die Revision schließlich Erwägungen der Billigkeit anführt, muß zunächst beachtet werden, daß der Gesetzgeber die vor dem 1. Juli 1963 geltende Regelung nicht als eine so grobe Unbilligkeit gegen die Anspruchsberechtigten erachtet hat, daß er dem § 1546 RVO nF Rückwirkung für vor dem 1. Juli 1963 eingetretene Arbeitsunfälle verlieh. Im übrigen waren die von der Revision vorgetragenen Erwägungen auch schon weitgehend berücksichtigt worden durch die Rechtsprechung, nach der die Geltendmachung der Fristversäumnis einen Rechtsmißbrauch bedeutete, wenn der verspätet angemeldete Anspruch sich als offensichtlich berechtigt erwies (vgl. BSG 10, 88, 91).
Das LSG hat den Klaganspruch auch unter Heranziehung dieser Rechtsprechung geprüft, wobei es nach Lage des Falles nicht darauf ankommt, ob die Fristversäumnis nur auf den Einwand des Versicherungsträgers (so BSG aaO) oder aber von Amts wegen (so BSG 14, 246) zu beachten war. Die Auffassung des LSG, der von der Klägerin geltend gemachte Hinterbliebenenrentenanspruch sei nicht offensichtlich berechtigt, unterliegt keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, daß H. die Fahrt, auf der er verschollen ist, im Interesse eines bei der Beklagten versicherten Unternehmens - oder auch nur zwecks alsbaldiger Eröffnung eines solchen Unternehmens - ausgeführt haben könnte, sind trotz eingehender Ermittlungen auch noch im Berufungsverfahren nicht mit solcher Deutlichkeit zu Tage getreten, daß das LSG von der Begründetheit des Klagbegehrens überzeugt sein mußte. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, daß nach so langer Zeit Mitglieder der 1945/46 in D stationierten britischen Militärverwaltung, die über den Zweck der von H. und S. angetretenen Fahrt hätten Auskunft geben können, nicht mehr auffindbar gewesen sind. Durch eine frühere Anspruchsanmeldung wäre wahrscheinlich dieser der Klägerin nachteilige Umstand vermieden worden.
Die Revision muß hiernach zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen