Leitsatz (redaktionell)
Ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn das angefochtene Urteil teilweise auf Beweisunterlagen Bezug nimmt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 120 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 295 Abs. 1; SGG § 150 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. April 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger leistete von Januar 1942 bis November 1944 als Soldat Dienst in einer Abdeckerei der Wehrmacht, Er erlitt im Januar 1944 beim Hochziehen eines Kadavers mit einer Kurbelwinde einen Unfall, bei dem er sich Prellungen mit Hautabschürfungen am rechten Oberarm zuzog. 1958 beantragte er Versorgung, weil die bei ihm festgestellte Tuberkulose des rechten Schulter- und Ellenbogen-Gelenkes auf diesen Unfall zurückzuführen sei; außerdem habe er 1944 durch Schockwirkung bei Tieffliegerangriffen eine Gesundheitsstörung am Herzen erlitten. Der behandelnde Arzt Dr. W überreichte mit eigener Stellungnahme vom 31. Oktober 1959 neun Schreiben zu den Versorgungsakten, die an ihn bzw. an den früheren Hausarzt des Klägers, Dr. D, gerichtet waren und u. a. Arztberichte der Medizinischen Poliklinik und der Chirurgischen Universitätsklinik in M über stationäre Untersuchungen des Klägers in den Jahren 1951, 1954 und 1959 sowie einen Bericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik in G aus dem Jahre 1956 enthielten. Aus ihnen ergab sich, daß sich der Kläger am rechten Schulter- und Ellenbogengelenk eine Tuberkulose zugezogen hatte. Die Krankenunterlagen wurden nach Anfertigung von Abschriften, die zu den Akten genommen wurden, Dr. W wieder zurückgesandt. Der Internist Dr. P und der Chirurg Dr. W der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Kassel kamen in den Gutachten vom 12. Januar 1960 zu dem Ergebnis, daß die bei dem Kläger festgestellte Tuberkulose des rechten Schulter- und Ellenbogengelenkes, die leichte Rippenfellverwachsung rechts, eine Hauptschlagaderverhärtung und Herzmuskelschädigung nicht Schädigungsfolgen seien. Mit dieser Begründung und unter Hinweis auf die Fristvorschriften der §§ 56,57 des Bundesversorgungsgesetzes aF (BVG) lehnte das Versorgungsamt durch Bescheid vom 23. Februar 1960 den Versorgungsantrag ab. Der Widerspruch wurde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) wies durch Urteil vom 17. August 1961 die Klage ab. Diese war darauf gerichtet, als Schädigungsfolgen Versteifung des Schulter- und Ellenbogengelenkes sowie Herzmuskelschaden anzuerkennen und ab 1. November 1958 Versorgungsbezüge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 70 v. H. zu gewähren. Im Berufungsverfahren reichte der Kläger die ihm von Dr. W in einem verschlossenen Umschlag übergebenen Unterlagen zu den Gerichtsakten. Mit Schriftsatz vom 29. September 1961 beantragte er Vorlage der Befunde des Dr. D. Über diesen Antrag wurde, soweit sich aus den Akten feststellen läßt, nicht entschieden. Das Landessozialgericht - LSG - wies die Berufung durch Urteil vom 18. April 1962 zurück. Es sah als nicht erwiesen an, daß die von dem Kläger geltend gemachten Leiden Schädigungsfolgen seien. Der im Jahre 1944 erlittene Unfall könne nach der Schilderung des Klägers nur unbedeutend gewesen sein, denn er sei von einem Sanitäter behandelt worden, der die Stellen, die Hautabschürfungen zeigten, mit Jodtinktur bepinselt habe. Der anwesende Arzt habe ihn nicht krank geschrieben und der Kläger habe auch seine Tätigkeit in der Abdeckerei weiter ausgeübt. Dr. W habe schon einen zeitlichen Zusammenhang der erstmals im November 1951 festgestellten Tuberkulose-Erkrankung mit diesem Unfall verneint. Dr. S habe zwar 1951 in dem Arztbrief an Dr. D hervorgehoben, es handele sich mit Wahrscheinlichkeit um einen alten spezifischen Prozeß; er habe sich aber nicht dazu geäußert, wie alt der von ihm vermutete Prozeß sein könne. Dr. W habe die in dem Schreiben vom 31. Oktober 1959 vertretene Auffassung, eine Infektion in der Heeresabdeckerei sei sehr wahrscheinlich, nicht zu begründen versucht. Auch seien ihm die in den Versorgungsakten enthaltenen Angaben des Klägers nicht bekannt gewesen. Auch ein ursächlicher Zusammenhang des Herzmuskelschadens mit dem Militärdienst lasse sich nicht feststellen. Dr. P habe ihn für völlig unwahrscheinlich gehalten; dabei sei ihm der Untersuchungsbefund der Med. Poliklinik M vom 14. März 1951, in dem ein ernsterer Befund am Herzen nicht erhoben worden sei, bekannt gewesen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung werde durch den Inhalt der Akten des Arbeitsamtes bestätigt, in denen der Kläger in den Jahren 1949 bis 1955 immer wieder angegeben habe, daß er arbeitsfähig sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. In dem fachärztlichen Gutachten für das Arbeitsamt vom 19. März 1951 werde erstmalig eine mäßige Altersveränderung am Herzen erwähnt.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger als Verfahrensmängel Verletzung der §§ 62, 103, 107, 109, 112, 120, 128 Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG hätte schon nach § 107 SGG eine vollständige Abschrift der vom Kläger mit Schreiben vom 28. August 1961 überreichten ärztlichen Befunde, deren Vorlage er beantragt habe, weil sie ihm nicht bekannt gewesen seien, erteilen oder ihm deren Inhalt mitteilen müssen. Eine die Erteilung von Abschriften oder die Akteneinsicht versagende Entscheidung nach § 120 Abs. 3 SGG sei nicht getroffen worden. Das LSG habe es auch in der mündlichen Verhandlung, die einschließlich der Beratung und Verkündung nur 30 Minuten gedauert habe, unterlassen, dem Kläger ein klares und erschöpfendes Bild von den Gutachten zu verschaffen. Dabei sei unerheblich, ob die Befunde in dem Vortrag des Berichterstatters kurz erwähnt worden seien. Da dem Kläger nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den in dem Urteil verwendeten Beweisunterlagen zu äußern, sei auch § 128 Abs. 2 SGG verletzt. Der rechtsunkundige Kläger habe sein Rügerecht nicht verloren; er habe nicht gewußt, daß das LSG gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Das Urteil beruhe auf diesen Mängeln, denn das LSG habe zu den Ausführungen des Dr. W und des Dr. S Stellung genommen, und es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger bei genauer Kenntnis dieser Befunde mit Erfolg weitere Ausführungen gemacht hätte. Das LSG habe auch den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Es hätte sich veranlaßt sehen müssen, auf Grund der Stellungnahmen des Prof. Dr. Z/S und Dr. W ein weiteres Gutachten einzuholen. Es hätte die 1951 erstattete Stellungnahme nicht deshalb ablehnen dürfen, weil sie keine nähere Begründung enthalte, denn dies sei nicht darauf zurückzuführen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Militärdienst und Erkrankung verneint worden sei, sondern weil der Kläger aus familiären und beruflichen Gründen keine weitere Aufklärung gewünscht habe. Die 1951, etwa 7 Jahre nach dem Unfall, von Prof. Dr. Z/Dr. S gestellte Diagnose eines alten spezifischen Prozesses sei jedenfalls sicherer als das Ergebnis der 1960 erfolgten amtsärztlichen Untersuchungen. Das Urteil gehe davon aus, daß der weitere, 1951 erlittene Unfall die rechte Schulter betroffen habe; damit werde diesem Unfall zu Unrecht ein Einfluß auf die Erkrankung eingeräumt. Das LSG hätte klarstellen müssen, daß die rechte Schulter von diesem Unfall nicht betroffen war. Wenn der Kläger 1944 nur mit Jodtinktur und damit oberflächlich behandelt worden sei und in der Abdeckerei weitergearbeitet habe, so spreche dies nicht schon für eine unbedeutende Erkrankung. Auch den Äußerungen des Klägers über die Möglichkeit einer Ansteckung in der Abdeckerei habe das LSG eine ihnen nicht zukommende Bedeutung beigelegt und damit das Recht der freien Beweiswürdigung überschritten (§ 128 Abs. 1 SGG). Der Kläger beantragt, nachdem ihm das Armenrecht bewilligt worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. April 1962 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger könne nicht beweisen, daß die für Dr. D. bestimmten Befunde ihm nicht in der Verhandlung vor dem LSG vorgelegt worden seien. Das LSG habe diese Unterlagen auch nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Dem Kläger war daher auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs. 1 und 2 SGG). Die Revision ist auch statthaft, da der Kläger mit Recht rügt, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt und das Urteil auf Beweisergebnisse gestützt, zu denen er sich nicht äußern konnte (§§ 62, 128 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger Vorlage der Unterlagen des Dr. D beantragt, die er in verschlossenem Umschlag übergeben hatte. Aus den Schriftsätzen vom 28. August 1961 und 29. September 1961 ging hervor, daß ihm der Inhalt der Arztberichte im einzelnen nicht bekannt war, und er auch nicht wußte, daß das Schreiben des Dr. W vom 31. Oktober 1959 zu den Akten genommen und von den übrigen Unterlagen eine Abschrift zu den Versorgungsakten gefertigt worden war. Auf diesen Antrag, dem nach § 120 Abs. 1, 2 SGG durch die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung einer vollständigen Abschrift oder Mitteilung des Inhalts entsprochen werden mußte, soweit nicht § 120 Abs. 3 SGG entgegenstand, ist vor dem Termin vor dem LSG vom 18. April 1962 nichts veranlaßt worden. Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Hinweis, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung von den Urkunden, deren Vorlage er beantragt hatte, eine vollständige Kenntnis erlangt hat. Das Urteil enthält nur eine zusammenfassende Bezugnahme auf den Inhalt der Akten des Verwaltungs- und Streitverfahrens, ergibt aber nicht, ob und in welchem Umfang die vorgenannten Urkunden auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Im Tatbestand ist zwar der wesentliche Inhalt der Arztberichte der Universitätsklinik M erwähnt; es fehlt aber die Angabe aus dem Brief des Dr. S an Dr. D vom 5. August 1954, daß an der damaligen Verdachtsdiagnose (vom 3.11.1951) nicht zu zweifeln sei, ferner aus dem Brief des Prof. Dr. Ex./Dr. E vom 18. Februar 1959 der Hinweis, daß es sich auch um eine Tuberkulose des rechten Ellenbogengelenkes handele. Selbst wenn der Sachverhalt vom Berichterstatter in der Verhandlung ebenso ausführlich wie im Tatbestand ausgeführt vorgetragen worden sein sollte, so würde der Kläger doch nicht die von ihm beantragte erschöpfende Kenntnis der Beweisunterlagen, zu denen auch die im Tatbestand nicht aufgeführte Äußerung des Dr. W vom 31. Oktober 1959 gehört, erlangt haben. Da nach dem Sitzungsprotokoll die Verhandlung - vermutlich einschließlich Beratung und Urteilsverkündung - nur 30 Minuten gedauert hat, ist im übrigen kaum anzunehmen, daß der Sachverhalt mit der hier gebotenen Ausführlichkeit vorgetragen wurde. Es ist somit davon auszugehen, daß dem Kläger unter Verstoß gegen § 120 Abs. 1, 2 SGG nicht das volle rechtliche Gehör gewährt und damit auch § 62 SGG verletzt wurde. Ob ihm nach § 107 SGG auch ohne Antrag eine Abschrift der Befunde zu erteilen war, etwa deshalb, weil sie zwar von ihm selbst eingereicht, ihm aber offensichtlich nicht bekannt waren und das LSG darum ebenso wie bei einer von ihm selbst angeordneten Beweisaufnahme hätte verfahren müssen, kann dahingestellt bleiben (vgl. BSG 4, 60). Der Kläger hat sein Rügerecht auch nicht dadurch verloren, daß er in der Verhandlung vom 18. April 1962 seinen Antrag auf Vorlage der Urkunden nicht wiederholt hat. Nach der gemäß § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 295 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (BSG 1, 126, 131) kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen ist und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Verzicht nicht erklärt. Auch eine Heilung des Mangels kann nicht etwa deshalb angenommen werden, weil er in der Verhandlung eine Rüge unterlassen hat und ihm der Mangel bekannt war oder doch bekannt sein mußte. Er konnte davon ausgehen, daß Dr. W ihm die Befunde aus ärztlichen Gründen nicht im einzelnen mitgeteilt und daher in einem verschlossenen Umschlag übergeben hatte. Er konnte auch annehmen, daß das LSG diese Gründe respektieren durfte oder mußte und daß ihm in diesem Fall kein uneingeschränkter Anspruch auf Einsicht in die Beweisunterlagen zustünde. Bei einem nicht vertretenen rechtsunkundigen Beteiligten darf die Kenntnis, ob das Gericht eine ihm obliegende Verfahrenspflicht verletzt hat, in aller Regel nicht vorausgesetzt werden (BGH, NJW 1957, 1517, 1518; BSG in SozR SGG, § 107 Nr. 4). Die für eine Heilung des Verfahrensmangels erforderliche Voraussetzung, daß der Kläger den Verstoß des LSG gegen Verfahrenspflichten erkannt hat oder erkennen mußte, ist somit nicht erfüllt.
Das Urteil des LSG nimmt teilweise auf Beweismittel Bezug, zu denen der Kläger sich nicht äußern konnte. Es hat sich der Stellungnahme des Dr. W vom 31. Oktober 1959 nicht angeschlossen und ist auch dem Befund von Prof. Dr. Z/Dr. S vom 3. November 1951 nicht gefolgt, weil er nicht erkennen lasse, wie alt der Prozeß sein könne. Durch die - negative - Verwertung dieser ärztlichen Äußerungen hat das LSG § 128 Abs. 2 SGG verletzt. Diese Verfahrensmängel machen die Revision bereits statthaft, weswegen auf die übrigen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesen Mängeln. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Kläger das rechtliche Gehör in vollem Umfang gewährt worden wäre. Insbesondere hätte die vollständige Kenntnis der für Dr. D bzw. Dr. W bestimmten Arztbriefe und die Stellungnahme des Dr. W den Kläger veranlassen können, die Einholung eines Gutachtens von Dr. S oder Dr. D als Sachverständigen seines Vertrauens nach § 109 SGG oder ihre Vernehmung als sachverständige Zeugen zu beantragen. Das LSG hätte sich in diesem Fall möglicherweise veranlaßt gesehen, der Beurteilung des Prof. Dr. Z und des Dr. S in den Arztbriefen vom 3. November 1951 und 5. August 1954 eine größere Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts beizumessen. Prof. Dr. Z/Dr. S hatten bereits 1951 die tuberkulöse Erkrankung erkannt und zum Ausdruck gebracht, daß es sich mit größter Wahrscheinlichkeit um einen alten spezifischen Prozeß handele. Aus dem Inhalt des Berichts ist zu schließen, daß er nur deshalb so kurz ausgefallen ist, weil der Kläger "aus familiären und beruflichen Gründen" auf eine weitere Klärung der Diagnose keinen Wert legte. 1954 hatte Dr. S aber erklärt, daß an der 1951 gestellten Verdachtsdiagnose nicht zu zweifeln sei. Den Befunden kam auch gegenüber den Gutachten der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle vom 12. Januar 1960 erhöhte Bedeutung zu, da angenommen werden kann, daß es sich bei den Ärzten der Chirurgischen Universitätsklinik M um erfahrene Ärzte handelte, die in der Lage waren, den Krankheitsprozeß schon wesentlich früher als die Versorgungsärzte zu beurteilen. Da der Kläger im Schriftsatz vom 25. August 1961 behauptet hatte, er sei gleich nach seiner Vertreibung aus dem Sudetenland und seiner Umsiedlung nach F in der Behandlung des Dr. D gewesen, der ihn auf Rheuma behandelt habe, ließen sich möglicherweise auch durch Vernehmung dieses Arztes Feststellungen darüber treffen, ob es sich bereits zur Zeit dieser Behandlung, also im Jahre 1946, um Krankheitserscheinungen einer noch nicht erkannten Tuberkulose gehandelt hat. Möglicherweise ließ sich durch Vernehmung des Dr. D auch aufklären, wann die 1960 festgestellte Rippenfellverwachsung entstanden war und ob sie im Zusammenhang mit einer tuberkulösen Infektion stand.
Die Revision ist hiernach begründet. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die unangefochtenen Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen. Die Sache war daher nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen