Entscheidungsstichwort (Thema)

Kausalität und Gelegenheitsursache in der Unfallversicherung

 

Orientierungssatz

Eine im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne festgestellte Mitursache eines Unfalls kann (aber) nur dann als Gelegenheitsursache angesehen werden, wenn der durch sie mitverursachte Erfolg jederzeit ganz besonderer, nicht alltäglich im eigenwirtschaftlichen Bereich auftretender Ereignisse eintreten kann. Als Gelegenheitsursache ist die betriebliche Tätigkeit anzusehen, wenn beispielsweise bei einem mit einer krankhaften Anlage zum Bruch behafteten Versicherten durch einen normalen Vorgang des Pressens oder Hebens bei der Arbeit, der auch im eigenwirtschaftlichen Bereich sich alltäglich abspielen kann, eine Schädigung hervorgerufen wird. Die betriebliche Tätigkeit ist aber dann nicht Gelegenheitsursache, wenn sie nicht zufällig aufgrund der krankheitsbedingten Anlage zu der Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Versicherten führte, sondern in jedem Fall ein nicht alltägliches Geschehen - ein Unfall - hinzutreten mußte, um sowohl die betriebliche Tätigkeit als auch die krankheitsbedingte Anlage - hier Alkoholismus - für den Tod des Verletzten ursächlich zu machen.

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.03.1967)

SG Aachen (Entscheidung vom 02.08.1965)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1967 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) stürzte am 22. Mai 1963 vom Dach einer zum Betrieb seines Arbeitgebers gehörenden Halle aus einer Höhe von 3,50 m ab. Er erlitt dabei eine Kopfprellung mit Hirnschaden I, eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Querfortsatzfraktur L 1 sowie eine Kontusion des linken Kniegelenks. Wegen dieser Verletzungen wurde er ins Krankenhaus eingeliefert und starb dort am 27. Mai 1963.

Mit Bescheid vom 27. November 1963 lehnte die Beklagte eine Entschädigung der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) durch ein am 24. Mai 1963 akut aufgetretenes alkoholisches Delirium und damit nicht durch den Arbeitsunfall vom 22. Mai 1963 verursacht worden sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Aachen durch Urteil vom 2. August 1965 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Kläger nach Einholung von Sachverständigengutachten der Fachärzte für Neuro-Chirurgie Prof. Dr. T und Prof. Dr. M vom 20. Januar 1967 sowie des Nervenfacharztes Dr. H vom 14. März 1967 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem alkoholischen Delir sowie zwischen diesem und dem am 27. Mai 1963 eingetretenen Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) bejaht. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verurteilt, den Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) als Folge des Arbeitsunfalls vom 22. Mai 1963 anzuerkennen und den Klägern die gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge zu gewähren (Urteil vom 14. März 1967).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalrechtsnorm und der Vorschriften der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das Berufungsgericht. Sie führt dazu aus: Das LSG habe die seiner freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzten Grenzen bei der Feststellung überschritten, daß die plötzliche Alkoholabstinenz im Krankenhaus das zum Tode führende Delirium des Ehemannes der Klägerin zu 1) verursacht habe. Das Berufungsgericht habe dabei auf die übereinstimmenden Ausführungen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen verwiesen. Dabei habe es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht voll berücksichtigt und deshalb gegen § 128 Abs. 1 SGG verstoßen. Der im Verwaltungsverfahren gehörte Nervenfacharzt Prof. Dr. P habe nämlich in seinem Gutachten vom 2. November 1963 lediglich darauf hingewiesen, daß es einer vielfach gemachten Erfahrung entspreche, daß das alkoholische Delir besonders gern nach erzwungener plötzlicher Abstinenz eintrete. Die vom LSG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. T und Prof. Dr. H hätten sich zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert. Sie hätten in ihrem Gutachten abschließend lediglich erklärt, es sei eine andere Frage, deren Entscheidung aber dem Gericht überlassen bleiben müsse, ob durch den Arbeitsunfall zwangsläufig infolge der notwendigen Abstinenz der delirante Zustand, der letztlich zum Tode geführt habe, hervorgerufen worden sei. Lediglich der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 14. März 1967 gehörte Sachverständige Dr. ... habe erklärt, es sei eine allgemeine nervenärztliche Erfahrung, daß bei nicht ganz so schweren Fällen von Alkoholismus gerade eben Zeiten der Abstinenz zum Auftreten eines Alkoholdelirs führten; das scheine im vorliegenden Fall auch so gewesen zu sein. Gegen die nach § 103 SGG gebotene Sachaufklärungspflicht habe das LSG verstoßen, weil es sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, dieser Frage sorgfältiger nachzugehen, und sich nicht mit der gutachtlichen Äußerung eines Sitzungsarztes habe begnügen dürfen. Es sei notwendig gewesen, die Sachverständigen Prof. Dr. T und Prof. Dr. M sowie Dr. H eingehender darüber zu befragen, ob auch im vorliegenden Fall wirklich ein Entziehungsdelirium vorgelegen habe. Schließlich sei auch die Kausalrechtsnorm vom Berufungsgericht verletzt worden. Der Alkoholismus des Ehemannes der Klägerin zu 1) stehe bei lebensnaher Betrachtungsweise derart im Vordergrund, daß demgegenüber der Unfall, der zum Krankenhausaufenthalt und damit zur Alkoholabstinenz geführt habe, völlig zurücktrete. Der Alkoholismus sei derart gewesen, daß das zum Tode führende Delirium auch bei jeder anderen Gelegenheit nicht betriebsbedingter Art, zB. bei einem anderen privaten, eigenwirtschaftlichen Unfall, und erst recht bei einem an einen solchen eigenwirtschaftlichen privaten Unfall sich anschließenden Krankenhausaufenthalt hätte ausbrechen können. Das LSG habe die Kausalrechtsnorm verkannt, weil es nicht hinreichend geklärt habe, ob es sich bei dem Arbeitsunfall um eine Gelegenheitsursache gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

Sie halten das angefochtene Urteil für überzeugend und die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen für unbegründet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht statthaft.

Das LSG hat die Revision nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Sie ist daher nur statthaft, wenn entweder ein wesentlicher Mangel des Verfahrens des LSG (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) oder eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall des Ehemannes der Klägerin zu 1) und seinem Tod (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG) in einer der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechenden Form gerügt ist und auch vorliegt (BSG 1, 150; 1, 254, 256; 1, 268). Das ist hier nicht der Fall.

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalrechtsnorm verkannt, weil das Unfallgeschehen neben dem alkoholischen Delir nur als Gelegenheitsursache zu werten sei. Von einer Gelegenheitsursache kann nur gesprochen werden, wenn der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) nach menschlichem Ermessen auch bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlaß außerhalb der betrieblichen Tätigkeit oder ohne besonderen Anlaß aufgrund des bei ihm festgestellten Alkoholismus eingetreten wäre. Nur dann würde der ursächliche Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Verursachung nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalrechtsnorm fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 29/65 -, SGb 1967, 539). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auch die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) aufgrund des bei ihm festgestellten mittleren Alkoholismus nicht ohne Hinzutreten einer Entziehung des Alkohols, wenigstens in den nächsten zwölf Monaten, eingetreten wäre. Für die Entziehung hätte aber nicht jede alltägliche Gelegenheit ausgereicht, sondern es hätte schon, wie die Revision ebenfalls selbst ausführt, besonderer Ereignisse, zB. eines nicht unter Versicherungsschutz stehenden Unfalls mit anschließendem Krankenhausaufenthalt, bedurft. Eine im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne festgestellte Mitursache eines Unfalls kann aber nur dann als Gelegenheitsursache angesehen werden, wenn der durch sie mitverursachte Erfolg jederzeit bei jeder alltäglichen Verrichtung und nicht nur unter Hinzutreten ganz besonderer, nicht alltäglich im eigenwirtschaftlichen Bereich auftretender Ereignisse eintreten kann. Als Gelegenheitsursache ist die betriebliche Tätigkeit anzusehen, wenn beispielsweise bei einem mit einer krankhaften Anlage zum Bruch behafteten Versicherten durch einen normalen Vorgang des Pressens oder Hebens bei der Arbeit, der auch im eigenwirtschaftlichen Bereich sich alltäglich abspielen kann, eine Schädigung hervorgerufen wird. Die betriebliche Tätigkeit ist aber dann nicht Gelegenheitsursache, wenn sie nicht zufällig aufgrund der krankheitsbedingten Anlage zu der Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Versicherten führte, sondern in jedem Fall ein nicht alltägliches Geschehen - ein Unfall - hinzutreten mußte, um sowohl die betriebliche Tätigkeit als auch die krankheitsbedingte Anlage - den Alkoholismus - für den Tod des Verletzten ursächlich zu machen. Das LSG hat deshalb die betriebliche Tätigkeit und den beim Ehemann der Klägerin zu 1) festgestellten mittleren Alkoholismus im vorliegenden Fall ohne Verletzung der Kausalrechtsnorm als wesentlich mitwirkende Teilursachen festgestellt. Die insoweit vorgebrachte Rüge der Beklagten ist daher nicht geeignet, die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft zu machen.

Aber auch soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 103, 128 SGG) durch das LSG rügt, muß sie erfolglos bleiben.

Die Rüge der Beklagten, das LSG habe bei seiner Feststellung, das Delirium sei durch die aufgrund des Arbeitsunfalls erfolgte Krankenhauseinlieferung und die dadurch bedingte plötzlich erzwungene Alkoholabstinenz verursacht worden, § 128 SGG verletzt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hierbei die seiner Beweiswürdigung gesetzten Grenzen nicht überschritten. Zwar hat das LSG im angefochtenen Urteil (S. 6) zu Unrecht ausgeführt, die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. P, Prof. Dr. T/Prof. Dr. M und Dr. H hätten des Auftreten des Delirs "übereinstimmend" darauf zurückgeführt, daß für den Ehemann der Klägerin zu 1) mit der Einlieferung ins Krankenhaus zwangsweise eine plötzliche Alkoholabstinenz verbunden gewesen sei. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht gehörten Sachverständigen Prof. Dr. T und Prof. Dr. M in ihrem Gutachten vom 20. Januar 1967 diese Frage nicht behandelt, sondern die Entscheidung hierüber ausdrücklich offen gelassen haben. Jedoch konnte sich das LSG - entgegen der Auffassung der Revision - auf die Ausführungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Prof. Dr. ... und des vom LSG gehörten Sachverständigen Dr. H berufen. Prof. Dr. ... hat in seinem Gutachten vom 2. November 1963 (S. 11) ausgeführt: "Es entspricht einer vielfach gemachten Erfahrung, daß das alkoholische Delir besonders gern nach erzwungener plötzlicher Abstinenz (Entziehungsdelir) eintritt. Die Aufnahme im Krankenhaus verhinderte bei Herrn G. den bis dahin gewohnten Alkoholkonsum." Aufgrund dieser Stellungnahme konnte das LSG sich ohne Verletzung von Denkgesetzen auf das Gutachten von Prof. Dr. P für seine Schlußfolgerung stützen. Auch die gutachtliche Äußerung von Dr. H läßt erkennen, daß er die vom LSG wiedergegebene Ansicht hinsichtlich des Auftretens des Alkoholdeliriums vertreten hat. Die Revision gibt in der Revisionsbegründung (S. 5) die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. H - ebenso wie die des Prof. Dr. P - nur unvollständig und dadurch mißverständlich wieder. Dr. H hat nämlich im Zusammenhang erklärt, es entspreche der allgemeinen nervenärztlichen Erfahrung, "daß bei nicht ganz so schweren Fällen von Alkoholismus gerade eben Zeiten der Abstinenz zum Auftreten eines Alkoholdelirs" führten. Der Sachverständige fährt dann fort: "Das scheint im vorliegenden Fall so gewesen zu sein, da sich aus allen vorliegenden Akten zwar Hinweise auf einen gewissen Alkoholabusus ergeben, nicht aber dafür, daß der Ehemann der Klägerin über längere Zeit hindurch sich in einem Rauschzustand befunden hat". Das Berufungsgericht konnte sich somit für seine Feststellung, daß die mit der Einlieferung ins Krankenhaus zwangsweise verbundene plötzliche Alkoholabstinenz den Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) verursacht habe, auf die übereinstimmenden Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen Dr. H und des im Verwaltungsverfahren gehörten Prof. Dr. P berufen. Dabei ist es unschädlich, daß die Professoren Dr. ... und Dr. M in ihrem Gutachten sich zu dieser Frage nicht geäußert haben. Jedenfalls sind sie nicht zu einer gegenteiligen Schlußfolgerung gekommen, sondern haben ausdrücklich die Entscheidung dem Gericht anheimgegeben. Wenn dann aber, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht einen weiteren Sachverständigen - hier Dr. H - zu der Zusammenhangsfrage hört und dieser ausdrücklich den eingetretenen Tod auf die durch die Einlieferung in das Krankenhaus bedingte Alkoholabstinenz zurückführt, so hat das LSG angesichts des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei seiner Beweiswürdigung nicht die dafür nach § 128 Abs. 1 SGG gesetzten Grenzen überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. T und Prof. Dr. M ist die Schlußfolgerung des LSG im Rahmen einer freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG möglich.

Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt. Diese Rüge entspricht schon nicht der nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG vorgeschriebenen Form. Die Revision hat nämlich nicht im einzelnen dargelegt, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus gedrängt fühlen mußte, die Professoren Dr. T und Dr. M sowie den Sachverständigen Dr. H noch weiter zu befragen, ob auch im vorliegenden Fall wirklich ein Entziehungsdelirium vorgelegen habe. Hier hätte die Revision im einzelnen die Tatsachen belegen müssen, aus denen heraus sich das Berufungsgericht hätte veranlaßt sehen müssen, eine solche ergänzende Befragung vorzunehmen, nachdem der Sachverständige Dr. H die Frage bereits ausdrücklich neben dem im Verwaltungsverfahren gehörten Prof. Dr. P bejaht hatte und die Professoren Dr. T und Dr. M in ihrem Gutachten dem Gericht die Entscheidung dieser Frage anheimgestellt hatten.

Nach allem sind die von der Beklagten vorgebrachten Rügen nicht geeignet, die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGG statthaft zu machen. Die Revision der Beklagten muß deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654243

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