Leitsatz (redaktionell)
1. Erst auf die Mitteilung, daß Vorschüsse auf die Invalidenversicherungsrente gewährt würden, mußten die Kläger wissen, daß ihnen von nun an die Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung nicht mehr wie bisher zustanden, zumal sie sich auf Grund der bisherigen Belehrungen darüber klar sein mußten, daß Anspruch und Höhe der Elternrente von dem sonstigen Einkommen abhängig waren.
2. In KOVVfG § 47 Abs 2 Buchst a (Fassung: 1960-06-27) ist die Regelung nunmehr genauer und eindeutig formuliert, die Voraussetzungen sind jedoch die gleichen wie bisher.
3. Die Regelung in KOVVfG § 47 Abs 2 Buchst a Halbs 2 nF gilt erst vom 1960-07-02 und nicht für Rückforderungsansprüche, die am 1960-07-02 noch nicht abgeschlossen waren.
4. Begriffe "Wissen" und "Wissenmüssen", maßgebender Zeitpunkt.
Normenkette
KOVVfG § 47 Fassung: 1955-05-02, § 47 Abs. 2 Buchst. a Hs. 2 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. März 1957 und des Oberversicherungsamts A vom 24. September 1952 sowie der Bescheid des Versorgungsamts Augsburg vom 29. März 1952 werden mit der Maßgabe geändert, daß die Kläger 680,- DM zurückzuerstatten haben. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Kläger, deren Sohn Anton gefallen ist, beantragten 1948 Elternrente nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG). Am 29. März 1950 beantragte der Vater H Invalidenrente. Durch "vorläufige Benachrichtigung" vom 22. Mai 1950 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) vom 1. Juli 1950 an Vorschüsse von monatlich 27,- DM auf die Elternrente. Sie wies dabei darauf hin, daß der Bezug eines Einkommens oder die Erhöhung des Nettoeinkommens um wenigstens 10 v.H., auch einer Rente, sofort anzuzeigen sei; zu Unrecht gewährte Rentenbeträge seien zu erstatten. Das Versorgungsamt (VersorgA.) bewilligte durch Bescheid vom 21. Januar 1952 Elternrente vom 1. Oktober 1948 an nach dem KBLG in Höhe von 27,- DM und vom 1. Oktober 1950 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 40,- DM monatlich. Dabei wurde ein Arbeitseinkommen des Klägers von 60,- DM monatlich berücksichtigt.
Am 26. September 1950 teilte die LVA. dem Vater mit, daß sie vom 1. November 1950 an Vorschüsse von monatlich 50,- DM auf die Invalidenrente gewähre. Durch Bescheid vom 20. Februar 1952 bewilligte sie vom 1. April 1950 an die Invalidenrente (zunächst 55,30 DM, vom 1. Juni 1951 an 70,30 DM monatlich). Die LVA. benachrichtigte davon am 28. Februar 1952 das VersorgA. Dieses stellte durch Bescheid vom 29. März 1952 fest, die Elternrente habe unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens und der Invalidenrente vom 1. April 1950 an nicht beansprucht werden können, und forderte die bis zum 31. März 1952 gezahlten Beträge von 882,- DM zurück. Gleichzeitig setzte es die Elternrente vom 1. April 1952 an auf monatlich 10,- DM fest, da sich das Arbeitseinkommen inzwischen vermindert hatte. Das Oberversicherungsamt (OVA.) ermäßigte den zu erstattenden Betrag auf 640,- DM und wies im übrigen die Berufung der Kläger zurück. Der Beklagte legte Rekurs ein, der bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Landessozialgericht (LSG.) überging. Das LSG. wies mit Urteil vom 1. März 1957 die Berufung zurück: Zwar sei die Invalidenrente rückwirkend anzurechnen, der noch strittige Betrag von 242,- DM könne aber nach § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) nicht zurückgefordert werden. Die Kläger hätten nicht gewußt, daß ihnen die Versorgungsbezüge nicht von Anfang an zustanden; sie hätten dies erst später erfahren. Sie hätten es auch nicht wissen müssen, zumal sie nach ihrer Vorbildung das Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht nicht hätten übersehen können. Dies könne auch nicht daraus geschlossen werden, daß der Kläger Antrag auf Invalidenrente gestellt habe. Dieser Antrag sei mit der Erwartung, aber nicht mit der Gewißheit verbunden, von der Antragstellung an Rente zu erhalten. Auch komme es für das Wissen oder Wissenmüssen auf den Zeitpunkt der Zahlung der Versorgungsbezüge an. Nach den gesamten Umständen hätten die Kläger aber erst auf Grund der Mitteilung vom 26. September 1950, daß vom 1. November 1950 an Vorschüsse auf die Invalidenrente gewährt würden, sich auch darüber klar sein können, daß ihnen nunmehr die Versorgungsbezüge nicht mehr wie bisher zustanden. Schließlich berechtigten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht zur Rückforderung des noch streitigen Betrages, zumal die Invalidenrente und der geringe Verdienst des Vaters aus der Flickschneiderei die einzigen Einkünfte seien. Das LSG. ließ die Revision zu.
Die Bundesrepublik Deutschland, die im Verfahren vor dem LSG. beigeladen worden war, legte Revision ein und beantragte, das Urteil des LSG. sowie das Urteil des OVA. aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügte die Verletzung des § 47 Abs. 2 VerwVG. Der Empfänger von Versorgungsbezügen müsse mit deren Wegfall oder Kürzung rechnen, sobald er Leistungen beantragt habe, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Er erwarte, daß er diese Leistungen vom Antragsmonat an oder bald danach erhalte. Aus der Belehrung und aus der Erfahrung sei auch bekannt, daß sonstiges Einkommen auf die Versorgungsbezüge - auch rückwirkend - anzurechnen sei. Zum "Wissenmüssen" genüge die Vorstellung, daß der Bezug einer sonstigen Rente die Versorgungsbezüge beeinflusse oder beeinflussen könne. Dies sei auch in ländlichen Gegenden bekannt. Auf rechtliche Kenntnisse und auf die Vorbildung komme es nicht an.
Der Beklagte stellte keinen Antrag.
Die Kläger beantragten, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und zulässig. Sie ist sachlich aber nur teilweise begründet.
Angefochten ist der Bescheid vom 29. März 1952, soweit er die Rückforderung der Elternrente für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1950 betrifft. Dieser Bescheid ist ein Neufeststellungsbescheid. Das VersorgA. hat die Elternrente vom 1. April 1950 an wegen einer wesentlichen Änderung der für die Feststellung maßgebenden Verhältnisse entzogen. Es ist dazu nach § 62 Abs. 1 BVG berechtigt gewesen. Die Verhältnisse, die für die Feststellung der Elternrente maßgebend gewesen sind, haben sich geändert; die Einkünfte haben sich vom 1. April 1950 an um die Invalidenrente erhöht, die dem Vater gewährt worden ist. Das VersorgA. hat mit der Neufeststellung auch die Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge verbinden dürfen (BSG. 11 S. 46). Der Anspruch auf Rückforderung der Elternrente für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis zum 31. März 1952 in Höhe von 640 DM steht rechtskräftig fest. Die Kläger haben das Urteil des LSG. nicht angefochten. Streitig ist noch, ob auch die Rückforderung der vom 1. April bis zum 30. November 1950 gezahlten Elternrente in Höhe von 242,- DM beansprucht werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Elternrente schon für April 1950 entzogen werden durfte. Jedenfalls ist die Rückforderung nicht schon von diesem Zeitpunkt, sondern erst vom 1. November 1950 an begründet.
Mit Recht ist das LSG. bei der Beurteilung des Rückforderungsanspruchs von § 47 Abs. 2 VerwVG ausgegangen. Obwohl diese Vorschrift erst am 1. April 1955 in Kraft getreten ist, gilt sie für alle in diesem Zeitpunkt anhängigen Rückforderungsfälle (BSG. 3 S. 234). Nach § 47 Abs. 1 VerwVG sind die zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistungen zurückzuerstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beruht die Überzahlung - wie hier - auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, so darf der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm dieser Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zugestanden hat, oder wenn die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist (§ 47 Abs. 2 VerwVG). Zwar ist § 47 Abs. 2 VerwVG durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 - BGBl. I S. 453 ff - geändert worden. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Rückforderungsanspruch im vorliegenden Falle nunmehr nach § 47 Abs. 2 VerwVG n.F. zu beurteilen ist. Soweit der Empfänger von Versorgungsleistungen, deren Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, zur Rückerstattung nur verpflichtet ist, wenn er beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß sie ihm nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustanden (§ 47 Abs. 2 Buchst. a VerwVG n.F.), ist die Regelung nunmehr zwar genauer und eindeutig formuliert, aber die Voraussetzungen sind die gleichen wie bisher. Soweit jedoch solche Versorgungsleistungen jetzt auch zurückgefordert werden, wenn dies - abgesehen von dem Fall der Vertretbarkeit wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 47 Abs. 2 Buchst. b, 1. Halbsatz a.a.O) - wegen der Höhe einer Nachzahlung durch einen Träger der Sozialversicherung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-rechtliche Kasse vertretbar ist (§ 47 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz VerwVG n.F.), gilt diese Regelung erst vom 2. Juli 1960 an (Art. IV § 4 Abs. 1 des Ersten Neuordnungsgesetzes). Daß sie rückwirkend anzuwenden wäre, ist weder ausdrücklich bestimmt noch ergibt es sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Hier sind nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach BSG. 3 S. 234 ff. für die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 VerwVG in der Fassung vor dem Ersten Neuordnungsgesetz auf alle am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift anhängigen Rückforderungsfälle maßgebend waren. § 47 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz VerwVG n.F. hat die Pflicht zur Rückerstattung auf weitere Fälle ausgedehnt. Es ist insoweit der Empfänger zu Unrecht gezahlter Leistungen schlechter gestellt, das Recht der Versorgungsverwaltung, Rückforderungsansprüche geltend zu machen, ist erweitert. Diese Änderung kann ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht auf Rückforderungsansprüche angewandt werden, die bereits nach altem Recht erhoben, bei Inkrafttreten der Änderung aber noch nicht abgeschlossen waren (Urteile des Senates vom 30.8.1960 - Az. 9 RV 854/57, 9 RV 1330/58).
"Wissen" im Sinne des § 47 Abs. 2 VerwVG a.F. bedeutet die durch Auskünfte, Belehrungen, Hinweise oder andere Umstände erworbene Kenntnis des Versorgungsberechtigten, daß ihm die Versorgungsbezüge wegen Änderung der persönlichen oder familiären Verhältnisse, der Einkünfte oder des Vermögens nicht oder doch nicht in der bisherigen Höhe zugestanden haben; "Wissenmüssen" liegt vor, wenn die Unkenntnis des Versorgungsberechtigten darauf beruht, daß er die insoweit erheblichen Umstände aus Nachlässigkeit oder aus anderen Gründen, die er zu vertreten hat, nicht oder nicht genügend beachtet hat (vgl. auch die Verwaltungsvorschriften - VV - Nr. 5 und 6 zu § 47 Abs. 2 VerwVG). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, der Persönlichkeit und des Verhaltens des Versorgungsberechtigten zu beurteilen (BSG. 5 S. 267); nicht erforderlich ist, daß der Empfänger auch hat übersehen können, wie sich die Änderung der Verhältnisse auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge im einzelnen auswirkt. Für die Frage, ob die Kläger wußten oder wissen mußten, daß ihnen die Elternrente nicht oder nicht mehr zugestanden hat, kommt es daher zunächst darauf an, ob und wann sie erkannt haben oder haben erkennen können, welche Bedeutung ihre Einkünfte für die Berechnung der Elternrente hat. Insoweit ist zu beachten, daß der Kläger in der vorläufigen Benachrichtigung der LVA. vom 22. Mai 1950, durch die vom 1. Juli 1950 an Vorschüsse auf die Elternrente bewilligt worden sind, darüber belehrt worden ist, daß er jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines Einkommens oder die Erhöhung des bisherigen Netto-Einkommens um wenigstens 10 v.H., auch einer Rente, der LVA. sofort anzeigen und zu Unrecht empfangene Rentenbeträge zurückerstatten müsse. Zwar haben die Kläger daraus ersehen können, daß die Elternrente von der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte abhängig war, sie haben aber nach dieser Belehrung davon ausgehen dürfen, sie seien zu einer Anzeige erst verpflichtet gewesen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, der Bezug oder die Erhöhung einer Rente also tatsächlich vorlag. Schließlich haben sie den Neufeststellungsbescheid auch nicht deswegen angefochten, weil die Elternrente bis zum 31. März 1952 entzogen und vom 1. April 1952 an geändert worden ist. Sie sind also selbst nicht der Meinung gewesen, die Elternrente habe ihnen in der bisher gezahlten Höhe zugestanden; sie haben sich vielmehr nur gegen die Rückforderung gewandt.
Maßgebend für das Wissen oder Wissenmüssen im Sinne des § 47 Abs. 2, 1. Halbsatz VerwVG a.F. ist - wie sich aus dem Wortlaut und dem sachlichen Zusammenhang dieser Vorschrift ergibt (Urteil des Senats vom 30.8.1960, Az. 9 RV 854/57) - der Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung von Versorgungsbezügen, die dem Empfänger wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr in dem bisherigen Umfange zustehen. Allein daraus, daß der Vater am 29. März 1950 die Invalidenrente beantragt hat, kann jedoch nicht auf ein Wissen oder Wissenmüssen im Sinne des § 47 Abs. 2 VerwVG geschlossen werden. Auf diesen Zeitpunkt kommt es hier schon deshalb nicht an, weil den Klägern zu dieser Zeit Versorgungsbezüge noch nicht einmal vorschußweise bewilligt waren. Sie sind damals noch nicht Empfänger der Elternrente gewesen; sie ist ihnen noch nicht gezahlt worden. Die Rückforderung der Elternrente setzt aber voraus, daß der Empfänger im Zeitpunkt ihrer Zahlung wußte oder wissen mußte, daß ihm diese Rente zu dieser Zeit nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zugestanden habe. Vorschüsse auf die Elternrente - auch sie sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 47 VerwVG - haben die Kläger aber erst vom 1. Juli 1950 an erhalten. Vorschüsse auf die Invalidenrente nach dem Schreiben vom 26. September 1950 erst vom 1. November 1950 ab. Gemäß den Belehrungen haben sie erst nach der Mitteilung vom 26. September 1950 unverzüglich anzeigen müssen, daß sie vom 1. November 1950 an Invalidenrente, wenn auch vorschußweise, beziehen. Von nun an wußten sie oder mußten sie wissen, daß ihnen die Versorgungsbezüge vom 1. November 1950 an im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zustanden. Von diesem Zeitpunkt, nicht erst vom 1. Dezember 1950 an, durften daher die zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge auch zurückgefordert werden.
Die Rückforderung der vor dem 1. November 1950 gezahlten Versorgungsbezüge ist auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Empfänger nicht vertretbar (§ 47 Abs. 2, 2. Halbsatz VerwVG). Das LSG. hat diese Verhältnisse festgestellt und unter den für die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückforderung erheblichen Gesichtspunkte gewürdigt. Die Revisionsklägerin hat nicht gerügt, daß das LSG. § 47 Abs. 2 VerwVG dabei nicht richtig angewandt hätte; sie hat auch gegen die Feststellungen des LSG. Revisionsrügen nicht erhoben.
Das LSG. hat somit § 47 Abs. 2 VerwVG zwar grundsätzlich richtig angewandt, es hat die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2, erster Halbs. VerwVG aber schon bezüglich der für November 1950 gezahlten Versorgungsbezüge als erfüllt ansehen müssen. Die Revision ist danach teilweise begründet. Das Urteil des LSG., das Urteil des OVA. und der Rückforderungsbescheid waren daher dahin zu ändern, daß die Kläger die Elternrente in Höhe von insgesamt 680,- DM zu erstatten haben; im übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen