Leitsatz (redaktionell)
Eine ständige Familienwohnung iS von RVO § 550 S 2 ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der Wohnungsinhaberin nicht durch Eheschließung legalisiert sind. Es bedarf jedoch in diesem Falle hinreichender Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, daß es sich um eine als dauernd gedachte Lebensgemeinschaft handelt.
Hat sich ein Versicherter weitgehend von seiner Familie abgewendet, so ist für die Frage nach der ständigen Familienwohnung die subjektive Einstellung des Versicherten zu seiner Familie zu berücksichtigen; der Wohnsitz der Ehefrau kann in derartigen Fällen noch als ständige Familienwohnung angesehen werden, solange der Versicherte seine persönliche Habe in dieser Wohnung aufbewahrt, es sei denn, der Versicherte gibt offenkundig zu erkennen, daß er nicht mehr in die Familiengemeinschaft zurückkehren wird.
Normenkette
RVO § 550 S. 2 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. September 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin, W B (B.), war seit März 1963 bei der F Niederlassung einer Baufirma beschäftigt und bewohnte dort eine von der Firma gestellte Unterkunft. Er hatte die Klägerin 1945 in Hamburg geheiratet, lange Zeit lebten die Eheleute bei den Eltern der Klägerin. Im März 1962 bezog die Klägerin mit ihren beiden Kindern eine Wohnung in H, wo auch B. gemeldet war, der jedoch von August 1962 an dort nicht mehr übernachtete und sich seither höchstens fünfmal, zuletzt im Juni 1963, überhaupt noch kurz auf Besuch in H aufhielt.
Am Freitag, dem 16. August 1963, gegen 21.00 Uhr verunglückte B., von F kommend, mit seinem Pkw auf der Autobahnstrecke G-N und erlitt tödliche Verletzungen. Die Beklagte entnahm den polizeilichen Ermittlungen, daß B. am Unfalltag von der Arzthelferin E J in H erwartet wurde, mit der er seit Frühjahr 1961 befreundet war; von F aus hatte er etwa alle 14 Tage die Wochenenden bei ihr verbracht und war im Sommer 1963 mit ihr auf Urlaub in Dänemark gewesen. Durch Bescheid vom 13. Juli 1964 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin mit der Begründung ab, da das Ziel der unfallbringenden Fahrt nicht die Familienwohnung in H sondern H gewesen sei, entfalle der Unfallversicherungs(UV)schutz nach § 550 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. Februar 1968 die Klage abgewiesen: Weder die Wohnung der Eheleute B. in H noch das möblierte Zimmer der Zeugin J in H habe den Merkmalen einer "ständigen Familienwohnung" (§ 550 Satz 2 RVO) entsprochen; da B. also nicht nach einer solchen Familienwohnung unterwegs gewesen sei, könne offenbleiben, wohin er am 16. August 1963 tatsächlich fuhr.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, durch ein vorübergehendes intimes Verhältnis des Versicherten mit einer anderen Frau könne die ständige Familienwohnung niemals verändert werden, auch sei zu berücksichtigen, daß die innere Verbundenheit des B. mit der H Wohnung durch die beiden dort ansässigen Kinder aufrechterhalten blieb. Daß B. am 16. August 1963 nach H fahren wollte, ergebe sich aus der Bekundung des Zeugen R dem B. versprochen hatte, ihn nach H mitzunehmen; daraus, daß der Zeuge R diese Verabredung erst kurz vor Fahrtantritt rückgängig machte, sei unbedingt zu folgern, daß B. diese Absicht bis zuletzt nicht aufgegeben hatte. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 12. September 1968 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Es sei davon auszugehen, daß sich B. im Unfallzeitpunkt auf dem Wege entweder nach H zur Zeugin J oder nach H zu der von ihm mit der Klägerin gemieteten Wohnung befand. Für den Zielort H spreche neben den eigenen Angaben der Klägerin die Aussage der Zeugin J wonach B. die Zeugin seit Juli 1962 mindestens alle 14 Tage - öfter aber auch jedes Wochenende - besucht habe; erst eine Woche vor dem Unfall sei B. von einem mit der Zeugin in Dänemark verbrachten Urlaub zurückgekommen, am 15. August 1963 habe er ihr telefonisch mitgeteilt, daß er am Freitag oder Sonnabend kommen wolle.
Für den Zielort Hamburg spreche dagegen die Bekundung des Zeugen R mit dem B. zu Beginn der Woche, in der sich der Unfall ereignete, vereinbart hatte, am Wochenende mit dem Pkw nach H zu fahren; hierzu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil der Zeuge einen oder zwei Tage vor dem 16. August 1963 von sich aus die Mitfahrt wieder abgesagt hatte.
Ob sich der Unfall auf der Fahrt nach H oder nach H ereignete, könne jedoch dahingestellt bleiben, denn weder die H Wohnung noch das von der Zeugin J seit Juli 1962 in H bewohnte möblierte Zimmer hätten für B. eine Familienwohnung im Sinne des § 550 Satz 2 RVO dargestellt. Daß im Personalausweis des B. seit März 1962 H als Wohnort bezeichnet und sein Pkw in H zugelassen war, daß mehrere Schreiben der Kunden-Kreditbank an die H Anschrift des B. gerichtet waren und B. auch noch persönliche, in seiner F Arbeitsstätte nicht benötigte Habe in der H Wohnung aufbewahrte, reiche nicht aus, um den Begriff der ständigen Familienwohnung zu erfüllen. Bei getrenntlebenden Ehegatten sei als Familienwohnung diejenige anzusehen, in der der getrenntlebende Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens habe. Gegen die Annahme einer ständigen Familienwohnung des B. in Hamburg spreche dessen innere Einstellung gegenüber seiner dort wohnenden Familie: Seit August 1962 nur seltene Besuche in H ohne Übernachtungen, dabei manchmal überhaupt keine Begegnung mit der Klägerin. B. sei auch nicht aus zwingenden beruflichen Gründen seiner Familie derart ferngeblieben, denn er habe ja seine Freundin in H sehr oft und regelmäßig besucht. Ferner habe er das Weihnachtsfest 1962 nicht mit seiner Familie in H gefeiert und der Klägerin und seiner Tochter bei einem Besuch Anfang 1963 keine Geschenke mitgebracht.
Ob die Lösung von der Familie schon im August 1962 so weit gediehen war, daß sich in H nicht mehr der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des B. befand, könne offenbleiben; jedenfalls im Unfallzeitpunkt habe die Wohnung in H nicht mehr die Familienwohnung des B. dargestellt.
Als solche könne auch nicht das möblierte Zimmer der Zeugin J in H angesehen werden. Im Unterschied zu einem unverheirateten Versicherten (BSG 25, 93) müßten bei einem Verheirateten strengere Anforderungen hinsichtlich der Merkmale des Begriffs Familienwohnung gestellt werden. Dazu gehörten u. a. die Aufbewahrung des größten Teils der persönlichen Habe sowie Pläne für eine gemeinsame Zukunft; im Verhältnis zwischen B. und der Zeugin J sei hiervon nicht die Rede gewesen.
Da also weder H noch H als Ort der ständigen Familienwohnung anzusehen sei, habe zwangsläufig die Unterkunft des B. in F dessen Lebensmittelpunkt gebildet, selbst wenn diese Firmenunterkunft nur provisorischen Charakter hatte und nicht nach Art einer Wohnung ausgestattet war. Es bedürfe daher keiner Ermittlungen über die Ausgestaltung der Unterkunft. Begebe sich ein Arbeitnehmer nicht regelmäßig an den arbeitsfreien Tagen zu seiner Familie und sei deshalb die Annahme einer Familienwohnung für ihn bei seiner Familie abzulehnen, so sei eine unzureichende Beschaffenheit seines Quartiers am Beschäftigungsort für die versicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich (SozR Nr. 17 zu § 543 RVO aF).
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 25. September 1968 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Oktober 1968 Revision eingelegt und sie innerhalb der nach § 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verlängerten Frist folgendermaßen begründet: Die Vorinstanzen hätten die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen für einen verheirateten Versicherten die Familienwohnung bei seiner Familie oder an einem anderen Ort gegeben sei, nicht richtig beantwortet. Nach objektiven Gesichtspunkten habe B. seine Familienwohnung zweifellos in H gehabt. Bei der Beurteilung der subjektiven Gesichtspunkte hätten die Vorinstanzen außer acht gelassen, daß auf Grund der eindeutigen objektiven Merkmale eine Vermutung dafür bestand, daß auch nach der subjektiven Einstellung des B. nur H als sein Lebensmittelpunkt in Frage kam. Diese Vermutung sei entgegen der Ansicht des LSG nicht widerlegt worden. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, daß die Eheleute B. getrennt lebten; die hierfür maßgebenden Voraussetzungen des § 48 EheG seien nicht erfüllt. Das intime Verhältnis des B. mit der Zeugin J., dessentwegen B. jedoch niemals eine Scheidung erwogen habe, lasse keineswegs den Schluß auf eine innerliche Lösung des B. von seinem H Wohnsitz zu. Die Seltenheit der Besuche des B. bei seiner Familie in H erkläre sich aus der weiten Entfernung von F. Selbst wenn aber diese Umstände ausreichten, um die für H als Lebensmittelpunkt sprechende Vermutung zu widerlegen, ergäbe sich in subjektiver Hinsicht ein non liquet, welches allein zu Lasten der Beklagten gehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenaussage R) stehe fest, daß sich B. im Unfallzeitpunkt auf dem Wege zu seiner Familienwohnung in Richtung H befunden habe. Eine kurze Unterbrechung dieser Fahrt in H hätte einer Anwendung des § 550 Satz 2 RVO nicht entgegengestanden.
In ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 1969 trägt die Klägerin einzelne Umstände vor, welche nach ihrer Ansicht dafür sprechen, daß B. am 16. August 1963 "nach Hause", d. h. nach H fahren wollte; ferner macht sie nähere Ausführungen zur Ausstattung der Unterkunft an der Arbeitsstätte in F. Die Klägerin beantragt,
in Änderung des angefochtenen Urteils der Klägerin wegen des tödlichen Unfalls des B. Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuerkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin hat insofern Erfolg, als die Sache an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Während die Beklagte im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, daß B. nach H und nicht nach H unterwegs gewesen sei, hat das LSG zur Frage des Fahrtziels keine eindeutige Feststellung getroffen. Den Gründen des Berufungsurteils ist indessen nicht zu entnehmen, daß das LSG zu dieser Frage alle Beweismöglichkeiten als erschöpft angesehen hat und in - ergebnisloser - Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse zu einem non liquet gelangt ist; denn die bisher gegebenen Anhaltspunkte, die jeweils entweder für H oder für H als Ziel der unfallbringenden Fahrt sprechen könnten, sind in den Gründen des angefochtenen Urteils zwar einander gegenübergestellt, aber offensichtlich noch nicht abschließend gewürdigt worden. Eine abschließende Würdigung hat das LSG für entbehrlich gehalten, weil es für die versicherungsrechtliche Beurteilung auf das Fahrtziel nicht entscheidend ankomme.
Dies wäre unbedenklich, wenn beide Orte unter keinen Umständen als Sitz der ständigen Familienwohnung des B. in Betracht gekommen wären, B. vielmehr definitiv den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse an den Ort seiner Tätigkeit in F verlegt hätte.
Der Senat pflichtet der Auffassung des LSG bei, daß das Zimmer der Zeugin J in H keinesfalls als Familienwohnung für B. in Betracht kommen konnte. Zwar ist der UV-Schutz nach § 550 Satz 2 RVO nicht schon deshalb ohne weiteres zu verneinen, weil die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der Wohnungsinhaberin nicht durch Eheschließung legalisiert waren (BSG 25, 93). Es bedarf jedoch in einem solchen Fall hinreichender Anhaltspunkte zumal psychischer und wirtschaftlicher Art, die darauf schließen lassen, daß es sich um eine als dauernd gedachte Lebensgemeinschaft handelt, welche in etwa mit einer Familie im engeren Sinne verglichen werden kann (vgl. BSG 25, 96; 17, 270). Hieran fehlt es, wie das LSG mit Recht dargelegt hat, bei den zwischen B. und der Zeugin J festgestellten Beziehungen. Ein Wochenendbesuch des B. in H wäre also sicherlich nicht als ein Aufsuchen der ständigen Familienwohnung in Betracht gekommen.
Dagegen kann nach Meinung des Senats hinsichtlich der Wohnung in H nicht so eindeutig gesagt werden, daß sie unter keinen Umständen die ständige Familienwohnung des B. darstellen konnte. Die von der Revision in bezug auf diese Wohnung hervorgehobenen "objektiven" Merkmale sind allerdings durch die subjektive Abwendung des B. von seiner Familie, wofür das LSG zahlreiche Anhaltspunkte angeführt hat, weitgehend entkräftet worden, wenngleich im Berufungsurteil wohl nicht ganz hinreichend der Umstand bewertet wird, daß in der H Wohnung nicht nur die Klägerin, sondern auch die beiden - damals 17 und 13 Jahre alten - Kinder der Eheleute B. zu Hause waren; bedeutsam erscheint auch die vom LSG nicht genügend beachtete Tatsache, daß B. trotz seiner offenkundigen Abwendung von der Familie in den äußerlichen Status der H Wohnung nicht eingegriffen, insbesondere nicht etwa seine dort aufbewahrte Habe fortgebracht hatte. Keine Bedenken hat der erkennende Senat dagegen, daß das LSG bei Prüfung der Frage, ob B. - angesichts der Lockerung der Familienbande - in der Wohnung zu H noch den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse besaß, nicht die von der Revision angeführte familienrechtliche Regelung des § 48 EheG herangezogen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach bürgerlich-rechtliche Normen nicht ohne weiteres für die Auslegung des Begriffs "Familienwohnung" maßgebend sind (BSG 17, 272).
Die "objektiven" Merkmale einer ständigen Familienwohnung waren also in der letzten Zeit vor dem Unfall bei der H Wohnung so weit in den Hintergrund getreten, daß eine Fahrt nach H von der Art, wie sie B. einige Male in der ersten Jahreshälfte 1963 durchgeführt hatte, nicht mehr als nach § 550 Satz 2 RVO versichert gelten konnte. Dieser Zustand war jedoch seiner Natur nach nicht unabänderlich. Er konnte sich vielmehr jederzeit ändern, wenn B. sich entschlossen hätte, die Wohnung in H aufzusuchen, um fortan mit der Klägerin und den beiden Kindern wieder ein normales Familienleben zu führen. Ein solcher Entschluß des B. hätte sofort bewirkt, daß die latent noch vorhandenen objektiven Merkmale der Familienwohnung in H wieder voll in Erscheinung getreten wären. Dabei wäre es - wie auch das LSG mit Recht angenommen hat - wegen der beruflichen Inanspruchnahme des B. und der weiten Entfernung zwischen F und H nicht als erforderlich anzusehen, daß B. nun künftig jedes Wochenende in Hamburg zu verbringen gedachte.
Die Möglichkeit einer solchen Änderung der subjektiven Merkmale hat das LSG nicht in Betracht gezogen. Seine - an sich einleuchtenden - Darlegungen beziehen sich lediglich auf die Verhältnisse, wie sie bis kurz vor dem Unfalltag gegeben waren. Im angefochtenen Urteil fehlt es an hinreichend deutlichen Erwägungen darüber, ob aus der immerhin schon längeren Dauer des bisherigen Zustandes etwa mit Wahrscheinlichkeit zu folgern wäre, daß sich an ihm nichts mehr ändern konnte. Den Ausgangspunkt solcher Erwägungen bildet die - vom LSG mithin zu Unrecht offengelassene - Frage, wohin B. am 16. August 1963 überhaupt zu fahren beabsichtigte.
Zur Entscheidung des Rechtsstreits bedurfte es demnach - entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht - einer Klärung der Fragen, wohin B. am 16. August 1963 unterwegs war und was er - falls sein Ziel H war - dort vorhatte. Die Revision der Klägerin ist hiernach begründet. Da es an entscheidungserheblichen Feststellungen fehlt, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückverwiesen werden.
Sollte sich bei den noch vorzunehmenden Prüfungen für das LSG ein non liquet ergeben, so wird zu beachten sein, daß eine objektive Beweislosigkeit zu Lasten der Entschädigung beanspruchenden Klägerin geht (vgl. u. a. BSG 30, 121, 123; SozR Nr. 84, 85 zu § 128 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen