Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufeststellung der Leistung. MdE bei Unterschenkelamputation. neue medizinische Erkenntnisse. Überzeugtsein iS von RVO § 627
Orientierungssatz
1. Zu der Überzeugung, daß eine Leistung zu niedrig festgestellt worden ist, kann der Versicherungsträger auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zB über die Bewertung der MdE bei bestimmten Unfallfolgen gelangen. RVO § 627 betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Versicherungsträger bereits im Zeitpunkt der früheren Feststellung nach den damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Unrichtigkeit seiner Entscheidung hätte überzeugt sein müssen (vgl BSG 1979-12-18 2 RU 70/79 = Praxis 1980, 474).
2. Sofern sich die medizinischen Erkenntnisse über die Bewertung einzelner Unfallfolgen geändert haben, kann es für den Unfallversicherungsträger nicht grundsätzlich als unvertretbar angesehen werden, im Rahmen der verwaltungstechnischen Möglichkeiten und insbesondere auf Antrag des Verletzten eine Neufeststellung durchzuführen.
3. Der Unfallversicherungsträger braucht nicht bereits von der Unrichtigkeit seiner Feststellung der MdE überzeugt zu sein, weil im medizinischen Fachschrifttum wohl überwiegend nunmehr die Auffassung vertreten wird, der Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels sei mit einer MdE um 40 bis 50 vH zu bewerten, denn diese Werte sind nur allgemeine Richtwerte zur Einschätzung der MdE und dürfen deshalb nicht schematisch für die Ermittlung der individuellen MdE angewandt werden.
4. Für die verfassungsmäßig gebotene Gleichbehandlung der Verletzten ist es erforderlich, für die Bewertung der MdE von gleichen allgemeinen Richtwerten auszugehen. Haben die allgemeinen Richtwerte, die der Bewertung der unfallbedingten MdE zugrunde liegen, aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen zu einer zu niedrigen Festsetzung der MdE geführt und sind aufgrund dieser medizinischen Erkenntnisse und Erfahrungen neue allgemeine Richtwerte gefunden worden, die ebenso wie bisher unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu einer höheren Bewertung der MdE führen bedingt, diese veränderte Einschätzung eine Korrektur der Bewertung der MdE iS des RVO § 627.
5. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob neuere Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft geeignetere Maßstäbe für die Bewertung der MdE enthalten als die allgemeinen Richtwerte, die der früheren Feststellung der MdE zugrunde liegen, wird die Verwaltungspraxis des Unfallversicherungsträgers bieten. Legt er allgemein diese Erkenntnisse seinen Entscheidungen bei seither eingetretenen Versicherungsfällen zugrunde, dürfte er schon deshalb insoweit als überzeugt iS des RVO § 627 anzusehen sein.
Normenkette
RVO § 581 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1963-04-30, § 622 Abs 1 Fassung: 1963-04-30, § 627 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 12.12.1979; Aktenzeichen L 4 U 18/79) |
SG Itzehoe (Entscheidung vom 23.01.1979; Aktenzeichen S 1 U 39/78) |
Tatbestand
Als Folge seines Arbeitsunfalles vom 13. Oktober 1941 sind beim Kläger anerkannt: "Verlust des rechten Beines im Unterschenkel, erhebliche Abmagerung der Oberschenkelmuskulatur, Minderung der Verschieblichkeit der rechten Kniescheibe". Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist mit 40 vH festgestellt.
Durch Bescheid vom 23. Mai 1978 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. März 1978 ab, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH zu gewähren, da eine Neufeststellung gemäß § 627 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht zu treffen sei, wenn sich im Laufe der Zeit die ärztliche Einschätzung der MdE geändert habe.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 23. Januar 1979 die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Dauerrente nach einer MdE um 50 vH zu gewähren. Das SG hat ua ausgeführt, nach den Anhaltspunkten von Liniger/Molineus werde der komplikationslose Unterschenkelverlust mit 50 vH bewertet und diese Anhaltspunkte würden normalerweise für die Berufsgenossenschaft als verbindlich angesehen. Für die gleichen Unfallfolgen könne aber eine verschiedene Bewertung der MdE nicht vorgenommen werden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und während des Berufungsverfahrens das Widerspruchsverfahren durchgeführt und durch Bescheid vom 25. Oktober 1979 den Widerspruch zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 12. Dezember 1979 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Die Beklagte berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). In dem Urteil vom 23. August 1973 (ZfS 1973, 283) habe das BSG ausgeführt, daß zwar eine Änderung der Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtslage den Versicherungsträger zur Erteilung eines Zugunstenbescheides nötige, daß aber die Änderung der Bewertungsgrundsätze für die MdE bei einzelnen Unfallfolgen einer solchen Änderung der Rechtsprechung nicht gleichgestellt werden könne. Dies hänge damit zusammen, daß es sich bei den Bewertungsgrundsätzen für die MdE naturgemäß nur um Richtwerte handeln könne, während die MdE im übrigen stets nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu bemessen sei. Von den Richtsätzen habe früher und könne auch heute je nach Lage des Einzelfalles abgewichen werden. Deshalb könne auch darin, daß bei neueren Versicherungsfällen die durch einen Unterschenkelverlust bedingte MdE normalerweise mit 50 vH bemessen werde, während es in den alten Versicherungsfällen bei der früher üblich gewesenen Einschätzung mit 40 vH verbleibe, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gesehen werden. Habe das BSG in dieser Entscheidung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht in Erwägung gezogen, so brauche auch die Beklagte dies nicht zu tun.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Er trägt zur Begründung vor: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würden die Folgen seines Arbeitsunfalles aufgrund neuerer Bewertungsgrundlagen nunmehr mit einer MdE um 50 vH geschätzt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne im Rahmen des § 627 RVO auch in diesem Falle die MdE entsprechend ihrem tatsächlich vorliegenden Grad neu festgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ua aus: Der Rentenausschuß habe sich in seiner Sitzung am 11. Oktober 1961 die Schätzung des Gutachters mit der Begründung zu eigen gemacht "dem Gutachten ist zu folgen, weil auch Liniger/Molineus bei diesem Substanzverlust 40 % schätzt". Schon diese Formulierung mache deutlich, daß der in Liniger/Molineus, 7. Aufl, angegebene Richtwert für Unterschenkelamputationen vom Rentenausschuß dem von Fachärzten in freier Schätzung ermittelten MdE-Grad lediglich vergleichend gegenübergestellt worden sei. Dabei seien die Stumpfverhältnisse berücksichtigt worden. Die Änderung der Bewertungsgrundsätze sei einer Änderung der Rechtsprechung, die eine Neufeststellung nach § 627 RVO erforderlich machen würde, nicht gleichgestellt. Die Tatsache, daß im Bereich der Kriegsopferversorgung die MdE für voll funktionsfähige Unterschenkelstümpfe schon vor 1950 mit 50 vH bewertet worden sei, spreche dafür, daß die Änderung der Richtwerte in Liniger/Molineus nicht auf neue medizinische Erkenntnisse zurückzuführen sei, sondern eher als Anpassung gewertet werden müsse.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die zulässige Revision ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das LSG hat, wie auch die Revision nicht verkennt, zutreffend die Voraussetzungen für eine neue Feststellung der MdE des Klägers aufgrund des § 622 RVO nicht für gegeben angesehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung der Leistung maßgebenden Befunden nicht eingetreten. Auch die Voraussetzungen für eine neue Feststellung nach § 622 RVO wegen einer Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse sind nicht erfüllt (s BSG SozR Nr 4 zu § 627 RVO, SozR 2200 § 622 Nrn 8 und 19), weil sich nicht die allgemeinen Lebensverhältnisse geändert haben, sondern eine neue Feststellung wegen einer geänderten Bewertung der durch den Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels bedingten MdE in Betracht kommt.
Ob die Voraussetzungen einer Neufeststellung der dem Kläger wegen seiner Unfallfolgen gewährten Rente gemäß § 627 RVO erfüllt sind, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat der Unfallversicherungsträger die Leistung neu festzusetzen, wenn er sich bei einer erneuten Überprüfung überzeugt, daß ua die Leistung zu Unrecht teilweise abgelehnt, zB zu niedrig festgesetzt ist. Zu der Überzeugung, daß eine Leistung zu niedrig festgestellt worden ist, kann der Versicherungsträger, wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des LSG ergangenen Urteil vom 18. Dezember 1979 (2 RU 70/79) dargelegt hat, auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zB über die Bewertung der MdE bei bestimmten Unfallfolgen gelangen. § 627 RVO betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Fälle, in denen der Versicherungsträger bereits im Zeitpunkt der früheren Feststellung nach den damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Unrichtigkeit seiner Entscheidung hätte überzeugt sein müssen (BSG aaO). Auch der 8. Senat hat in seinem vom Berufungsgericht und der Beklagten zitierten Urteil vom 23. August 1973 (BSG SozR Nr 4 zu § 627 RVO) ausgeführt, daß anders als in dem von ihm entschiedenen Fall einer Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse eine Neufeststellung nach § 627 RVO dann in Betracht kommt, wenn eine höhere Bewertung der MdE deshalb erfolgen müßte, weil sich die früheren Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf neuere Erkenntnisse der medizinischen Forschung als unhaltbar erwiesen haben; dann wäre die frühere Entscheidung zwar nicht wegen eines Wandels der Rechtsprechung, wohl aber deswegen als unrichtig anzusehen, weil der Tatbestand, in dem sie ihre Stütze zu finden schien, im Zeitpunkt der Rentenentziehung in Wahrheit nicht vorgelegen hatte. Entsprechendes muß in den Fällen gelten, in denen neue Erkenntnisse und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft auch nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten maßgebenden Verwaltungsentscheidung eine differenzierte Bewertung der MdE ermöglichen. Die Beklagte weist in ihrem Schriftsatz vom 8. März 1979 darauf hin, welche unabsehbaren Auswirkungen die Verpflichtung hätte, alle Renten den "neueren" MdE-Sätzen anzupassen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß sich nicht ständig die medizinischen Erkenntnisse über die Bewertung aller Unfallfolgen ändern. Sofern dies jedoch für einzelne Unfallfolgen der Fall ist, kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grundsätzlich als unvertretbar angesehen werden, im Rahmen der verwaltungstechnischen Möglichkeiten und insbesondere - wie hier - auf Antrag des Verletzten eine Neufeststellung durchzuführen. Auch die finanziellen Auswirkungen sind - unabhängig von der in Betracht kommenden Zahl der Fälle - keinesfalls größer, als wenn von Anfang an die Bewertung der MdE zutreffend festgestellt worden wäre.
Die Beklagte braucht allerdings nicht bereits von der Unrichtigkeit ihrer Feststellung der MdE des Klägers überzeugt zu sein, weil im medizinischen Fachschrifttum wohl überwiegend nunmehr die Auffassung vertreten wird, der Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels sei mit einer MdE um 40 bis 50 vH zu bewerten (Günther/Hymnen, Unfallbegutachtung, 6. Aufl 1972, S 78; Krösl/Zrubecky, Die Unfallrente, 2. Aufl 1976, S 88 iVm S 89; Liniger/Molineus, Der Unfallmann, 9. Aufl 1974, S 250). Auch bei diesen Werten wird darauf hingewiesen, daß sie nur allgemeine Richtwerte zur Einschätzung der MdE seien und deshalb nicht schematisch für die Ermittlung der individuellen MdE angewandt werden dürften. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem vertretenen Auffassung, daß es bei der Feststellung des Grades der MdE auf die Umstände des Einzelfalles ankommt und allgemeine Erfahrungssätze nur eine Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl ua BSGE 4, 147, 149; 31, 185, 186; BSG SozR Nr 9 zu § 581 RVO; BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 569 und 570 c). Für die verfassungsmäßig gebotene Gleichbehandlung der Verletzten ist es aber erforderlich, für die Bewertung der MdE von gleichen allgemeinen Richtwerten auszugehen. Entscheidend ist demnach im vorliegenden Fall, ob die allgemeinen Richtwerte, die der Bewertung der unfallbedingten MdE des Klägers mit 40 vH zugrunde liegen, aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen zu einer zu niedrigen Festsetzung der MdE geführt haben und ob aufgrund dieser medizinischen Erkenntnisse und Erfahrungen neue allgemeine Richtwerte gefunden worden sind, die ebenso wie bisher unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu einer höheren Bewertung der MdE des Klägers führen. Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt es die gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht, diese Besonderheiten aufgrund unterschiedlicher allgemeiner Richtwerte zu beurteilen.
Es bedarf somit einer Prüfung, ob die Beklagte aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen überzeugt sein muß, daß die Unfallfolgen des Klägers ausgehend von - ggf neuen - allgemeinen Richtwerten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine höhere MdE bedingen. Die Beklagte hat dies im bisherigen Verfahren im wesentlichen deshalb verneint, weil die im Laufe der Entwicklung der medizinischen Beurteilung bestimmter Unfallfolgen liegende veränderte Einschätzung der MdE keine Korrektur der Bewertung der MdE im Sinne des § 627 RVO bedinge. Diese Auffassung ist unzutreffend, wie der Senat bereits dargelegt hat (BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 aaO). Das LSG wird demnach zunächst festzustellen haben, ob die Beklagte überzeugt sein muß, daß neuere Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft geeignetere Maßstäbe für die Bewertung der MdE enthalten als die allgemeinen Richtwerte, die sie ihrer früheren Feststellung der MdE zugrunde gelegt hat. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Frage wird die Verwaltungspraxis der Beklagten bieten. Legt sie allgemein diese Erkenntnisse ihren Entscheidungen bei seither eingetretenen Versicherungsfällen zugrunde, dürfte sie schon deshalb insoweit als überzeugt im Sinne des § 627 RVO anzusehen sein. Ist dies der Fall, so bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, wie die MdE des Klägers unter Berücksichtigung der neuen allgemeinen Richtwerte und der Besonderheiten des Einzelfalles zu bewerten ist. In eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Beklagte im Verwaltungsverfahren und während des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen nicht eingetreten, und das Berufungsgericht hat - aufgrund seiner Rechtsauffassung - selbst keine Feststellungen getroffen (s S 7, vorletzter Satz der Entscheidungsgründe), so daß der Senat auch auf das Vorbringen der Beklagten in der Revisionserwiderung insoweit nicht eingehen kann. Es ist hierfür aber nicht unberücksichtigt zu lassen, daß Dr med G und Prof Dr E in ihren während des Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Klägers dessen unfallbedingte MdE mit 50 vH bewertet haben. Zur Nachholung der noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen