Entscheidungsstichwort (Thema)
MdE bei Lärmschwerhörigkeit. Neufeststellung der Leistungen. wesentliche Änderung in den für die Feststellung der Leistung maßgebenden Verhältnissen. Königsteiner Merkblatt. Feststellung der MdE
Orientierungssatz
1. Durch die Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit aus dem Jahre 1977 sind die Voraussetzungen für eine neue Feststellung nach RVO § 622 wegen einer Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse nicht erfüllt, sondern die neuen Empfehlungen im wesentlichen auf einer differenzierteren Auswertung der HNO-fachärztlicher Untersuchungen und der darauf gestützten Bewertung der MdE beruhen.
2. Zu der Überzeugung, daß eine Leistung zu niedrig festgestellt worden ist, kann der Versicherungsträger auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zB über verbesserte Möglichkeiten der Bewertung der MdE von Unfallfolgen gelangen. RVO § 627 betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Versicherungsträger bereits im Zeitpunkt der früheren Feststellung nach den damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Unrichtigkeit seiner Entscheidung hätte überzeugt sein müssen.
3. Bei der Prüfung der Frage, ob der Unfallversicherungsträger aufgrund der neuen Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit (Königsteiner Merkblatt) überzeugt sein muß, daß die Hörminderung des Klägers durch die Berufskrankheit eine höhere MdE bedingt, ist zunächst festzustellen, ob er überzeugt sein muß, die diese Empfehlungen die nach den neueren Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft geeignetsten Maßstäbe für die Bewertung der MdE durch Lärmschwerhörigkeit enthalten. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Frage wird die Verwaltungspraxis des Versicherungsträgers bieten. Legt er allgemein diese Empfehlungen seinen Entscheidungen bei seither eingetretenen Versicherungsfällen zugrunde, dürfte er schon deshalb insoweit als überzeugt iS des RVO § 627 anzusehen sein.
Normenkette
RVO § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 627 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte gewährt dem Kläger aufgrund des Bescheides vom 28. Oktober 1968 wegen einer als Berufskrankheit (BK) festgestellten "eben mittelgradigen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beiderseits" vom 1. Juli 1968 an Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH.
Bei einer aus Anlaß eines Arbeitsunfalles im Jahre 1971 durchgeführten HNO-fachärztlichen Begutachtung gingen Dr. S in seinen Gutachten vom 29. Januar und 18. März 1974 sowie Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 17. Juni 1975 davon aus, die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit sei nach den Tabellen von Boenninghaus und Röser aus dem Jahre 1973 mit 30 vH zu bewerten.
Die Beklagte verpflichtete sich in dem den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1971 betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren auf Antrag des Klägers, gemäß § 627 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entscheiden, ob die Lärmschwerhörigkeit eine höhere MdE begründe.
Mit Schreiben vom 5. März 1976 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab, weil eine wesentliche Änderung in den vergleichenden Befunden nicht eingetreten sei und die im Laufe der Entwicklung der medizinischen Beurteilung einer bestimmten Krankheit liegende veränderte Einschätzung der MdE keine Korrektur der Einschätzung des MdE-Grades im Sinne des § 627 RVO bedinge. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 20. Oktober 1976 die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1974 Rente nach einer MdE um 30 vH zu gewähren, da die Änderung der Beurteilung der Folgen der Lärmschwerhörigkeit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 622 RVO sei und eine MdE um 30 vH rechtfertige.
Auf die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 8. Mai 1979 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 622 RVO liege nicht vor. Die medizinischen Befunde hätten sich nicht geändert. Die Beklagte habe auch nicht gemäß § 627 RVO von der Unrichtigkeit des Bescheides überzeugt sein müssen. Die tatsächlichen Grundlagen für die Einschätzung der MdE seien nicht eindeutig. Dies gelte schon für die bisherige MdE mit 20 vH. Die wiederholt bei den ärztlichen Untersuchungen festgestellte Aggravationstendenz des Klägers lasse es zweifelhaft erscheinen, ob eine mittelgradige Hörminderung vorliege. Dieser von den Sachverständigen hervorgehobene Unsicherheitsfaktor bei den bisherigen ärztlichen Untersuchungen, auf den die Beklagte zu Recht in ihrer Berufungsbegründung hingewiesen habe, könne auch bei der Überprüfung gemäß § 627 RVO nicht unberücksichtigt bleiben.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Er begehre nicht die Erhöhung seiner Entschädigung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 622 RVO. Die Beklagte habe die Folgen seiner Lärmschwerhörigkeit nach den zunächst vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften empfohlenen Tabellen mit 20 vH bewertet. Weil diese Tabellen zur Einschätzung der MdE aber auf einer nicht mehr akzeptablen sprachaudiometrischen Prüfung basierten, hätten führende Audiologen neue vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebene Empfehlungen erarbeitet, nach denen die mittelgradige Schwerhörigkeit mit einer MdE von nunmehr 30 vH bewertet werde. Die Beklagte dürfe jedoch Versicherungsfälle vor und nach dem Jahre 1973 insoweit nicht unterschiedlich bewerten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ua aus: Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 1973 (SozR Nr 4 zu § 627 RVO) begegne nur insoweit Bedenken, als der Grundsatz, daß die Voraussetzungen des § 627 RVO erfüllt sein könnten, wenn sich die früheren Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf neuere Erkenntnisse der medizinischen Forschung als unhaltbar erwiesen hätten, nicht gelten solle, wenn eine "höhere MdE-Bewertung der einseitigen Linsenlosigkeit durch eine Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse bedingt" sei. Unbeschadet dessen, daß sich die früheren Tatsachenfeststellungen einer in etwa soeben mittelgradigen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit einem Aggravationsunsicherheitsfaktor nicht als unhaltbar erwiesen hätten und damit die MdE - auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes - nicht offensichtlich zu niedrig bewertet worden sei, wirke sich im Gegensatz zur später eingetretenen Linsenlosigkeit eine mittelgradig gebliebene Lärmschwerhörigkeit nicht stärker durch eine Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse aus.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das LSG hat, wie auch die Revision nicht verkennt, zutreffend die Voraussetzungen für eine neue Feststellung der MdE des Klägers aufgrund des § 622 RVO nicht für gegeben angesehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung der Leistung maßgebenden Befunden nicht eingetreten. Auch die Voraussetzungen für eine neue Feststellung nach § 622 RVO wegen einer Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse sind nicht erfüllt (s. BSG SozR Nr 4 zu § 627 RVO, SozR 2200 § 622 Nr 8, BSG Urteil vom 28. Juni 1979 - 8a RU 68/78 - zur Veröffentlichung vorgesehen), weil sich nicht die allgemeinen Lebensverhältnisse geändert haben, sondern die neuen Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit aus dem Jahre 1977 im wesentlichen auf einer differenzierteren Auswertung der HNO-fachärztlichen Untersuchungen und der darauf gestützten Bewertung der MdE beruhen.
Ob die Voraussetzungen einer Neufeststellung der dem Kläger wegen seiner Lärmschwerhörigkeit gewährten Rente gemäß § 627 RVO erfüllt sind, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat der Unfallversicherungsträger die Leistung neu festzusetzen, wenn er sich bei einer erneuten Prüfung überzeugt, daß - ua - die Leistung zu Unrecht teilweise abgelehnt, zB zu niedrig festgesetzt ist. Zu der Überzeugung, daß eine Leistung zu niedrig festgestellt worden ist, kann der Versicherungsträger auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zB über verbesserte Möglichkeiten der Bewertung der MdE von Unfallfolgen gelangen. § 627 RVO betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Fälle, in denen der Versicherungsträger bereits im Zeitpunkt der früheren Feststellung nach den damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Unrichtigkeit seiner Entscheidung hätte überzeugt sein müssen. Auch der 8. Senat hat in seinem Urteil vom 23. August 1973 (BSG SozR Nr 4 zu § 627 RVO) ausgeführt, daß anders als in dem von ihm entschiedenen Fall einer Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse eine Neufeststellung nach § 627 RVO dann in Betracht kommt, wenn eine höhere Bewertung der MdE deshalb erfolgen müßte, weil sich die früheren Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf neuere Erkenntnisse der medizinischen Forschung als unhaltbar erwiesen haben; dann wäre die frühere Entscheidung zwar nicht wegen eines Wandels der Rechtsprechung, wohl aber deswegen als unrichtig anzusehen, weil der Tatbestand, in dem sie ihre Stütze zu finden schien, im Zeitpunkt der Rentenentziehung in Wahrheit nicht vorgelegen hatte. Entsprechendes muß in den Fällen gelten, in denen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft auch nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten maßgebenden Verwaltungsentscheidung eine differenziertere und sichere Bewertung der MdE ermöglichen. Die Beklagte weist in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 1977 darauf hin, welche unabsehbaren finanziellen Auswirkungen die Verpflichtung hätte, alle ab 1968 erstmals entschädigten Lärmschwerhörigkeits-Berufskrankheiten "neueren" MdE-Sätzen anzupassen. Diese finanziellen Auswirkungen sind jedoch - unabhängig von der in Betracht kommenden Zahl der Fälle - keinesfalls größer, als wenn von Anfang an die Bewertung der MdE wegen Lärmschwerhörigkeit zutreffend festgestellt worden wäre.
Die Beklagte braucht allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits von der Unrichtigkeit ihrer Feststellung der MdE des Klägers überzeugt zu sein, weil nach den neuen Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit (Königsteiner Merkblatt) die Folgen einer mittelgradigen Schwerhörigkeit im Regelfall mit einer MdE um 30 vH bewertet werden und beim Kläger eine mittelgradige Schwerhörigkeit als Folge der BK festgestellt ist. Mit der Bezeichnung einer beiderseitigen Schwerhörigkeit als "mittelgradig" ist lediglich der Grad, also das Ausmaß des Hörschadens angegeben, gemessen an der Einschränkung der Hörfähigkeit für die Umgangssprache (vgl BSG Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 151/74). Es kommt auch hier allein darauf an, in welchem Ausmaß objektiv die Hörfähigkeit des Klägers als Folge der anerkannten BK (Lärmschwerhörigkeit) eingeschränkt ist (BSG aaO). Hinzu kommt, daß die Beklagte in dem Bescheid vom 28. Oktober 1968 nur eine "eben" mittelgradige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beiderseits als BK festgestellt hat. Ebenso ist in den neueren Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit eingangs hervorgehoben, daß die in den Empfehlungen enthaltenen Tabellen zur Einschätzung der MdE allgemeine Richtwerte seien und deshalb nicht schematisch für die Ermittlung der individuellen MdE angewandt werden dürften. Für den Vorschlag zur Höhe der MdE sei entscheidend, in welchem Umfang dem Versicherten der allgemeine Arbeitsmarkt mit seinen vielfältigen Erwerbsmöglichkeiten verschlossen sei. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem vertretenen Auffassung, daß es bei der Feststellung des Grades der MdE auf die Umstände des Einzelfalles ankommt und allgemeine Erfahrungssätze nur eine Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl ua BSGE 4, 147, 149; 31, 185, 186; BSG SozR Nr 9 zu § 581 RVO; Brackmann aaO S. 569 und 570 c).
Es bedarf demnach einer Prüfung, ob die Beklagte aufgrund der neuen Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit überzeugt sein muß, daß die Hörminderung des Klägers durch die BK eine höhere MdE bedingt. Die Beklagte hat dies im wesentlichen deshalb verneint, weil die im Laufe der Entwicklung der medizinischen Beurteilung einer bestimmten Krankheit liegende veränderte Einschätzung der MdE keine Korrektur der Bewertung der MdE im Sinne des § 627 RVO bedinge. Diese Auffassung ist unzutreffend, wie der Senat bereits dargelegt hat, wovon auch das Berufungsgericht inzidenter ausgegangen ist. Das LSG wird demnach zunächst festzustellen haben, ob die Beklagte überzeugt sein muß, daß die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen neuen Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit die nach den neueren Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft geeignetsten Maßstäbe für die Bewertung der MdE durch Lärmschwerhörigkeit enthalten. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Frage wird die Verwaltungspraxis der Beklagten bieten. Legt sie allgemein diese Empfehlungen ihren Entscheidungen bei seither eingetretenen Versicherungsfällen zugrunde, dürfte sie schon deshalb insoweit als überzeugt im Sinne des § 627 RVO anzusehen sein. Ist dies der Fall, so bedarf es - wohl aufgrund eingehender fachärztlicher Begutachtung - noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, wie die MdE des Klägers unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen zu bewerten ist. In eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Beklagte nicht eingetreten. Das LSG ist aufgrund der von Prof. Dr. W und Dr. S festgestellten Aggravationszeichen, auf die sich im Berufungsverfahren auch die Beklagte berufen hat, davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht von der Unrichtigkeit der bisher festgesetzten MdE überzeugt zu sein braucht. Dies allein reicht jedoch für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus. Das bisherige Verhalten des Klägers bei den fachärztlichen Untersuchungen rechtfertigt zwar eine besondere Vorsicht bei der Bewertung seiner durch die BK hervorgerufenen MdE und ist ggf auch bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Beklagte von der Unrichtigkeit ihrer in dem Bescheid vom 28. Oktober 1968 festgestellten MdE überzeugt sein muß. Die bei den früheren Untersuchungen festgestellten Aggravationsanzeichen rechtfertigen es jedoch nicht, allein deshalb von neuen, für eine Entscheidung aufgrund des Königsteiner Merkblatts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen abzusehen (s. ua BSG Breithaupt 1972, 266; Brackmann aaO S. 728 k I ff). Es ist hierbei nicht - wie vom LSG - unbeachtet zu lassen, daß Dr. S und Prof. S aufgrund der ihnen vorliegenden Befunde ohne Einschränkung eine durch die BK verursachte MdE um 30 vH angenommen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen