Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz beim Kauf eines Arbeitsgeräts (hier: Pkw)
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsschutz auf einem Weg zur Instandhaltung eines Arbeitsgerätes besteht nach RVO § 549 auch dann, wenn die Instandhaltungsarbeiten selbst von einer anderen Person durchgeführt werden.
2. Zum Versicherungsschutz bei der Erneuerung eines Arbeitsgerätes (hier: Personenkraftwagen).
Orientierungssatz
1. Eine Erneuerung des Arbeitsgerätes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vor, wenn der Versicherte bereits ein gleichartiges Arbeitsgerät hatte, dieses durch die Arbeit im Unternehmen abgenutzt oder verbraucht war und der Versicherte sich als Ersatz dafür ein neues Gerät gleicher Art für seine Arbeit in diesem Unternehmen beschafft (vgl BSG 1978-06-27 2 RU 87/77 = SozR 2200 § 549 Nr 6).
2. Nicht jeder Gegenstand ist, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im Rechtssinne. Wird er aber von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im allgemeinen die Begriffsmerkmale des "Arbeitsgerätes" gegeben. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG 1966-02-23 2 RU 45/65 = BSGE 24, 243) nicht nur auf Gerätschaften zu, die - wie zB eine Sense, eine Maurerkelle oder eine Rohrzange - ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern zB auch auf Beförderungsmittel, die, wie beispielsweise ein Personenkraftwagen, auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach Arbeitsgeräte darstellen.
Normenkette
RVO § 549 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 11.03.1980; Aktenzeichen L 2/4 U 24/78) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 27.04.1978; Aktenzeichen S 4 U 34/77) |
Tatbestand
Der Kläger verunglückte am 21. Juni 1975 gegen 11.15 Uhr mit seinem auf ihn zugelassenen Pkw, als er die B 268 aus Saarbrücken kommend in Richtung Riegelsberg befuhr.
Der Kläger gab an, er habe sich im Unfallzeitpunkt mit seinem im August 1973 erworbenen Pkw, den er überwiegend (mindestens zu 80 vH) für seine Tätigkeit als Spezialverkäufer im Außendienst einer Frankfurter Firma gebraucht habe, auf dem Rückweg von einer Inspektion des Wagens bei einer Firma in Saarbrücken zu seiner Wohnung in Riegelsberg befunden. Er habe es im allgemeinen so eingerichtet, daß er diese Werkstatt am Wochenende aufgesucht habe, weil er während seiner Außendienstzeit keine Gelegenheit gehabt habe, den Wagen zu warten. Am Unfalltag habe er die an sich noch nicht fällige Inspektion vorgezogen, weil der Motor bei der letzten Heimfahrt Unregelmäßigkeiten (Stottern) gezeigt habe. Gleichzeitig habe er seinen 70 000 km gefahrenen Wagen testen bzw dessen Wert feststellen lassen wollen, weil er beabsichtigt habe, ein neues Fahrzeug zu kaufen. Am Unfalltag sei er morgens um 8.45 Uhr von zu Hause weggefahren. Die Inspektion (Mängelbeseitigung) habe bis 10.45 Uhr gedauert. Er habe eine Bescheinigung über den Test und den Wiederverkaufswert erhalten und sei damit auf direktem Wege nach Hause gefahren, wobei sich der Unfall ereignet habe. Am Unfalltag sei er nur zur Werkstatt und zurück gefahren. Andere dienstliche Geschäfte habe er nicht getätigt.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, da der Versicherte als Halter des Pkw für die Instandhaltung allein verpflichtet und verantwortlich gewesen wäre.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 27. April 1978 die Klage ua mit der Begründung abgewiesen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Fahrt nach Saarbrücken habe weder der Instandhaltung seines Fahrzeuges noch dem Kauf eines neuen Wagens gedient. Die Werkstatt sei am Samstag überhaupt nicht geöffnet gewesen, und zum Abschluß eines Kaufvertrages sei es nicht gekommen. Es sei vielmehr anzunehmen, daß sich der Kläger habe nur erkundigen wollen, was er für seinen alten Wagen noch bekomme und wieviel er für einen neuen bezahlen müsse. Das sei aber seine private Angelegenheit.
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 11. März 1980 zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Tätigkeiten, die erforderlich seien, um den eigenen Wagen betriebsbereit zu halten, seien grundsätzlich eigenwirtschaftliche Verrichtungen, auch wenn der Wagen für den Weg zu dem Unternehmen oder für die versicherte Tätigkeit selbst benutzt werde. Diese Arbeiten gingen zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit voran, stünden dieser aber zu fern, als daß sie schon der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Dies sei für den Fall, daß der eigene Pkw nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt werde, ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Für den Fall, daß der eigene Wagen für die versicherte Tätigkeit selbst benutzt werde, könne grundsätzlich, dh falls nicht besondere Umstände vorlägen, welche eine Verknüpfung mit der Tätigkeit in dem Unternehmen herstellten, nichts anderes gelten. Solche Umstände seien hier nicht erkennbar. Der Unfall des Klägers habe sich auch nicht beim Hantieren mit einem Arbeitsgerät ereignet. Zwar könne ein Personenwagen, auch wenn er dem Versicherten gehöre, Arbeitsgerät im Sinne des § 549 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sein, wenn er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde, was hier zunächst unterstellt werden solle. Auch dann stehe aber nicht jede Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Pkw unter Versicherungsschutz.
Dieser bestehe vielmehr nur dann, wenn die in Frage kommende, in § 549 RVO angeführte Tätigkeit mit einer der in den §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO angeführten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehe. Dies sei nicht der Fall. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Motorreparatur ergebe sich dies schon daraus, daß der Kläger diese Reparatur nicht selbst ausgeführt, sondern von der Firma habe durchführen lassen. Auf dem Wege zu einer Person oder Werkstatt, welche die Reparatur vornehmen solle, bestehe aber kein Versicherungsschutz gemäß § 549 RVO, sondern allenfalls gemäß § 548 RVO, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Die vom Kläger behauptete Einholung von Informationen über die Bedingungen des Neukaufs eines Pkw unter gleichzeitiger Zurücknahme des bislang als Arbeitsgerät benutzten alten Pkw könne auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung von Arbeitsgerät keinen Versicherungsschutz begründen, denn der einem Versicherten gehörende Pkw sei anders als zB eine Sense, eine Maurerkelle oder eine Rohrzange nicht schon dem Wesen nach ein Arbeitsgerät. Er könne es zwar dadurch werden, daß er nach seiner Anschaffung hauptsächlich für die versicherte Tätigkeit gebraucht werde. Bei seiner Anschaffung sei er das aber noch nicht. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Beurteilung, weil der Kläger am Unfalltag keinen neuen Pkw gekauft, sondern lediglich festgestellt habe, welchen Betrag ihm die Firma im Falle eines Neukaufs für die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens gutschreiben würde.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Tätigkeiten, die erforderlich seien, um den Wagen betriebsbereit zu halten, stünden bei Fahrzeugen, die für die versicherte Tätigkeit benutzt würden, der betrieblichen Sphäre nicht so fern, als daß ein Versicherungsschutz verneint werden könne. Der Versicherungsschutz sei daher bei seiner Fahrt nach und von Saarbrücken zu bejahen gewesen. Außerdem habe er gemäß § 549 RVO zumindest unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung des Arbeitsgerätes unter Versicherungsschutz gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 1976
zu verurteilen, den Unfall vom 21. Juni 1975 als
Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ua aus: Selbst wenn man in einer den Schutz der Unfallversicherung viel zu weit ausdehnenden Weise in dem Ankauf eines neuen Pkw anstelle eines alten bisher als Arbeitsgerät im Sinne von § 549 RVO benutzten Pkw eine Erneuerung dieses Arbeitsgerätes sehen wollte, so müsse doch wohl die Ankaufsbetätigung bereits so weit fortgeschritten sein, daß entweder der Ankauf bereits erfolgt sei oder er unmittelbar bevorstehe. Alles, was vorhergehe, sei doch nur bloße Vorbereitungshandlung für die vielleicht beabsichtigte Erneuerung des Arbeitsgerätes.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist insoweit begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Als Arbeitsunfall gilt nach § 549 RVO auch ein Unfall, den ein Versicherter bei einer mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes erleidet, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Der Versicherungsschutz erfaßt auch die dabei erforderlichenfalls zurückzulegenden Wege (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 549 RVO; BSG SozR 2200 § 549 Nr 6). Wie der Senat bereits vor allem in seinem Urteil vom 27. Juni 1978 (SozR 2200 § 549 Nr 6) näher dargelegt hat, erstreckt § 549 RVO seiner Zweckbestimmung nach den Versicherungsschutz gerade auf den Bereich der sonst dem Versicherungsschutz entzogenen privaten Lebenssphäre des Versicherten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Arbeitsgerätes im Sinne von § 549 RVO (s ua BSGE 24, 243, 246; 41, 102, 105; BSG SozR 2200 § 549 Nr 6), der sich der 8. Senat des BSG (s ua BSG SozR 2200 § 549 Nrn 1 und 2) sowie der 5. Senat des BSG (Urteil vom 28. November 1979 - 5 RKn 11/78 -) angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl neben den in den zitierten Urteilen angeführten Nachweisen ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 481 m; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 549 Anm 8; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 060, S 2; Engelmann, SGb 1978, 517), kann auch ein Beförderungsmittel, wie zB ein Personenkraftwagen, ein Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO sein, wenn es seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nach den von ihm als wahr unterstellten Angaben des Klägers ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Pkw des Klägers ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift war.
Unterstellt man - mangels tatsächlicher Feststellungen - zugunsten des Klägers außerdem, daß er am 21. Juni 1975 nach Saarbrücken gefahren ist, um bei der mit der ständigen Wartung seines Pkw betrauten Firma von ihm festgestellte Unregelmäßigkeiten des Motors beheben zu lassen und den Wagen für einen beabsichtigten Verkauf testen und schätzen zu lassen, kann entgegen der Auffassung des LSG nicht verneint werden, daß der Kläger bei einer mit seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Frankfurter Firma zusammenhängenden Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts verunglückt ist.
Die Wartung und Reparatur eines Pkw dient dessen Instandhaltung. Der Senat schließt sich der vom LSG (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 4. Februar 1965 - L 3 U 69/63 = Lauterbach-Kartei § 549 Nr 6302; Lauterbach aaO § 539 Anm 6) vertretenen Auffassung nicht an, daß ein Versicherungsschutz nach § 549 RVO insoweit nur in Betracht komme, wenn der Versicherte die Instandhaltung selbst ausführt. Dem Gesetzeswortlaut ist eine derartige Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht zu entnehmen. Zur Instandhaltung eines Fahrzeuges gehört auch, es in eine Reparaturwerkstatt zu bringen, um dort die notwendigen Arbeiten vornehmen zu lassen. Deshalb besteht auch auf dem Weg zur Instandhaltung des Arbeitsgerätes Versicherungsschutz (s Podzun aaO S 5). Es entspricht auch nicht dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Vorschrift, einen Pkw-Fahrer bei einer von ihm durchgeführten Reparatur seines Fahrzeuges unfallversicherungsrechtlich zu schützen, dem Fahrer aber, der die Reparatur nicht durchführen kann, bei der Fahrt zu den erforderlichen Arbeiten, die nicht minder als in dem Fall, in dem sie der Fahrer selbst erledigt, mit der versicherten Tätigkeit im Sinne der §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO in ursächlichem Zusammenhang stehen, allein deshalb den Versicherungsschutz zu versagen. Ebenso widerspräche es Sinn und Zweck des § 549 RVO, zB dem Fahrer bei leichteren, von ihm durchführbaren Reparaturen Versicherungsschutz zu gewähren, diesen Schutz aber auszuschließen, wenn die Reparatur nur in einer Werkstatt durchgeführt werden kann und deshalb zur Instandhaltung des Fahrzeuges eine Fahrt dorthin notwendig ist. Die Versicherten, deren Arbeitsgeräte - wie zB Präzisionsapparate oder geeichte Geräte - einer Instandhaltung durch den Versicherten überhaupt nicht zugänglich sind, wären ohne diesen rechtfertigenden Grund auf den von ihnen für die Instandhaltung durch andere erforderlichen Wegen ohne Versicherungsschutz. Der Entstehungsgeschichte des § 549 RVO (s ua BSG SozR 2200 § 549 Nr 6) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zwar sind in der amtlichen Begründung zu dieser Regelung (s Reichstags-Drucks III. Wahlperiode 1924/25, Nr 691, S 34) als Beispiele der Instandhaltung Arbeiten angeführt, die der Versicherte regelmäßig selbst zu verrichten pflegte (s auch Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl, 1929, § 545 b Anm 3). Dies beruht aber ua darauf, daß zu dieser Zeit nicht die Beschäftigten aller Betriebe und auch in den erfaßten Betrieben nicht alle Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle versichert waren (s Schulte-Holthausen aaO; Brackmann aaO S 89 ff, 469 a) und zudem Arbeitsgeräte, die dem Versicherten gehörten, regelmäßig keine für eine Instandhaltung so komplizierten Geräte waren, wie sie es heute aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung häufig auch dann sind, wenn sie nicht dem Unternehmer, sondern dem Versicherten gehören. Außerdem wird auch in dem vom LSG zitierten Schrifttum der Versicherungsschutz auf Wegen zur Instandhaltung des hauptsächlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Fahrzeuges durch Dritte ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und Versicherungsschutz - wenn auch nicht nach § 549 RVO, so doch nach § 548 RVO - angenommen (s Brackmann aaO S 481 p). Schließlich wird auch hinsichtlich der anderen Tatbestandsmerkmale des § 549 RVO der Versicherungsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte das Arbeitsgerät nicht selbst erneuert, sondern das Ersatzgerät kauft (s BSG SozR 2200 § 549 Nrn 2 und 6). Ebenso liegt eine Beförderung des Arbeitsgerätes im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn ein Dritter das Gerät transportiert und der Kläger den Transport begleitet. Dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Fahrt nach und von der Reparatur seines - nach seinen Angaben - hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzten Pkw steht nicht, wie das SG meint, entgegen, daß der Kläger als Halter des Pkw für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich war. Auch bei anderen Arbeitsgeräten (zB Hammer, Maurerkelle, Säge) kann und wird regelmäßig der Versicherte jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber für die Instandhaltung allein verantwortlich sein, ohne daß deshalb ein Versicherungsschutz bei der Instandhaltung nach § 549 RVO ausgeschlossen ist. Somit ist der Versicherungsschutz des Klägers auf einer zur Instandhaltung seines Pkw - vorausgesetzt, es war ein Arbeitsgerät - erforderlichen Fahrt nicht deshalb zu verneinen, weil nicht er, sondern Monteure einer Werkstatt die erforderlichen Arbeiten durchgeführt haben.
Aufgrund der vom LSG auch insoweit als wahr unterstellten Angaben des Klägers kann zudem nicht ausgeschlossen werden, daß die Fahrt nach Saarbrücken zugleich der Erneuerung des Arbeitsgerätes gedient hat. Eine Erneuerung des Arbeitsgerätes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vor, wenn der Versicherte bereits ein gleichartiges Arbeitsgerät hatte, dieses durch die Arbeit im Unternehmen abgenutzt oder verbraucht war und der Versicherte sich als Ersatz dafür ein neues Gerät gleicher Art für seine Arbeit in diesem Unternehmen beschafft (s ua BSG SozR 2200 § 549 Nr 6). Welche Verrichtungen und Wege zur Erneuerung eines Arbeitsgerätes notwendig sind und in ursächlichem Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten im Sinne der §§ 549, 540 und 543 bis 545 RVO stehen, beurteilt sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles und ist somit nicht für alle in Betracht kommenden, kaum überschaubaren Fallgestaltungen einheitlich zu bezeichnen. Bei einem im Regelfall so bedeutsamen und wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallenden Kauf eines Pkw werden regelmäßig auch die Verrichtungen zur Erneuerung des Arbeitsgerätes gehören, die mit der beabsichtigten Verwertung des gebrauchten Fahrzeuges in Zusammenhang stehen. Der Kauf des Pkw kann im Einzelfall unter verschiedenen Gesichtspunkten (zB für den Zeitpunkt der Erneuerung des Arbeitsgerätes oder der Auswahl des Fabrikates) davon abhängig sein, welche finanzielle Entlastung der Verkauf des gebrauchten Fahrzeuges bringt. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist im Rahmen des § 549 RVO auch nicht, wie das Berufungsgericht ausführt, deshalb gerechtfertigt, weil der dem Versicherten gehörende Pkw anders als zB eine Sense, eine Maurerkelle oder eine Rohrzange nicht schon dem Wesen nach ein Arbeitsgerät sei. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1966 (BSGE 24, 243, 246) dargelegt, daß nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im Rechtssinne ist. Wird er aber von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im allgemeinen die Begriffsmerkmale des "Arbeitsgerätes" gegeben. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Senats (BSG aaO) nicht nur auf Gerätschaften zu, die - wie zB eine Sense, eine Maurerkelle oder eine Rohrzange - ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern zB auch auf Beförderungsmittel, die, wie beispielsweise ein Personenkraftwagen, auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach Arbeitsgeräte darstellen. Somit ist auch für den Versicherungsschutz bei der Erneuerung des Arbeitsgerätes entscheidend, ob das neue Gerät wiederum hauptsächlich für betriebliche Zwecke verwendet werden soll. Dafür spricht auch, daß selbst bei erstmals angeschafften Arbeitsgeräten der Versicherungsschutz nach 1 548 RVO bejaht wird, wenn es unmittelbar nach dem Anschaffen für die betrieblichen Tätigkeiten verwendet wird (vgl BSG, Urteil vom 22. Februar 1973 - 2 RU 96/72 -; Brackmann aaO S 481 p).
Das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 77, 78/79) besagt schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil diese Entscheidung insoweit den Versicherungsschutz nach § 543 Abs 1 RVO aF (= § 550 Abs 1 RVO) und nicht die - dort verneinte - Anwendbarkeit des § 543 Abs 2 RVO aF (= § 549 RVO) betrifft.
Da das LSG - von seiner Rechtsauffassung aus - schon über die Angaben des Klägers keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die Sache mußte daher, auch zur Entscheidung über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Fundstellen