Leitsatz (redaktionell)
Bei einer vor dem 1939-09-01 eingetretenen Schädigung können die Ausnahmefälle des BVG § 57 Abs 1 nur dann geltend gemacht werden, wenn die Ausnahmetatbestände des BVG § 57 Abs 2 Halbs 2 gegeben sind. Dabei ist es unbeachtlich, daß die verspätete Antragstellung auf das Leiden zurückgeführt wird, wegen dem der Versorgungsanspruch geltend gemacht wird.
Normenkette
BVG § 57 Abs. 1 Fassung: 1955-01-19, Abs. 2 Hs. 2 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 30. November 1954 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der am 8. Februar 1898 in Hattingen (Ruhr) geborene, seit dem Jahre 1925 in P (Italien) wohnhafte Kläger stellte am 9. Dezember 1952 beim Versorgungsamt (VersorgA.) I in S Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er machte geltend, er habe im 1. Weltkrieg Dienst am Fernsprech-Klappenschrank geleistet; den Anstrengungen dieses Dienstes sei er nicht gewachsen gewesen, so daß er sich dabei eine Gehirnerkrankung unter Beteiligung des Groß- und Kleinhirns zugezogen habe. Infolge dieser Erkrankung und den mit ihr verbundenen allgemeinen Störungen sei er berufs- und erwerbsunfähig. Nach seinen Angaben im Dezember 1952 hat er vorher keinen Antrag auf Versorgung gestellt und auch keine Rente nach früheren Versorgungsgesetzen bezogen.
Das VersorgA. I S lehnte mit Bescheid vom 9. Februar 1953 den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Vorentscheidung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts (OVA.) S vom 3. Juni 1953 unter Hinweis auf §§ 56, 57 BVG als unbegründet zurückgewiesen.
Gemäß der in dieser Vorentscheidung des OVA. enthaltenen Rechtsmittelbelehrung legte der Kläger frist- und formgerecht Rekurs beim Landesversicherungsamt (LVAmt) Württemberg-Baden in S ein und beantragte, nach seinem Versorgungsantrag vom 9. Dezember 1952 zu erkennen.
Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 am 1. Januar 1954 ist der zu diesem Zeitpunkt beim LVAmt Württemberg-Baden rechtshängige Rekurs des Klägers gemäß § 215 Abs. 3 SGG auf das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg in Stuttgart übergegangen; von diesem wurde die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision in Anwendung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Gemäß § 215 Abs. 3 SGG gelte der Rekurs des Klägers nach dem Inkrafttreten des SGG als Berufung im Sinne der §§ 143 bis 159 SGG; deshalb richte sich auch die Zulässigkeit der Berufung nach diesen Vorschriften. Nach § 148 Nr. 1 SGG seien in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV.) Urteile mit der Berufung nicht anfechtbar, wenn sie Anträge beträfen, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden seien, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 BVG geltend gemacht würden. Die vom Kläger angefochtene Entscheidung betreffe einen Antrag, der vom Beklagten wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sei. Auch das OVA. habe Fristversäumnis als vorliegend erachtet und zutreffend ausgeführt, daß der auf eine im 1. Weltkrieg erlittene Schädigung gestützte Anspruch des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 BVG nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 10. März 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 12. März 1955, beantragte der vom Kläger bevollmächtigte Landgerichtsdirektor F-K in Kassel für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das am 30. November 1954 verkündete, am 3. März 1955 zugestellte Urteil des LSG. die Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten. Mit Beschluß vom 20. April 1956 bewilligte der Senat dem Kläger das beantragte Armenrecht und ordnete den Rechtsanwalt H K in K als Prozeßbevollmächtigten bei. Dieser hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1956, eingegangen am 9. Mai 1956, formgerecht Revision gegen das Urteil des LSG. eingelegt und dabei beantragt, dem Kläger wegen Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger habe seinen Armenrechtsantrag innerhalb der Revisionsfrist, also rechtzeitig gestellt; daß über diesen Antrag nicht auch innerhalb der Revisionsfrist entschieden worden sei, habe er nicht zu vertreten. Die Revisionsschrift vom 8. Mai 1955 enthält auch die Begründung der Revision. Der Kläger dürfe durch das Inkrafttreten des SGG nicht schlechter gestellt werden als solche Prozeßparteien, deren Verfahren vor diesem Inkrafttreten eingeleitet, aber auch beendet worden seien; mit der vom LSG. im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung werde der Kläger unzulässigerweise in seinen Rechten beschränkt. Im übrigen gebe das LSG. im angefochtenen Urteil selbst zu, daß es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Materiell-rechtlich werde darauf hingewiesen, daß ein Fall, der den Kläger mit seinem Versorgungsanspruch wegen Fristversäumnis ausschließe, trotz der Vorschrift des § 57 Abs. 2 BVG deshalb nicht vorliege, weil die verspätete Antragstellung gerade auf derjenigen geistigen Gebrechlichkeit beruhe, die seine mit dem Versorgungsantrag geltend gemachte Schädigungsfolge darstelle. Außerdem habe er sich schon im Jahre 1936 oder 1937 in seiner Versorgungsangelegenheit an das Deutsche Konsulat gewandt und sei deshalb immer der Meinung gewesen, er habe damals einen ordnungsgemäßen Antrag auf Versorgung gestellt.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und dem Versorgungsantrag stattzugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach dem Inkrafttreten des SGG seien auf den vorliegenden Fall die neuen verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschrift des § 148 Nr. 1 SGG, anzuwenden. Eine Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG komme deshalb nicht in Frage, weil es sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handele.
Auf den Schriftsatz des Klägers vom 8. Mai 1956 und den des Beklagten vom 29. Juni 1956 wird Bezug genommen.
Die Revision des Klägers ist im Hinblick auf die durch das LSG. ausgesprochene Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist auch formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 2 SGG). Wegen der Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist war dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. Mai 1956 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung gegeben sind. Der Antrag auf Bewilligung des Armenrecht ist innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim BSG. eingegangen; der Senat hat erst mit Beschluß vom 20. April 1956 über diesen Antrag entschieden und das Armenrecht bewilligt. Der Kläger hat diese erst nach Ablauf der Revisionsfrist getroffene Entscheidung mit der Folge, daß er auch erst nach Ablauf dieser Frist Revision einlegen konnte, nicht zu vertreten; er hat die Revisionsfrist daher ohne sein Verschulden versäumt (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses - das Fehlen einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts - gestellt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist - durch Einreichung einer Revisions- und Revisionsbegründungsschrift am 9. Mai 1956 - auch nachgeholt worden (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Revision ist somit zulässig (§ 169 Satz 1 SGG).
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Denn die Rüge der Verwerfung der Berufung durch das LSG., ohne auf das sachliche Vorbringen im Berufungsverfahren einzugehen, geht fehl.
Beim Inkrafttreten des SGG am 1. Januar 1954 war der vorliegende Rechtsstreit beim LVAmt Württemberg-Baden rechtshängig. Nach § 215 Abs. 3 SGG sind die beim Inkrafttreten des SGG bei den LV-Ämtern Bayern und Württemberg-Baden rechtshängigen Sachen auf die zuständigen Landessozialgerichte übergegangen. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß der vom Kläger gegen die Vorentscheidung des Vorsitzenden des OVA. Stuttgart vom 3. Juni 1953 eingelegte Rekurs als Berufung auf das LSG. übergegangen ist (BSG. 1 S. 62 (64)).
Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit zuzustimmen, als es für die nach § 215 Abs. 3 SGG auf die Landessozialgerichte als Berufungen übergegangenen Rechtsmittel ausschließlich die Vorschriften des SGG für anwendbar erklärt hat. Zwar fehlt beim Abs. 3 des § 215 SGG anders als bei den Absätzen 7 und 8, nach denen sich die Zulässigkeit der Berufung in den dort geregelten Altfällen ausdrücklich nach dem SGG richtet, eine Anordnung darüber, daß sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels (der Berufung) auch hier nach neuem Recht richtet. Deshalb könnte zweifelhaft sein, ob ein unter der Herrschaft des alten Rechts zulässig gewesener und vor dem Inkrafttreten des SGG rechtswirksam eingelegter Rekurs wie der des Klägers auch nach dem Inkrafttreten des SGG, also zu einem Zeitpunkt, an dem über ihn entschieden wird, noch ein in jedem Falle zulässiges Rechtsmittel geblieben ist, oder ob die Zulässigkeit des Rechtsmittels nunmehr nach den §§ 144 bis 150 SGG erneut überprüft werden muß. Zu dieser Zweifelsfrage hat das BSG. jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß auf die nach § 215 Abs. 3 SGG als Berufungen auf die Landessozialgerichte übergegangenen Rechtsmittel in bezug auf ihre Zulässigkeit allein die Vorschriften des SGG (§§ 144 bis 150) anzuwenden sind. Das ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Juni 1955 - 8 RV 461/54 - (BSG. 1 S. 62) näher dargelegt hat, einmal aus den vergleichbaren Vorschriften des SGG selbst (§§ 214 Abs. 4 Satz 1, 215 Abs. 7 bis 9), zumal durch § 224 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit dem 1. Januar 1954 die Vorschriften der §§ 1699 ff. der Reichsversicherungsordnung (RVO) über den Rekurs ausdrücklich aufgehoben worden sind. Im übrigen liegt der erkennbare Zweck des SGG gerade bei der Regelung der Übergangsfälle darin, gleiche und gleichartig gelagerte Fälle nach Möglichkeit auch gleichmäßig zu behandeln. Dazu gehört zwingend, daß alle auf die Landessozialgerichte übergegangenen Rechtsmittel, gleichgültig aus welchem Grund und nach welcher Vorschrift sie übergegangen sind, auch gleichmäßig als Berufungen, und zwar einheitlich nach den Vorschriften des SGG, behandelt werden müssen. Diese Rechtsauffassung wird nicht zuletzt auch durch den vom Reichsversorgungsgericht (RVGer.) in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 17. Februar 1921 (RVGer. 1 S. 266) entwickelten, durch die Rechtsprechung und Rechtslehre bisher nicht überholten allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt, daß bei einem Wechsel der Gesetzgebung im Laufe schwebender Verfahren anders als beim materiellen Recht ein neues Verfahrensrecht in der Regel sofort nach seinem Inkrafttreten und auf alle noch schwebenden Fälle angewandt werden muß. Hinzu kommt, daß in den beim Inkrafttreten des SGG rechtshängigen Sachen über die Rechtsmittel nicht nur nach einem neuen Verfahrensgesetz, dem SGG, sondern auch durch neue Gerichte entschieden werden muß, für die grundsätzlich nur die Vorschriften desjenigen Gesetzes maßgeblich sein können, auf Grund dessen sie errichtet worden sind. Jedenfalls sollte die Zuständigkeit der durch das SGG neu geschaffenen Gerichte über den Rahmen des neuen Gesetzes hinaus nicht erweitert werden. Gegenüber allen diesen Gründen kann der Kläger mit seinem Hinweis lediglich darauf, daß er schlechter gestellt werde als solche Prozeßparteien, deren Rekursverfahren vor dem Inkrafttreten des SGG nach altem Recht beendet worden sei, keinen Erfolg haben, denn hier ist allein entscheidend die Tatsache, daß der Rekurs am 1. Januar 1954 noch rechtshängig war und als Berufung auf das LSG. übergegangen ist.
Die Entscheidung des LSG. zu der Vorschrift des § 148 Nr. 1 SGG ist ebenfalls zutreffend. Nach § 148 Nr. 1 SGG können in Angelegenheiten der KOV. Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie Anträge betreffen, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 BVG geltend gemacht werden. Ohne Zweifel betrifft das Urteil des OVA. einen Antrag des Klägers, der von der Versorgungsbehörde wegen Fristversäumnis abgelehnt worden ist. Dabei können vom Kläger auch die Ausnahmefälle des § 57 BVG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden; denn die Ausnahmefälle des § 57 Abs. 1 BVG finden nach § 57 Abs. 2 BVG keine Anwendung, soweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die während einer vor dem 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen vor dem Inkrafttreten des BVG gestellten Antrag als Folge einer Schädigung anerkannt worden sind oder mit einer anerkannten Gesundheitsstörung im ursächlichen Zusammenhang stehen. Unbestritten aber handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen um solche, die - nach seinen eigenen Angaben - als Folge einer vor dem 1. September 1939, nämlich im 1. Weltkrieg, beendeten Dienstleistung eingetreten sind, ohne daß diese Gesundheitsstörungen auf einen vor dem Inkrafttreten des BVG gestellten Antrag als Folge einer Schädigung anerkannt waren oder mit einer - gegebenenfalls anderen - anerkannten Gesundheitsstörung im ursächlichen Zusammenhang stehen. Daran ändert nichts, daß der Kläger im Jahre 1936 oder 1937 wegen seiner Versorgungsangelegenheit beim Deutschen Konsulat vorstellig geworden ist; denn selbst wenn er damals einen Versorgungsantrag gestellt haben sollte, so fehlt doch auf jeden Fall eine Anerkennung des geltend gemachten Leidens als Folge einer Schädigung durch die Versorgungsbehörde. Das LSG. hat zutreffend entschieden, daß die Ausnahmefälle des § 57 Abs. 1 BVG nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Ausnahmetatbestände des § 57 Abs. 2, 2. Halbsatz BVG gegeben sind. Daß, wie im Falle des Klägers, die verspätete Antragstellung auf das Leiden zurückgeführt wird, wegen dem der Versorgungsanspruch geltend gemacht wird, ist dabei unbeachtlich.
Es blieb noch zu prüfen, ob das LSG. im Hinblick auf die Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG die Berufung des Klägers hätte zulassen und in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Denn das Urteil eines Sozialgerichts (SG.), das beim Vorliegen eines Berufungsausschließungsgrundes im Sinne der §§ 144 bis 149 SGG in jedem Falle nach § 150 Nr. 1 SGG zu prüfen hat, ob es wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zulassen muß, lag dem LSG. nicht vor; eine Prüfung nach § 150 Nr. 1 SGG hatte noch nicht stattgefunden. Daß aber in solchen Fällen die Prüfung und gegebenenfalls auch die Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG erfolgen muß und diese anstelle des - nicht vorhandenen - SG. das durch gesetzlichen Übergang zuständig gewordene LSG. vorzunehmen hat, ist ständige Rechtsprechung des BSG (BSG. 1 S. 62 (67)). Denn es würde dem Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsuchenden entgegenstehen, wenn die beim Vorliegen eines Berufungsausschließungsgrundes notwendige Prüfung und Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG nur wegen des Fehlens einer sozialgerichtlichen Entscheidung nicht vorgenommen werden könnte. Im vorliegenden Falle bestand jedoch keine Verpflichtung für das LSG., in Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG die Berufung zuzulassen und in der Sache selbst zu entscheiden, da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen ist. Darüber, daß ein Versorgungsantrag wie der des Klägers wegen Fristversäumnis und ohne sachliche Prüfung abgelehnt werden muß, kann bei der klaren und unmißverständlichen Vorschrift des § 57 Abs. 2 BVG kein Zweifel bestehen. Überdies kommt der Rechtssache, auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen der Kläger als kranker und alleinstehender Mann ohne Erwerbseinkommen im Ausland leben muß, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. § 150 Nr. 1 SGG war deshalb für das LSG. nicht anwendbar. Es hat in Anwendung des § 148 Nr. 1 SGG die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Wenn im übrigen der Kläger vorträgt, das LSG. habe die Zulässigkeit der Berufung als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Zulassung nur erfolgte, weil damals noch keine einschlägige Entscheidung des BSG. dazu vorlag.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben; sie war nach § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen