Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw inwieweit an den Kläger monatlich gezahlte Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen.
Der 1949 geborene Kläger war bis 14.12.2010 freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse; seit 15.12.2010 ist er als Rentner ihr pflichtversichertes Mitglied. Der Kläger erhält seit 1.12.2010 eine Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Bereits seit 1.7.2009 bezieht er zudem Leistungen der Pensionskasse des in der Schweiz niedergelassenen Unternehmens N. (im Folgenden: N.) in Form einer Altersrente, einer Alters-Zusatzrente, einer Überbrückungsrente und - bis 31.5.2010 - auch einer Alters-Kinderrente. Diese von der N. gezahlten Leistungen beruhen nach den Feststellungen des LSG auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (BVG-CH; sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung). Seit 1.6.2011 bezieht der Kläger darüber hinaus von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 1.9.2009 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1.7.2009 die monatlichen Beiträge des Klägers ua zur GKV fest, wobei der Beitragssatz zur GKV seinerzeit 14,3 vH betrug; für Renten, Versorgungsbezüge (zB Betriebsrenten und Pensionen) und Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit galt abweichend ein Beitragssatz von 14,9 vH.
Im April 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der früheren Beitragsfestsetzung unter Hinweis auf das Urteil des SG Freiburg vom 8.12.2011 - S 5 KR 2609/11. Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und schweizerische Betriebsrenten seien danach gleich zu behandeln, nachdem sich inzwischen die völkerrechtliche Vertragslage zwischen Deutschland und der Schweiz geändert habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3.8.2012 dazu mit, dass sie seinem Antrag auf Gleichstellung der bezogenen Leistungen mit einer AHV-Rente aus der Schweiz nicht entspreche.
Mit Bescheid vom 17.9.2012 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur GKV ab 1.9.2012 fest, wobei sie nunmehr einen Beitragssatz in Höhe von 15,5 vH zugrunde legte. Im beigefügten Kontoauszug führte sie darüber hinaus die ab Dezember 2010 festgesetzten Beiträge zur GKV, die bereits erfolgten Zahlungen und die sich noch ergebende Differenz auf.
Der Kläger beanstandete im Januar und März 2013 weiter das Vorgehen der Beklagten und wies darauf hin, dass er ab 1.6.2011 rückwirkend eine Invalidenrente aus der Schweiz beziehe, auf die ein reduzierter Beitragssatz angewendet werden müsse.
Mit Bescheid vom 19.4.2013 berechnete die Beklagte daraufhin die monatlichen Beiträge des Klägers zur GKV neu. Bis 30.6.2011 ändere sich gegenüber dem Bescheid vom 17.9.2012 nichts. Ab 1.7.2011 setzte sie die Beiträge neu fest und machte für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.3.2013 einen Rückstand geltend: Betriebsrenten bzw Versorgungsbezüge seien schon seit längerem mit dem allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig. Das Urteil des SG Freiburg werde als Einzelfall gewertet. Die Bezüge aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung würden weiterhin wie ein Versorgungsbezug behandelt und entsprechend mit einem Beitragssatz zur GKV von 15,5 vH verbeitragt. Für Renten aus dem Ausland gelte ab 1.7.2011 ein besonderer Beitragssatz von insgesamt 8,2 vH in der GKV.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013) erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur GKV insoweit zurückzunehmen, als für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 aus der Rente der N. überhaupt Beiträge erhoben wurden und soweit für die Zeit seit 1.7.2011 diese Rente mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz der Beitragsbemessung unterworfen wurde (Gerichtsbescheid vom 30.10.2014).
Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 verurteilt, den Bescheid der Beklagten vom 17.9.2012 für die Zeit vom 15.12.2010 bis zum 30.6.2011 insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der N. erhob und für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2014 mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 vH und ab 1.1.2015 mit einem höheren Beitragssatz als 7,3 vH berechnete". Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die auf dem BVG-CH (sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) beruhenden Leistungen der N. seien nicht als Versorgungsbezüge aus dem Ausland iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V anzusehen, sondern als eine der Rente aus der (deutschen) GRV vergleichbare Rente aus dem Ausland iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V. Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 seien diese Leistungen daher ausgehend von den einschlägigen deutschen Rechtsgrundlagen überhaupt nicht, für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2014 mit einem Beitragssatz von 8,2 vH und seit 1.1.2015 mit einem Beitragssatz von 7,3 vH zugrunde zu legen. Im Hinblick auf Ausführungen im Urteil desselben Senats des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2013 - L 4 KR 1984/13 - entsprächen die dem Kläger von der N. nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen nämlich einer deutschen Altersrente (Urteil vom 27.2.2015).
Mit der Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung des LSG sowie eine Verletzung von § 228 Abs 1 S 2 und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Das LSG habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) unterlassen, den Inhalt der an den Kläger gezahlten Leistungen der N. zu ermitteln, dh insbesondere festzustellen, welche Leistungen der N. beruflich obligatorisch bzw privat überobligatorisch veranlasst worden seien. Es habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die genannten Leistungen nicht auch auf freiwilligen Einzahlungen des Klägers beruhten. Zudem habe das LSG aufklären müssen, ob die streitigen Leistungen überhaupt nach dem BVG-CH erfolgten, sowie, ob sie in ihrer Gesamtheit unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht. Darüber hinaus ergebe eine rechtsvergleichende Betrachtung, dass die Leistungen nach dem BVG-CH, unabhängig davon, ob der Kläger Leistungen aus verpflichtenden oder freiwilligen Beitragsbestandteilen beziehe, keine gemäß § 228 Abs 1 S 2 SGB V mit der Rente der allgemeinen Rentenversicherung oder Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbaren Renten aus dem Ausland darstellten; diese Bezüge seien als eine aus dem Ausland bezogene Leistung zu qualifizieren, die ihrer Art nach einem Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V entspreche. Hierfür streite bereits bei der maßgebenden institutionellen Betrachtung die Erbringung der Leistungen durch eine "Pensionskasse" als typische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der N. entsprächen zudem weder hinsichtlich ihrer Finanzierung noch ihrem Inhalt nach wesentlichen Grundprinzipien der Rente der deutschen GRV.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel erfüllt die Revisionsbegründung schon nicht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG (hierzu 1.); ob sie den Anforderungen im Übrigen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts entspricht, kann offenbleiben (hierzu 2.). Im Ergebnis ist die Revision jedenfalls unbegründet (hierzu 3.).
1. Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen (= Verstöße des LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG) entsprechen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an deren ordnungsgemäße Darlegung. Insoweit muss die Begründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG nämlich die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler zu Gunsten der Beklagten entschieden hätte (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Ihre Rügen, das LSG habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensfehlerhaft den Inhalt der Leistungen der N. an den Kläger nicht ermittelt, genügen dem nicht.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die Auslegung ausländischen Rechts geht, das grundsätzlich nicht revisibel ist und daher revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 6c mwN). Die Beklagte hat dazu schon nicht - was nötig wäre - aufgezeigt, dass und weshalb sich das LSG im Berufungsverfahren von seinem eigenen sachlich-rechtlichen Standpunkt aus insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Nach den erstmals im Revisionsverfahren und nicht schon in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten eingereichten Versicherungsbedingungen ist ausgehend von ihrem Vorbringen schon überhaupt nicht erkennbar, weshalb dieses Material in zeitlicher Hinsicht auf den Fall des Klägers anwendbar sein sollte und aufgrund welcher konkreten Umstände daraus folgen sollte, dass das dazu berufene LSG bereits in der Vorinstanz ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war. Einem bloßen, im Nachhinein erstmals im Revisionsverfahren und nur pauschal geäußerten "Verdacht" der Beklagten darf der Senat nicht nachgehen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Revisionsgericht einschlägige, aber nichtrevisible Rechtsvorschriften dann selbst anwenden und auslegen kann, wenn die Instanzgerichte diese Vorschriften übersehen haben (vgl Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mit umfangreichen Rspr-Nachweisen). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht einmal klar, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen und den Regelungen des schweizerischen Rechts, auf die sie sich nun bezieht, überhaupt um Umstände handelt, die von den tatsächlichen und zeitlichen Gegebenheiten her im Falle des Klägers einschlägig sowie geeignet sein können, die Feststellungen des LSG zu anwendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des schweizerischen Rechts - an die der Senat nach Maßgabe des § 163 SGG gebunden ist - mit einem für die Beklagte günstigen Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.
Dies gilt sowohl hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Fehlens von Ermittlungen des LSG, ob es sich bei den Leistungen der N. überhaupt um Leistungen nach dem BVG-CH handelt (dazu a) und ob nach dem einschlägigen schweizerischen Regelwerk neben obligatorischen auch überobligatorische Leistungen gewährt werden (dazu b), als auch hinsichtlich des Vorhalts, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, ob der Kläger freiwillige Einzahlungen getätigt hatte (dazu c).
a) Die Beklagte hat den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 SGG mit ihrem Vorbringen, das LSG habe schon nicht aufgeklärt, ob die Leistungen an den Kläger "überhaupt nach dem BVG(-CH) erfolgen" (S 4 der Revisionsbegründung), nicht den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechend ausreichend dargelegt. Die Beklagte führt insbesondere keine hinreichenden Umstände dazu an, weshalb das LSG, das davon ausgegangen ist, dass es sich bei der N. um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH handelt (S 15 LSG-Urteilsumdruck), bei seinen Feststellungen nicht auch davon ausgehen durfte, dass diese Pensionskasse vorliegend Leistungen nach dem BVG-CH erbringt. Die Beklagte rügt lediglich, das LSG habe weder Feststellungen hinsichtlich des (vermeintlich) einschlägigen Reglements getroffen noch dazu, von welcher der Pensionskassen der N. der Kläger jeweils Leistungen erhält (S 2 der Revisionsbegründung). Sie macht mit neuem - im Revisionsverfahren unzulässigen (vgl § 162 SGG) -Tatsachenvortrag geltend, zur Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat zum 1.1.2011 seien zwei separate Vorsorgeträger eingerichtet worden - die Pensionskassen 1 und 2 (S 2 der Revisionsbegründung). So bestimme jedoch nur das Reglement der Pensionskasse N., das mindestens die Leistungen nach dem BVG-CH erbracht werden (S 6 der Revisionsbegründung). Das Reglement der Pensionskasse N. nehme hingegen keinen Bezug auf das BVG-CH (S 8 der Revisionsbegründung). Ausführungen der Beklagten zur Pensionskasse der N. vor dem 1.1.2011 fehlen jedoch ebenso wie solche zu einer möglichen Überführung dieser in die Pensionskasse N. (vgl Anlage 2 zur Revisionsbegründung). Das LSG hat offensichtlich diese Überführung seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
b) Die Beklagte legt einen Verfahrensfehler auch nicht ordnungsgemäß dar, soweit sie rügt, das LSG habe aufklären müssen, ob an den Kläger neben obligatorischen auch überobligatorische Vorsorgeleistungen, dh über die gesetzlichen Mindestleistungen nach dem BVG-CH hinaus, gewährt wurden. Sie trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe weder nach dem BVG-CH noch nach den "Bestimmungen des Reglements, der Statuten oder der Gründungsurkunde der jeweiligen Pensionskasse der N." (S 5 der Revisionsbegründung) anhand der zwischen der Pensionskasse und dem Kläger getroffenen individuellen Vereinbarung (S 9 der Revisionsbegründung) geprüft, ob die Leistungen in ihrer Gesamtheit - auch hinsichtlich überobligatorischer Leistungen - unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter "das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht" fielen (S 5 der Revisionsbegründung); auch ein Versicherungsausweis der N. sei nicht vorgelegt worden (S 9 der Revisionsbegründung). Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein erneut Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN). Hier wäre etwa in den Blick zu nehmen gewesen, dass nach der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zum Ruhen von Arbeitslosengeld wegen Inanspruchnahme von schweizerischen Leistungen der Zweiten Säule der Altersvorsorge (ebenfalls) keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wurde. Entscheidend war nach der vom LSG in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient …, auf diese festgelegt ist … und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist …" (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 18; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Es ist damit nicht hinreichend erkennbar, weshalb es nunmehr für den Ausgang des Rechtsstreits ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG gleichwohl auf Ermittlungen dazu ankommen sollte, ob die Leistungen der N."ausschließlich entsprechende obligatorische Leistungen beinhalten" oder nicht (S 10 der Revisionsbegründung).
c) Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Rüge der Beklagten, das LSG habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Kläger freiwillige Einzahlungen getätigt habe (S 9 der Revisionsbegründung). Auch hier bleibt nach dem Revisionsvorbringen der Beklagten offen, ob und inwiefern sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Auch dieser Aspekt war nämlich bereits Gegenstand der oben genannten - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG, wonach (gerade) auch die deutsche GRV mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und - in der Vergangenheit - mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufweist bzw aufwies, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise auch an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpf(t)en (vgl BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Zudem gehören auch bei Versicherungspflichtigen der GKV zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag ebenfalls Rententeile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen (vgl zur Rechtslage unter Geltung der RVO BSG SozR 2200 § 180 Nr 48 sowie § 228 Abs 1 S 1 aE SGB V; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, Stand 9/12, K § 228 SGB V RdNr 10; Peters in Kasseler Komm, SGB V, Stand 90. EL Juni 2016, § 228 RdNr 8).
2. Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R -NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R - alle Juris). Jedenfalls kann die Revision der Beklagten in der Sache keinen Erfolg haben (dazu im Folgenden 3.).
3. Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden SG-Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide der beklagten Krankenkasse (Überprüfungsbescheid vom 19.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte revisionsrechtlich beanstandungsfrei unter Aufhebung dieser Bescheide verpflichtet, auf den bei ihr im April 2012 eingegangenen Überprüfungsantrag (sowie sein Erinnerungsschreiben vom März 2013) des Klägers hin ihren (Beitrags-)Bescheid vom 17.9.2012 (teilweise) zurückzunehmen, soweit sie darin hinsichtlich der Leistungen der N. für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 Beiträge zur GKV erhob und für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der Beitragsbemessung in der GKV den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde legte, dh einen höheren Beitragssatz als insgesamt 8,2 vH berücksichtigte.
a) Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen sind ausschließlich die mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen genannten Bescheide.
Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 geschlossenen Teilvergleichs der Beteiligten sind Gegenstand des Rechtsstreits nur diese Bescheide, mit denen die Beklagte es im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ablehnte, den die Beitragsfestsetzung zur GKV regelnden Bescheid vom 17.9.2012 in dem von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Umfang teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen; dies gilt jedoch nur noch insoweit, als darin auf die von der N. gezahlten Leistungen für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 (überhaupt) monatliche Beiträge zur GKV erhoben wurden und diesen für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt wurde. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung gezahlten Invalidenrente und auch nicht die Richtigkeit aller weiteren Berechnungsgrundlagen. Beiträge zur Pflegeversicherung sind ebenfalls nicht im Streit.
b) Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X sind in Bezug auf den (Beitrags-)Bescheid der Beklagten vom 17.9.2012 erfüllt.
Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte wandte bei Erlass ihres (Beitrags-)Bescheides vom 17.9.2012 das Recht unrichtig an. Sie erhob entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts (dazu im Folgenden aa) zu Unrecht hinsichtlich der Leistungen, die der Kläger von der N. erhält, für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 Beiträge zur GKV und legte für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der Beitragsbemessung in der GKV rechtsfehlerhaft den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde.
aa) Nach § 220 Abs 1 S 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung ua durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs 2 S 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 S 1 SGB V). Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a S 3 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten aus der deutschen GRV besteht eine abweichende Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 S 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.
Bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) - also auch bei dem Kläger - werden nach § 237 S 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der GRV,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V entsprechend. Gemäß § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Nach dem durch Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 (BGBl I 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 (Art 13 Abs 3) eingefügten Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Abweichend von dem in § 247 S 1 SGB V geregelten Grundsatz, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der GRV der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, gilt nach Satz 2 dieser Norm (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte. Gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, ua Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 ua auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden. Gemäß § 248 S 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen - bei Leistungsbezug im Inland und aus dem Ausland gleichermaßen - sowie aus Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.
Ausgehend von den vorstehend dargestellten Bestimmungen sind die Leistungen der N., die der Kläger erhält, der Beitragsbemessung in der GKV für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - nicht als aus dem Ausland bezogener Versorgungsbezug, sondern als ausländische Rentenleistungen gar nicht (dazu bb) sowie für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 als solche nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V gemäß § 247 S 2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte zugrunde zu legen (dazu cc).
bb) Die Leistungen der N., die der Kläger erhält, sind auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Beitragsbemessung in der GKV für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 als "vergleichbare Renten aus dem Ausland" nicht zugrunde zu legen. Renten aus dem Ausland waren im Gegensatz zu ausländischen Versorgungsbezügen bis 30.6.2011 im Rahmen der GKV nicht der Beitragsbemessung unterworfen (dazu ≪1≫). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen GRV vergleichbar sind, kann bis 30.6.2011 nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (dazu ≪2≫).
(1) Bis 30.6.2011 waren Renten aus dem Ausland im Rahmen der GKV nicht der Beitragsbemessung unterworfen. Demgegenüber unterlagen ausländische Versorgungsbezüge iS von § 229 SGB V bis zu diesem Zeitpunkt schon der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner. Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen gehörten hierzu nicht (BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41). Erst durch Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 (BGBl I 1202) wurde in § 228 Abs 1 SGB V mit Wirkung zum 1.7.2011 (Art 13 Abs 3) ein Satz 2 eingefügt, wonach Satz 1 auch gilt, wenn "vergleichbare Renten aus dem Ausland" bezogen werden.
(2) Fehlte mithin bis 30.6.2011 eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechts, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, so kann rechtlicher Maßstab insoweit nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (vgl schon - zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 1, S 2 SGB V - BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 und - zu § 180 Abs 8 RVO - BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr 41 S 170).
Für die unter Geltung der RVO bestehende Rechtslage hat der Senat in seinem Urteil vom 10.6.1988 (BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41) zu der mit § 229 Abs 1 S 2 SGB V inhaltsgleichen früheren Regelung des § 180 Abs 8 S 3 RVO ausgeführt, dass eine eigenständige Abgrenzung zwischen (damals beitragsfreien) Renten und (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen für die Rechtsanwendung zu erheblichen praktischen, bei vorhandenem über- oder zwischenstaatlichen Recht vermeidbaren Schwierigkeiten führen würde. Vor allem aber würde sie das Ziel des § 180 Abs 8 S 3 RVO in manchen Fällen nicht erreichen, in anderen darüber hinausgehen: Würde etwa eine eigenständige Abgrenzung zu einer Einstufung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge führen, obwohl abkommensrechtlich eine Rente vorliegt, so wäre eine Verletzung der Gegenseitigkeit zu befürchten, die die Regelung gerade verhindern soll. Käme man umgekehrt zu einer Einordnung als Rente, obwohl die Bezüge abkommensrechtlich nicht als solche beurteilt würden, so blieben Einkünfte beitragsfrei, obwohl das vom Zweck der Regelung her weder geboten noch gerechtfertigt ist. Vor allem Letzteres gilt - so der Senat - auch für Bezüge aus Staaten, gegenüber denen über- oder zwischenstaatliches Recht auch die Krankenversicherung erfasst (vgl BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr 41 S 170). Nichts anderes hat für die Rechtslage nach dem SGB V bis 30.6.2011 zu gelten.
Zu berücksichtigen ist demnach hier das Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810; im Folgenden: EGFreizügAbk CHE) in Verbindung mit der EWGV Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der EWGV Nr 574/72 des Rates vom 21.3.1972 zur Durchführung dieser Verordnung (dazu ≪a≫). Die Leistungen der N. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 anzusehen und stellen damit Rentenleistungen dar (dazu ≪b≫).
(a) Durch das EGFreizügAbk CHE wurde erstmals zwingend die Anwendung europäischen Gemeinschafts-/Unionsrechts auch in der Schweiz festgelegt, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union gehört. Nach diesem Abkommen steht erstmals allen Schweizer Bürgern und Unionsbürgern ein unmittelbarer wechselseitiger Anspruch auf Freizügigkeit und diesbezügliche Nichtdiskriminierung zu (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176). Das Abkommen regelt die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Hierbei gehört zur Sozialversicherung auch die berufliche Vorsorge nach dem BVG-CH (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 27). Gemäß der diesbezüglichen Zentralnorm des Art 8 EGFreizügAbk CHE soll hierdurch - wiederum in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des EG/EU-Vertrags - Folgendes gewährleistet werden (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176):
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Bezüglich der Einzelheiten verweist Art 8 EGFreizügAbk CHE sodann auf Anhang II des Abkommens. Dort wird in Art 1 Abs 1 festgelegt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU zu koordinieren. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird.
In der Zeit bis 31.3.2012, dh vor dem Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum 1.4.2012, waren dies laut Abschnitt A Nr 1 die EWGV Nr 1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr 2 deren Durchführungsverordnung EWGV Nr 574/72. Durch das EGFreizügAbk CHE wird grundsätzlich der gesamte, schon bislang zwischen den EU-Mitgliedstaaten (sowie den EWR-Staaten) geltende, seit 1958 entwickelte und bewährte koordinierungsrechtliche "acquis communautaire" auch auf die Schweiz erstreckt. Die zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen werden weitgehend ersetzt (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176).
(b) Die vorliegenden Leistungen der N. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 und damit als Rentenleistungen anzusehen. Sie sind nach dem Abkommen inländischen Renten der GRV gleichzustellen.
Nach Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua für die Leistungen bei Alter bestimmt sind. Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Entscheidend ist hierbei, dass laut Anhang II Abschnitt A Nr 2 b) Ziffern 2 b) und 3 b) des EGFreizügAbk CHE eine Ergänzung des Anhangs 2 der EWGV Nr 574/72 über die zuständigen Träger iS von Art 1 Buchst o) der EWGV 1408/71 und von Art 4 Abs 2 der EWGV 574/72 für die Schweiz um folgende Träger vorgenommen wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod trat neben die Schweizerische Ausgleichskasse (für die Bereiche Invalidenversicherung und AHV) die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen war (für den Bereich der beruflichen Vorsorge). Bereits mit Wirkung ab 1.6.2002 stand aufgrund dieser Neuregelung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten fest, dass die Schweizer Pensionskassen abkommensrechtlich als "Sozialversicherungsträger" im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1.6.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG-CH zum (obligatorischen) System der GRV der Schweiz; sie waren damit ab 1.6.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen (zutreffend bereits SG Freiburg Urteil vom 11.4.2013 - S 5 KR 6028/12 - Juris RdNr 20 f). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die N. als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert wurde (S 15 LSG-Urteilsumdruck) und damit verpflichtet ist, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH (sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung; berufliche Vorsorge) zu erbringen. Die Leistungen der N. beruhen nach den nicht erfolgreich mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl erneut § 163 SGG) auch auf den Regelungen des BVG-CH (S 3, 13, 15 und 16 LSG-Urteilsumdruck).
cc) Soweit es um die Beitragsbemessung in der GKV für den nachfolgenden Zeitraum - die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 - geht, sind die dem Kläger gewährten Leistungen der N. als nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V aus dem Ausland bezogene vergleichbare Renten gemäß § 247 S 2 SGB V (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. b≫ bb≫), handelt es sich hierbei auf der Grundlage der maßgebenden Feststellungen des LSG um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V (dazu ≪1≫). Dessen ungeachtet sind die Leistungen der N. im Falle des Klägers auch in Anwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der GRV vergleichbare Rentenleistungen anzusehen (dazu ≪2≫).
(1) Bei den Leistungen der N. handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V. § 228 Abs 1 S 2 SGB V ordnet insoweit eine tatbestandliche Gleichstellung ausländischer Renten mit inländischen Renten der GRV (iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V), mithin eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung an (dazu ≪a≫). Davon ausgehend folgt der Senat für den Bereich des Beitragsrechts im SGB V der Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen (dazu ≪b≫). Die Leistungen der N. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV (dazu ≪c≫). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V auf die von der Rechtsprechung des Senats geprägte und vom BVerfG bestätigte "institutionelle Abgrenzung" abzustellen sei, geht dabei fehl (dazu ≪d≫).
(a) § 228 Abs 1 S 2 SGB V stellt eine (innerstaatliche) gesetzliche Äquivalenzregel dar, die für Zwecke der Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern den Tatbestand einer aus dem Ausland bezogenen Rente demjenigen einer inländischen Rente der GRV (iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V) gleichstellt. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit eingefügt (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228). Vor Inkrafttreten des mit Wirkung zum 1.7.2011 neu eingefügten § 228 Abs 1 S 2 SGB V (Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes vom 22.6.2011, BGBl I 1202, betreffend den vorgenannten Entwurf) unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der GKV allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V der Beitragspflicht. Diese waren inländischen Versorgungsbezügen gleichgestellt (§ 229 Abs 1 S 2 SGB V). Dagegen blieben ausländische Renten, auch wenn sie mit Renten aus der GRV vergleichbar waren, beitragsfrei. Der Gesetzgeber stellte deshalb vergleichbare Renten aus dem Ausland den Renten der GRV als beitragspflichtige Einnahmen gleich und folgte damit der in Art 5 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 formulierten Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte (vgl Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228).
Soweit es um die Anwendung von Normen des deutschen Sozialrechts auf ausländische Sachverhalte bzw solche mit Auslandsbezug, also eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung, geht, kann eine solche tatbestandliche Gleichstellung im Hinblick auf eine einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel des inländischen Rechts geboten sein; sie kann aber auch durch einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht, insbesondere europäisches Gemeinschafts-/Unionsrecht gefordert sein (hierzu allgemein schon BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr 5 RdNr 22 f; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2600 § 106 Nr 3 RdNr 17 ff).
§ 228 Abs 1 S 2 SGB V ist als Äquivalenzregel jedoch unvollkommen, weil er eine Tatbestandsgleichstellung von dem Ergebnis einer Vergleichbarkeitsprüfung abhängig macht ("vergleichbare Renten aus dem Ausland"). Die hierfür maßgebenden Parameter sind dem (innerstaatlichen) Sozialrecht zu entnehmen.
(b) Hieran anknüpfend schließt sich der Senat für den beitragsrechtlichen Kontext des SGB V der ständigen Rechtsprechung des BSG im Arbeitsförderungsrecht zu den - ebenfalls auf eine Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - angewandten Kriterien einer Vergleichbarkeit ausländischer mit inländischen Sozialleistungen an.
Dass eine Beurteilung anhand dieser Kriterien (dazu nachfolgend ≪c≫) gerechtfertigt ist, legt (bereits) der Wortlaut der jeweils zu prüfenden Vorschriften, jener des § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594; aF) sowie jener des § 228 Abs 1 S 1 iVm S 2 SGB V nahe. So ruhte nach § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III aF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Altersrente aus der GRV zuerkannt war. Dies galt gemäß § 142 Abs 3 SGB III aF auch für einen "vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung", den ein ausländischer Träger zuerkannt hatte. Nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch, wenn "vergleichbare Renten aus dem Ausland" bezogen werden. § 142 Abs 3 SGB III aF setzte folglich einen "vergleichbaren Anspruch", § 228 Abs 1 S 2 SGB V eine "vergleichbare Rente" voraus.
Darüber hinaus geht es sowohl im Falle des SGB III als auch im Falle des SGB V um die Gleichbehandlung gerade auch von Rentenbeziehern in Anwendung des deutschen Rechts, unabhängig davon, ob die jeweilige Rente aus dem In- oder Ausland bezogen wird.
(c) Die Leistungen der N. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV.
Nach Auffassung des 11. Senats des BSG (vgl zuletzt - zur Leistung einer schweizerischen Altersrente nach dem BVG-CH und § 142 Abs 3 SGB III aF - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 14 mwN) ist im Kontext des Arbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Eine Vergleichbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl bereits die Entscheidungen des 13. Senats des BSG zur Anrechnung einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG SozR 3-2400 § 18a Nr 1 und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a SGB IV, BSGE 68, 184 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2). Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Dabei sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN).
Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 24 mwN). Gemessen hieran sind die unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG im Rahmen der obligatorischen Versicherung gewährten Leistungen der N. solche nach dem BVG-CH und einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.
Nach den Feststellungen des LSG beruhen die dem Kläger zuerkannten schweizerischen Leistungen der N. auf den Regelungen des am 1.1.1985 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts der Schweiz ≪AS≫ 1983, 797) in Kraft getretenen BVG-CH vom 25.6.1982 (Bundesblatt der Schweiz ≪BBl≫ 1982 II 385; S 3, 13, 15 und 16 LSG-Urteilsumdruck) und sind im Rahmen der obligatorischen Versicherung einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar (vgl S 13 LSG-Urteilsumdruck). Auch wenn das LSG Baden-Württemberg in den Entscheidungsgründen seines vorliegend angegriffenen Urteils keine bestimmte Gesetzesfassung des BVG-CH benennt, lässt sich dessen Ausführungen wegen des Hinweises auf sein eigenes Urteil vom 20.9.2013 (L 4 KR 1984/13 - Juris) zweifelsfrei entnehmen, dass die schweizerische Pensionskassenrente nach dem BVG-CH die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckt und unter staatlicher Aufsicht organisiert ist. Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21 060,00 beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art 2 Abs 1, Art 7 BVG-CH). Die obligatorische Versicherung endet ua nach Art 10 Abs 2 Buchst a) BVG-CH, wenn das ordentliche Rentenalter (Art 13 BVG-CH) erreicht wird. Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit dem 1.1.2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Art 13 Abs 1 BVG-CH). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art 13 Abs 2 S 1 BVG-CH). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art 37 Abs 1 BVG-CH) und monatlich gezahlt (Art 38 S 1 BVG-CH). Die Leistungen der N. setzen damit - ausgehend von den nicht zu beanstandenden Ausführungen des LSG - wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus.
Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der N. auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zweck des BVG-CH ist es nach den auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2013 (L 4 KR 1984/13 - Juris) Bezug nehmenden Ausführungen des LSG im vorliegend zu entscheidenden Fall nämlich, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art 1 Abs 1 BVG-CH). Die dem Kläger nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen setzen somit nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Sie sollen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern, indem sie im Zusammenwirken mit der AHV-Rente (= Erste Säule) eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen.
Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die BVG-CH-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändert nichts am Entgeltersatzcharakter der schweizerischen Leistung. Die BVG-CH-Rente wird im Übrigen - wie Renten in Deutschland - auch nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 24), sondern die Beiträge werden nach den Feststellungen des LSG von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen (Art 66 BVG-CH).
Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt (vgl 3. b≫ bb≫ ≪2≫ ≪b≫), ist nach den Feststellungen des LSG zudem davon auszugehen, dass die N. als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert ist (S 15 LSG-Urteilsumdruck). Damit ist die N. verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH zu erbringen. Träger der Leistungen sind nach den Feststellungen des LSG Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art 48 Abs 1 BVG-CH). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG-CH organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs 2 BVG-CH). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art 51 BVG-CH).
Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die nach deutschem Recht für eine beitragsrechtliche Privilegierung erforderliche tatbestandliche Gleichstellung der dem Kläger zuerkannten Leistungen der N. mit einer deutschen Altersrente wegen fehlender Vergleichbarkeit auch aus anderen Gründen unzutreffend sei. Dass - wie von der Beklagten vorgetragen - die Finanzierung der N. im Kapitaldeckungsverfahren und nicht im Umlageverfahren erfolge, eine Kapitalauszahlung möglich sei, Gesundheitsrisiken des Versicherten berücksichtigt würden oder dass mit der Zweiten Säule der Altersvorsorge der Schweiz besondere Ziele (= Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) verfolgt würden (S 17 ff der Revisionsbegründung), ist dabei ohne Belang. Der Senat hat bereits unter Geltung der RVO zur Qualifizierung einer ausländischen Leistung als (allerdings) Versorgungsbezug entschieden, dass eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Versorgungsbezügen nicht erforderlich ist, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 Abs 8 S 1 bis 3 RVO) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11).
Diese in der Rechtsprechung zu Versorgungsbezügen nach altem Recht entwickelten Vorstellungen sind auf den vorliegenden Kontext zu übertragen. Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der Beitragspflicht in der GKV unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu schweizerischen Pensionskassen als Träger der GRV iS von § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch BFH Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris).
(d) Es geht schließlich auch fehl, wenn die Beklagte geltend macht, dass ausgehend von der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V eine "institutionelle Abgrenzung" vorzunehmen und auf "die Leistung durch eine Pensionskasse als einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" (S 12 ff der Revisionsbegründung) abzustellen sei. Der Senat stellt zwar für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte inländische Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ist, mit seiner "institutionellen Abgrenzung" typisierend darauf ab, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (vgl etwa BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Die Beklagte verkennt allerdings, dass es sich bei dieser institutionellen Abgrenzung um eine solche zur Unterscheidung beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgungsleistungen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (einerseits) von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten Altersvorsorge (andererseits) handelt (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7; bestätigend: BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Eine solche Abgrenzung ist im Falle des Klägers jedoch nicht im Streit; vielmehr geht es - ohne Berührungspunkte zu privater gewillkürter Eigenvorsorge des Klägers - um die Frage, ob die nach den Feststellungen des LSG auf dem BVG-CH beruhenden schweizerischen Leistungen der N. aus dem Ausland bezogene, der inländischen Rente der GRV iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V "vergleichbare Renten" sind (vgl hier die vom Gesetzgeber in § 229 Abs 1 S 1 SGB V zur Qualifizierung von Versorgungsbezügen gewählte andere Formulierung: "der Rente vergleichbare Einnahmen"). Das ist hier - wie ausgeführt - zu bejahen.
(2) Dessen ungeachtet ist eine tatbestandliche Gleichstellung der Leistungen der N. auch in Anwendung des mit der Schweiz bestehenden EGFreizügAbk CHE - für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.3.2013 iVm der EWGV Nr 1408/71, für die Folgezeit iV mit der EGV 883/2004 - geboten (dazu bereits oben 3. b≫ bb≫ ≪2≫ ≪a≫).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644158 |