Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung des FRG § 15 Abs 1 S 1 (Beitragszeiten bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Rentenversicherungsträger) von RVO § 1250 Abs 1 Buchst a (reichsrechtliche Beitragszeiten).
Orientierungssatz
Zur Frage der Rentenversicherung der Reichsbahnbediensteten in Berlin.
Normenkette
RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; FRG § 15 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1964 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin begehrt Witwenrente aus der Versicherung ihres im August 1962 in Berlin (West) verstorbenen Ehemannes. Es ist streitig, ob Beiträge, die nach Kriegsende in Berlin auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Deutschen Reichsbahn geleistet wurden, auf die Wartezeit angerechnet werden können.
Für den Versicherten waren von 1902 bis 1911 Beiträge zur Reichsbahn-Versicherungsanstalt entrichtet worden. Bei Kriegsende stand er im Beamtenverhältnis. Von Januar 1946 bis April 1951 war er bei der Reichsbahn, zuletzt als Lokomotivdienstleiter beschäftigt. Seit Januar 1956 bezog er Ruhegeld von der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Klägerin erhält von September 1962 an Hinterbliebenenversorgung von der Deutschen Bundesbahn. Der Berechnung des Witwengeldes liegt eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. Mai 1951 zugrunde. Den Höchstsatz der auf das Ruhegehalt anrechnungsfähigen Dienstzeit hatte der Ehemann der Klägerin bereits am 8. Mai 1945 erreicht.
Die beklagte Bundesbahn-Versicherungsanstalt versagte die Bewilligung der Witwenrente aus der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung wegen Nichterfüllung der Wartezeit. Ihres Erachtens ist die nach dem Kriege zurückgelegte Beitragszeit wegen § 18 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht zu berücksichtigen, weil diese Zeit bei der beamtenrechtlichen Versorgung in Rechnung gestellt worden sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 30. Januar 1964 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 15. Juli 1964). Das LSG hat den Anspruch auf Witwenrente ebenfalls wegen § 18 Abs. 3 FRG verneint, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß die in Betracht kommende Dienstzeit sich nicht pensionserhöhend auswirkt. Der Anwendung des Fremdrentenrechts stand nach seiner Ansicht nicht entgegen, daß der Versicherte nach dem zweiten Weltkrieg immer nur in den Westsektoren Berlins gelebt hatte und beschäftigt gewesen war. Ausschlaggebend erschien dem Berufungsgericht, daß die Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt Brandenburg entrichtet worden waren. § 18 Abs. 3 FRG hat das Berufungsgericht dem Gedanken der Eingliederung der Vertriebenen in die gesetzliche Rentenversicherung gegenübergestellt. Dazu hat es ausgeführt, daß an eine Eingliederung nicht zu denken sei, wenn die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits anderweit, also - wie hier - beamtenrechtlich sichergestellt sei. Unbeachtlich sei ferner, daß die Beiträge für die Zeit bis April 1951 nicht, wie es nach § 74 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (GG) möglich gewesen sei, erstattet worden seien, sondern als freiwillige Beiträge zu gelten hätten. Denn für § 18 Abs. 3 FRG sei es gleichgültig, ob Pflicht- oder freiwillige Beiträge in Frage kämen. Schließlich sei der Versicherungsträger nicht deshalb zur Leistung der Witwenrente verpflichtet, weil der Versicherte Rente bezogen habe.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin, die Beigeladene - hilfsweise: die Beklagte - unter Aufhebung der Vorentscheidungen zur Gewährung der Witwenrente zu verurteilen. Sie rügt die Verletzung des § 18 Abs. 3 FRG und des § 74 G 131. Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 FRG verbiete wohl - so meint sie - die Gleichbehandlung fremder und bundesrechtlicher Beitragszeiten; deshalb könnten diese Beiträge aber doch gemäß § 1249 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Brücke zu den vor 1924 aufgewendeten Beiträgen herstellen. Die Revision möchte außerdem geprüft wissen, ob die Klägerin zu dem vom FRG erfaßten Personenkreis gehört. Dazu gibt sie zu bedenken, daß der Versicherte in der maßgeblichen Zeit in West-Berlin Dienst getan habe. Seine Beiträge könnten nach dem Territorialprinzip keine fremden Beiträge sein.
Die Beklagte und die Beigeladene sind diesen Ausführungen im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision hat Erfolg.
Die Rechtsänderung, die nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 eingetreten ist, wirkt sich nicht auf den Leistungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Juli 1965 aus. Für eine voraufgehende Rentenbezugszeit kann es nach wie vor bedeutsam sein, daß Fremdbeitragszeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG) deshalb entfallen, weil sie sich mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im beamtenrechtlichen Sinne decken. Die Neuerung, daß ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Fremdbeitragszeiten einander nicht ausschließen (Art. 1 § 4 Nr. 2 RVÄndG), gilt zwar für Versicherungsfälle, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind, führt aber erst von diesem Tag an zu einer Leistung (Art. 5 § 4 Abs. 1, § 6 Satz 3 RVÄndG). Insoweit die Klägerin Witwenrente für die Zeit vor Juli 1965 verlangt, ist der Sachverhalt somit nach demjenigen Recht zu beurteilen, das auch für den Berufungsrichter maßgebend zu sein hatte.
Für die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist die Bewertung der von 1946 bis 1951 zurückgelegten Beitragszeiten erheblich. Die Wartezeit ist nur erfüllt, wenn diese Zeiten als leistungsbegründend in Rechnung zu stellen sind. Von der Anrechenbarkeit dieser Versicherungszeiten hängt die Berücksichtigung der älteren, vor dem 1. Januar 1924 verbrachten Versicherungszeiten ab (§ 1249 RVO, § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -; dazu: BSG 14, 289, 291).
Das Berufungsgericht hat die streitigen Versicherungszeiten dem § 15 FRG untergeordnet. Dazu hat es erwähnt, daß die Beiträge von Januar 1946 "zur" Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg "entrichtet" worden und somit zu einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Versicherungsträger gegangen seien. Hieraus folgert es weiter, daß die entsprechenden Beitragszeiten versicherungsrechtlich keinen Nutzen brächten, weil sie - wenn auch nicht pensionserhöhend - der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt worden seien (§ 18 Abs. 3 Satz 1 FRG). In dieser Folgerung stimmt das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR Nr. 1 zu § 18 FRG) überein. Dabei wird man auch nicht - wie die Revision meint - zwischen Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen unterscheiden dürfen. In § 18 Abs. 3 FRG ist eine solche Differenzierung nicht vorgesehen. Sofern und soweit man mit dem Berufungsgericht von Fremdbeitragszeiten auszugehen hat, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Das Urteil erweckt jedoch in seinem Ausgangspunkt Bedenken. Es läßt nicht eindeutig erkennen, was darunter zu verstehen ist, daß die Beiträge vom Beginn des Jahres 1946 an "zur" Sozialversicherungsanstalt Brandenburg "entrichtet" worden seien. Möglicherweise wollte das Berufungsgericht damit nur zum Ausdruck bringen, daß die Beiträge im Ergebnis in die Kasse dieser Anstalt geflossen sind. Es ist aber offen geblieben, an wen die Beiträge zunächst und unmittelbar gezahlt wurden und wer Gläubiger des Beitragsschuldverhältnisses war. Daß anfänglich eine andere Stelle die Beitragsleistungen entgegennahm und entgegenzunehmen hatte, liegt um so näher, als die Sozialversicherungsanstalt Brandenburg überhaupt erst zum 1. Februar 1946 errichtet wurde (hierzu: Verordnung über die Sozialversicherungsanstalt Mark Brandenburg vom 7. Januar 1946 - VOBl Brandenburg S. 110 -). Zumindest im Januar 1946 kann also die Beitragszeit bei einem anderen Versicherungsträger zurückgelegt worden sein. Aber auch darüber hinaus - und zwar jedenfalls für die Zeit bis Februar 1947 - ist in Betracht zu ziehen, daß die Beiträge nicht sogleich an die Sozialversicherungsanstalt Brandenburg zu erbringen waren, diese vielmehr erst später das Vermögen eines anderen, in Berlin handelnden Versicherungsträgers übernahm. Mehrere Möglichkeiten zeichnen sich für die damalige Rechtslage auf dem Gebiete der gesetzlichen Rentenversicherungen in Berlin ab.
Die "gesamte Sozialversicherung Berlins" wurde damals von der Versicherungsanstalt Berlin durchgeführt (Anordnung des Magistrats vom 14. Juli 1945 - VOBl 1945, 64). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der Wirkungskreis der Versicherungsanstalt Berlin sich auch auf die Rentenversicherung der Reichsbahnbediensteten erstreckte. Immerhin enthält die angeführte Anordnung des Magistrats den organisatorischen Hinweis, daß die Versicherungsanstalt in den Geschäftsräumen der Eisenbahn Bezirksverwaltungsstellen unterhielt. - Wäre der Ehemann der Klägerin bei der Versicherungsanstalt B versichert gewesen, so stünden seine Beiträge längstens bis zum 31. Januar 1949 den "im Bundesgebiet entrichteten" gleich (Art. 2 § 56 Buchst. a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -; Art. 2 § 55 Buchst. a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG -). Die Sonderregelung des § 18 Abs. 3 FRG aF würde nicht wirksam.
Wahrscheinlicher ist es jedoch nach den Einlassungen der am Rechtsstreit beteiligten Versicherungsträger, daß für die in Berlin beschäftigten Angehörigen der Reichsbahn die Beiträge auch nach Kriegsende noch längere Zeit hindurch an eine Bezirksstelle der Reichsbahn-Versicherungsanstalt oder an die Reichsbahn-Betriebskrankenkasse überwiesen wurden. Wer ggf. rechtlich der eigentliche Adressat der Beiträge war, obgleich die Reichsbahn-Versicherungsanstalt stillgelegt worden war, bliebe herauszufinden. Darauf aufbauend ließe sich erst erkennen, wo sich der Sitz des Versicherungsträgers befand (vgl. § 3 FRG), bei dem die Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, ob dieser Sitz im Geltungsbereich des FRG oder außerhalb desselben lag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG).
Geht man der Frage nach, wo sich in den ersten Nachkriegsjahren der für die Versicherung der Reichsbahnangehörigen in Berlin zuständige Versicherungsträger befand, dann wird man nicht an der damals in Mitteldeutschland praktizierten Rechtsordnung vorbeigehen können. Anscheinend wurden seinerzeit die in der sowjetisch besetzten Zone gelegenen Bezirksverwaltungen der früheren Reichsbahn-Versicherungsanstalt als rechtlich selbständige Einheiten angesehen. Denn in Art. 2 zu § 10 (3) der 1. Durchführungsverordnung (DVO) vom 9. April 1947 zum Befehl Nr. 28 der sowjetischen Militärverwaltung (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, 195) ist nicht von einem einzelnen Versicherungsträger, sondern davon die Rede, daß die Aufgaben der "Reichsbahn-Versicherungsanstalten" von den Sozialversicherungsanstalten übernommen werden sollten. Deshalb stellt sich die Frage, ob und wo eine solche "Reichsbahn-Versicherungsanstalt" in Berlin ihren Sitz hatte. Einen gewissen Fingerzeig mag die Tatsache geben, daß die Reichsbahndirektion Berlin, die der Zentralverwaltung für das Verkehrswesen in der sowjetisch besetzten Zone unterstand, noch bis zum Sommer 1949 ihren Sitz in Berlin (West) hatte.
Als Besonderheit kommt im gegenwärtigen Falle hinzu, daß der Versicherte nach der Art seiner Beschäftigung als Angestellter anzusehen war und infolgedessen nicht eigentlich bei der Reichsbahn-Versicherungsanstalt - als eine Sonderanstalt der Arbeiterrentenversicherung (§ 1360 RVO) - zu versichern gewesen wäre.
Doch muß diesem Umstand kein größeres Gewicht beigelegt werden, weil die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ebenfalls stillgelegt worden war und ihre Aufgaben allenthalben von den Trägern der Arbeiterrentenversicherung wahrgenommen wurden.
Unabhängig von der Frage nach dem Sitz des maßgeblichen Versicherungsträgers wird zu prüfen sein, nach welchen Rechtsvorschriften damals in Berlin bei der Versicherung der Reichsbahnbediensteten verfahren wurde. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es für die Anwendung des § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO an.
Diese Vorschrift wird durch § 15 FRG ergänzt. Die Grenze der einander berührenden Anwendungsbereiche liegt nicht offen zutage, weil beide Normen von unterschiedlichen Kriterien ausgehen. Zunächst ist negativ zu bemerken, daß für beide nicht - wie die Revision meint - der Beschäftigungs- oder Wohnort erheblich ist (vgl. dazu § 16 FRG und hinsichtlich des Rentenbezugs im Ausland: § 1323 RVO). § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ist nach institutionellen Gesichtspunkten ausgerichtet, d. h. danach, in welchem Geltungsbereich sich der die konkrete Versicherung durchführende Träger befand oder befindet. § 1250 Abs. 1 Buchst. a stellt es hingegen darauf ab, ob die Beiträge auf Grund reichs- oder bundesrechtlicher Vorschriften entrichtet worden sind. Diese nach unterschiedlichen Merkmalen ausgerichteten Rechtssätze sind gleichzeitig aufgestellt worden und von einer einheitlichen gesetzgeberischen Absicht getragen; sie müssen daher aufeinander abgestimmt werden. Hierzu wird in den Motiven des Fremdrenten und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) erklärt, daß Ansprüche, die nach der RVO, dem AVG oder dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG) sowie den sie ergänzenden oder ihnen voraufgegangenen deutschen Vorschriften erworben wurden, auch nach Maßgabe dieser Gesetze zu behandeln sind, und zwar gleichviel, wo und wann die Beiträge entrichtet wurden (BT-Drucksache III/1109 S. 39; Ausschußbericht zu § 3 zu BT-Drucksache III/1532). Der in § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO aufgestellte Grundsatz hat demnach den Vorrang. Andererseits erfaßt § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG solche Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Versicherungsträger - oder nach dem 30. Juni 1945 - bei einem deutschen Versicherungsträger, der sich nicht im Geltungsbereich des FRG befand oder befindet, zurückgelegt worden sind. Es fragt sich, welche Bedeutung dem Stichtag des 30. Juni 1945 im Zusammenhang mit § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO zukommt. Es ließe sich daran denken, daß von reichsgesetzlichen Beitragszeiten überhaupt nur die Rede sein kann, wenn den Eigenheiten beider Normen, des § 15 FRG und des § 1250 RVO, genügt ist, wenn also die Versicherung sowohl bei einem deutschen Versicherungsträger im hiesigen Rechtsanwendungsbereich als auch in Anwendung des Reichs- oder Bundesrechts vorgenommen worden ist.
Ob diese Folgerung zu ziehen ist, kann fürs erste auf sich beruhen. Denn allem Anschein nach war der Ehemann der Klägerin - wenn schon nicht nach dem Satzungsrecht der Versicherungsanstalt Berlin - nach Reichsrecht und bei einem in Berlin (West) tätigen deutschen Versicherungsträger versichert. Für die Versicherung des Reichsbahnpersonals in Berlin muß nichts anderes gegolten haben als was allgemein in der sowjetisch besetzten Zone galt. Dort war die Rechtsentwicklung zunächst nicht einheitlich. Die Vorschriften der reichsrechtlichen Rentenversicherungen verloren insgesamt erst mit Wirkung vom 1. Februar 1947 ihre Geltung (§§ 72 Abs. 2, 73 der Verordnung über die Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 - Arbeit und Sozialfürsorge S. 92 -); für Brandenburg wurde dies bekräftigt durch die Verordnung über die Geltung von Vorschriften der Reichsversicherung und über die Träger der Rentenversicherung idF der Verordnung vom 13. Juni 1947 (GVOBl II, 228), mit deren § 1 "die Reichsversicherungsordnung, ihre Ergänzungen, Durchführungsbestimmungen und Ausführungsvorschriften" außer Kraft gesetzt wurden, soweit sie der Verordnung vom 28. Januar 1947 widersprachen.
Es bleibt sonach zu untersuchen, inwieweit und wann gesetzgeberische Neugestaltungen für die Beschäftigten der Reichsbahn in Berlin wirksam wurden. Dem Berufungsgericht kann jedenfalls beim derzeitigen Stande der Sache nicht gefolgt werden; es ist nicht sicher, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG für die streitigen Versicherungszeiten Platz greift. Damit wäre aber dem Berufungsurteil, wenigstens teilweise, der Boden entzogen.
Damit in den angegebenen Richtungen die notwendige Aufklärung nachgeholt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung ist auch auf denjenigen Teil des Rentenbegehrens zu erstrecken, der nach dem RVÄndG vom 9. Juni 1965 zu beurteilen ist. Zwar sind die Beitragszeiten nunmehr selbst dann, wenn sie restlos dem § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zu subsumieren wären, ungeachtet ihrer weiteren Eigenschaft als beamtenrechtliche Versorgungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen. Das folgt aus der Neufassung des § 18 Abs. 3 FRG. Damit steht aber der zur Feststellung und Zahlung der Rente berufene Versicherungsträger noch nicht fest. Wohl ist der letzte - vor der Antragstellung aufgewendete - Beitrag nach der Art der ihn bedingenden Beschäftigung der Angestelltenversicherung zuzuordnen (§ 20 Abs. 1 FRG). Dieser Beitrag kann aber die Zuständigkeit der BfA nur begründen, wenn er auch vor der Antragstellung wirksam war. Das ergibt sich aus der Streichung des § 1311 Abs. 1 Satz 3 RVO durch Art. 1 des Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (BGBl I 1090). Nunmehr ist die Wirksamkeit des Beitrags Zuständigkeitskriterium (hierzu: BT-Drucksache IV/2354, zu Art. 1 und 2 des Gesetzentwurfs). Die Rechtserheblichkeit, die dem Beitrag durch die Neufassung des § 18 Abs. 3 FRG nachträglich beigelegt worden ist, ließ ihn aber zur Zeit der Antragstellung noch nicht wirksam sein. Ob bei der Antragstellung der Klägerin die hier streitigen Beitragszeiten wirksam waren, werden erst die weiteren Nachprüfungen ergeben. Infolgedessen ist auch die Zuständigkeit des Versicherungsträgers noch nicht zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen