Leitsatz (amtlich)
1. Ist der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (SGG § 54 Abs 4) angefochtene Verwaltungsakt an die Ehefrau des Klägers adressiert, dann ist die Klage gleichwohl zulässig, wenn der Verwaltungsakt auf einen von den Ehegatten gemeinsam gestellten Antrag ergangen ist und nicht zwischen verschiedenen Ansprüchen der Ehegatten unterscheidet, vielmehr den Gesamtkomplex der beiderseits möglichen Ansprüche regeln will.
2. Auf die durch Rehabilitationsmaßnahmen entstehenden Reisekosten besteht seit der Neufassung der AVG §§ 13 ff (= RVO §§ 1236 ff) durch das RehaAnglG regelmäßig ein Rechtsanspruch.
3. Benutzt ein Versicherter für die anläßlich einer Rehabilitationsmaßnahme notwendigen Fahrten kein öffentliches Verkehrsmittel, so sind ihm, wenn ihm die Benutzung eines solchen zumutbar ist, nur die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu erstatten.
4. Nimmt ein Versicherter bei solchen Fahrten im eigenen Kraftfahrzeug einen anderen Rehabilitationsteilnehmer "unentgeltlich" mit, so hat er in entsprechender (rechtsergänzender) Anwendung von BRKG § 6 Abs 1 und 3 Anspruch auf eine Wegestrecken- und eine Mitnahmeentschädigung bis zur Höhe der Kosten, die beiden Personen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.
Normenkette
SGG § 54 Abs 4 Fassung: 1953-09-03; AVG § 18g Abs 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241g Abs 1 Fassung: 1974-08-07; BRKG § 6 Abs 1; BRKG § 6 Abs 3; RVO § 1236 Fassung: 1974-08-07; AVG § 13 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 09.02.1979; Aktenzeichen S 11 An 104/78) |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Reisekosten aus Anlaß von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
Der Kläger und seine beigeladene Ehefrau (die Eheleute R.) führten 1977 zur selben Zeit und in derselben Kuranstalt von der Beklagten gewährte Heilverfahren durch; für die Hinfahrt vom Wohnort sowie für die Rückfahrt nach Hause benutzten sie - auf einer Fahrtstrecke von 2 x 606 km - gemeinsam das private Kraftfahrzeug (Kfz), dessen Halter der Kläger ist. An Fahrkosten erstattete die Beklagte dem Kläger DM 144,-- (Fahrpreis Bundesbahn 2. Wagenklasse auf der Grundlage einer Ferienrückfahrkarte für 2 x 654 km), der Ehefrau DM 39,24 (Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - von 0,03 DM x 2 x 654 km). Hierauf baten beide, ihnen noch DM 106,56 auszuzahlen, da jedem Versicherten, dem ein Heilverfahren bewilligt werde, ein Fahrgeld in Höhe einer Bundesbahnfahrkarte 2. Klasse zustehe, wenn die Kosten für zwei Bahnkarten geringer seien als die Kosten einer Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung für die mit dem Kfz zurückgelegte Strecke. Im Oktober 1977 erhob die Ehefrau vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Untätigkeitsklage wegen des Differenzbetrages; nach Erlaß des an sie gerichteten ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 1977 nahm sie sie zurück und erhob gegen den Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1978 erneut Klage.
Das SG hat den Ehemann zu diesem Verfahren nach § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen, weil die Entscheidung über den Reisekostenanspruch nur einheitlich ergehen könne und dieser dem Halter des Kfz zustehe. In der Verhandlung vor dem SG erklärten sich die Beteiligten "darüber einig", daß die Bescheide der Beklagten an beide Eheleute gerichtet seien; darauf erging "im weiteren Einverständnis der Beteiligten" der Beschluß des SG, daß an Stelle der Ehefrau der Ehemann als Kläger und die Ehefrau als Beigeladene in das Streitverfahren eintreten. Entsprechend dem nun vom Ehemann als Kläger gestellten Antrag hat das SG mit Urteil vom 9. Februar 1979 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen und ihm noch eine Mitnahmeentschädigung von 106,56 DM zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es die Höhe dahin richtiggestellt, daß dem Kläger in Wahrheit nur noch 104,76 DM (2 x 144,-- DM = 288,-- DM minus 183,24 DM) zustünden. Dies seien die ihm als Halter des Kfz gebührenden "erforderlichen Reisekosten" im Sinne von § 14b Abs 1 Nr 3 und § 18g Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) iVm den Rehabilitations-Richtlinien der Beklagten und dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Rehabilitations-Träger vom 27. November 1975. Die Art und Weise der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnung werde durch die hier in Frage kommende Nr 4.3 des Rundschreibens nicht gestützt; sie verweise auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und ordne damit die dort vorgesehene Vergleichsberechnung an. Sei aber nach dem BRKG die Wegstreckenentschädigung für den Kfz-Halter (Fahrer) und die Mitnahmeentschädigung für den Mitfahrer höher als die Entschädigung durch Zahlung des Bundesbahnfahrpreises für beide, wie das vorliegend der Fall sei, so sei letztere zu leisten.
Das SG hat im Tenor des Urteils (allein) die Revision zugelassen; die Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers zur (Sprungrevision) Revision beigefügt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung rügt sie eine unrichtige Anwendung des § 18g Abs 1 AVG. Nach dieser Vorschrift seien die erforderlichen Reisekosten zu übernehmen. "Erforderlich" seien aber nur Kosten, die das notwendige Maß nicht überschritten. Bei Benutzung eines privaten Kfz seien das eine Wegstreckenentschädigung von 0,25 DM pro Kilometer, begrenzt auf die Kosten für eine Rückfahrkarte 2. Klasse der Bundesbahn sowie eine Mitnahmeentschädigung in Höhe des im BRKG hierfür vorgesehenen Satzes von 0,03 DM, bezogen auf die (Bahn-) Kilometer. Eine solche Abrechnung berücksichtige dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß, daß Fahrer und Mitfahrer auch nur in einem Fahrzeug gefahren und dem Mitfahrer keine Fahrkosten entstanden seien. Der in Nr 4.3 des Rundschreibens enthaltene Hinweis, daß die Sätze des BRKG "bis zur Höhe der Kosten" gewährt würden, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären, zwinge nicht zu der Auslegung des SG.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erklärt, er wolle an Fahrkosten nur noch den Differenzbetrag von 104,76 DM beanspruchen.
Die Beigeladene war in der Revisionsinstanz nicht vertreten; sie hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
1. Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, daß das SG in seinem Urteil die - weil einen Anspruch auf eine einmalige Leistung betreffende, nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG unzulässige - Berufung nicht ebenfalls nach § 150 Nr 1 SGG ausdrücklich zugelassen hat. Zwar darf ein SG die Revision nur bei Statthaftigkeit der Berufung zulassen. Bei einer nach § 144 ff SGG unzulässigen Berufung liegt jedoch in der im Urteil ausgesprochenen Zulassung der Revision zugleich die Zulassung der Berufung (so zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1979 - 11 RK 2/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
2. Zu folgen ist dem SG dabei im Ergebnis zunächst in der Feststellung der Beteiligtenrollen. Ein Gericht kann zwar nicht durch Beschluß verfügen, daß ein Beigeladener an Stelle des bisherigen Klägers in das Verfahren als Kläger eintritt. Hier handelte es sich jedoch in Wahrheit um eine von den Eheleuten R. vollzogene und allein von ihnen zu vollziehende Klageänderung durch Klägerwechsel. Sie war gemäß § 99 Abs 1 (1. Alternative) SGG schon deshalb zulässig, weil die Beklagte in sie eingewilligt hat. Mit der zulässigen Klageänderung wurde die frühere Beiladung des Ehemannes gegenstandslos. Der Beschluß des SG hatte somit Wirkung nur insofern, als der dort ferner beschlossene "Eintritt" der Ehefrau in das Verfahren als Beigeladene deren Beiladung nach § 75 SGG durch das Gericht bedeutete.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das SG ferner die Klage des Ehemannes als zulässig erachtet. Sie kann keine reine Leistungsklage darstellen, da sie keinen Fall betrifft, in dem ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs 5 SGG). Vielmehr hat der Ehemann - wie zuvor schon seine Frau - eine Anfechtungsklage erhoben und sie gemäß § 54 Abs 4 SGG mit einer Leistungsklage verbunden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derart kombinierten Klage ist, daß der angefochtene Verwaltungsakt an den Kläger gerichtet ist oder ihn jedenfalls mittelbar beschwert. An beidem hat es im vorliegenden Falle allerdings gefehlt. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1977 und 20. Mai 1978 waren nur an die Ehefrau gerichtet (adressiert); die spätere hiervon abweichende Einigungserklärung der Beteiligten vermag an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Der Kläger war kein Adressat der Verwaltungsakte; sie konnten ihm gegenüber darum auch nicht bindend werden und ihn somit ebensowenig mittelbar beschweren. Schließlich läßt sich die "Einigung" der Beteiligten vor dem SG nicht wenigstens auf Seiten der Beklagten in den nunmehrigen Erlaß eines Verwaltungsaktes gegen den Kläger umdeuten.
Dennoch gebieten es die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles, die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage nicht an dem bezeichneten Mangel scheitern zu lassen. Bei einer kombinierten Anfechtungsklage und Leistungsklage liegt das Schwergewicht auf der Leistungsklage. Die Verbindung mit der Anfechtungsklage soll im wesentlichen nur sicherstellen, daß sich der Bürger (Versicherte) zunächst an die Verwaltung wendet und daß sie die Erstentscheidung trifft; erst danach soll der Weg zum Gericht offen sein. Im hier zu entscheidenden Falle hatte sich aber die Verwaltung schon mit dem Gegenstand der Klage befaßt. Die Bescheide der Beklagten waren auf einen von den Ehegatten gemeinsam gestellten Antrag ergangen, in dem sie ihr Anliegen zur Fahrkostenerstattung zudem als ein gemeinsames bezeichnet hatten. Die Bescheide der Beklagten haben nicht zwischen verschiedenen Ansprüchen der Ehegatten unterschieden. Die Beklagte wollte vielmehr offensichtlich in ihren Bescheiden den Gesamtkomplex der Fahrkosten für den Kläger und seine Frau zusammen regeln. Damit ist aber die dem Erfordernis des vorangegangenen Verwaltungsaktes bei der kombinierten Anfechtungsklage und Leistungsklage zukommende Funktion gewahrt worden. Es widerspräche jeder Prozeßökonomie, unter diesen Umständen gleichwohl noch einen gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsakt zu verlangen. Dies wäre auch deshalb ungerechtfertigt, weil mindestens bis zu diesem Urteil Ungewißheit über den wirklich Anspruchsberechtigten (Aktivlegitimierten) bestehen konnte. Zur Zeit des Bescheiderlasses war ersichtlich noch unklar, wer als Erstattungsberechtigter in Wahrheit in Betracht kam, ob der Ehemann, die Ehefrau oder beide gemeinsam.
Diese Unklarheit kann die alleinige Adressierung der angefochtenen Bescheide an die Ehefrau mitbeeinflußt haben. Gerade deswegen darf sie aber dem Kläger nach dem vom SG veranlaßten Klägerwechsel nicht noch prozessual zum Nachteil gereichen.
4. Nachdem der Kläger seine Klage im Revisionsverfahren auf den Betrag von 104,76 DM beschränkt hat, ist dem SG des weiteren darin beizutreten, daß ein Klageanspruch des Klägers in dieser Höhe begründet ist.
Dabei muß der Senat davon ausgehen, daß seit der Neufassung der §§ 13 ff AVG durch das Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) - anders als nach der früheren Rechtslage (vgl dazu BSGE 31, 258) und entgegen einer vom Sozialpolitischen Ausschuß des Bundestages vertretenen Meinung (BT-Drucks 7/2256, Bericht zu § 19) - im Regelfall ein R e c h t s a n s p r u c h auf die durch eine Rehabilitationsmaßnahme entstehenden Reisekosten besteht. Das ergibt sich zwar noch nicht aus § 14b Abs 1 (iVm § 13 Abs 1) AVG, wohl aber aus § 18g Abs 1 (1. Halbsatz) AVG, wo es heißt: "Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation erforderlichen Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten übernommen". Die Rechtslage gleicht damit der beim Übergangsgeld (§§ 14b Nr 1, 17 AVG), das ebenfalls eine ergänzende Rehabilitationsleistung mit darauf bestehendem Rechtsanspruch darstellt. Nur bei den in § 18g Abs 2 und 3 genannten Reisekosten für Familienheimfahrten kommen wegen des anderslautenden Gesetzeswortlauts (Reisekosten können übernommen werden) Ermessensleistungen in Betracht.
Das bedeutet aber, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch allein aus dem Gesetz zu beurteilen ist. Die Richtlinien der beklagten BfA über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sowie von zusätzlichen Leistungen (DAngVers 1977, 281) können hierfür keine Rechtsgrundlage bilden; sie geben - wie auch das "Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger" vom 27. November 1975 - lediglich die Auffassung der Verwaltung darüber wieder, wie das Gesetz zu handhaben und auszulegen sei.
5. Nach § 18g Abs 1, 1. Halbs. AVG werden die Reisekosten, darunter Fahrkosten, übernommen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme erforderlich sind. Diese Aussage des Gesetzgebers ist in einem weiten Maße unbestimmt. Gleichwohl lassen sich die Gedanken des Gesetzgebers in mehrfacher Hinsicht präzisieren. So hat der Gesetzgeber nicht auf die tatsächlich entstandenen, sondern auf die erforderlichen Kosten abgestellt. Dabei hat er als notwendige Kosten grundsätzlich nur die Kosten gelten lassen wollen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen (BT-Drucks 7/1237, S 61). Dies entspricht dem Prinzip, daß der Versicherungsträger mit seinen Rehabilitationsmitteln sparsam und wirtschaftlich zu verfahren hat (BSGE 46, 198, 200). Andererseits ist es dem Versicherten jedoch - von Ausnahmefällen abgesehen - freigestellt, welches Verkehrsmittel er für die notwendigen Fahrten benutzt (BSGE 31, 258, 265 f). Aus diesen Überlegungen läßt sich der Schluß ziehen, daß der Versicherungsträger eine Vergleichsberechnung anzustellen hat, wenn der Versicherte kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, die Benutzung eines solchen ihm jedoch zumutbar ist. Als - erforderliche - Reisekosten (Fahrkosten) sind dem Versicherten dann nur die ihm tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu erstatten.
6. Ohne daß das Gesetz dies ausdrücklich sagt, hat der Teilnehmer an einer Rehabilitationsmaßnahme dennoch an sich nur Anspruch auf Übernahme solcher Kosten, die ihm selbst entstehen. Hierzu gehören, wie dies im 2. Halbsatz von § 18g Abs 1 AVG auch bestimmt ist, die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson. Nicht angesprochen ist im Gesetz dagegen der Fall, daß mehrere Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen gemeinsam ein privates Verkehrsmittel benutzen. Dabei ist nicht der Fall gemeint, daß der eine Teilnehmer mit dem anderen eine Mitnahmevergütung vereinbart und als eigene Kosten geltend macht (vgl dazu BVerwG, JR 1967, 276). Vielmehr handelt es sich um Sachverhalte, in denen kein derartiger Ausgleich stattfindet, die Mitnahme - wie im vorliegenden Falle - im Gegenteil "unentgeltlich" erfolgt.
Der Senat hält es für zulässig, insoweit rechtsergänzend andere gesetzliche Regelungen heranzuziehen. Dabei bietet sich für eine Ergänzung auf dem Gebiet des Reisekostenrechts das BRKG, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl I 1621) an. Das BRKG wird ebenfalls von dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel beherrscht (§ 3 Abs 2). Dementsprechend hatten die Selbstverwaltungsorgane der Beklagten schon 1961 ihre Richtlinien für Reisekosten den Reisekostenregelungen angepaßt (BSGE 31 aaO) und nimmt auch das Gemeinsame Rundschreiben vom 27. November 1975 in den Nrn 4.3 und 4.4 auf das BRKG Bezug. Das BRKG hat in seinem § 6 eine besondere Regelung für den Fall getroffen, daß ein Dienstreisender (Erstattungsberechtigter) in einem ihm gehörenden Kfz Personen mitnimmt, die ebenfalls zu den nach dem BRKG Anspruchsberechtigten gehören. In diesem Falle erhält der Dienstreisende gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 für die mit dem Kfz zurückgelegte Strecke für sich selbst als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung, die bei dem vom Kläger gefahrenen Kfz 0,25 DM je Kilometer beträgt, zusätzlich erhält er gemäß § 6 Abs 3 BRKG aber für jede mitgenommene Person eine Mitnahmeentschädigung von 0,03 DM je Kilometer; auch insoweit ist allein er anspruchsberechtigt; die Mitnahmeentschädigung soll dabei die höheren Kosten des Kfz-Halters bei Mitnahme weiterer Personen abgelten (BVerwG, JR 1967, 276). Allerdings schreibt das Gesetz auch in diesem Falle eine Vergleichsberechnung vor. Denn nach § 6 Abs 1 Satz 2 BRKG darf dadurch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kfz-Halters und der Mitgenommen nicht höher als bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden. Der Senat hat keine Bedenken dagegen, diese Regelung im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
7. Danach erscheint aber die von der Beklagten vorgenommene Reisekostenberechnung nicht gerechtfertigt. Die Vergleichsberechnung kann hier, wie es auch die Beklagte und die Vorinstanz getan haben, auf die Fahrkosten beschränkt werden, weil die weiteren Kosten (Verpflegungskosten, Übernachtungskosten) offenbar nicht davon berührt werden, ob die Fahrt mit dem Kfz oder mit der Bahn erfolgte. Bei dieser Sachlage waren aber nur zwei Größen miteinander vergleichbar: Auf der einen Seite die Gesamtkosten bei einer Kfz-Benutzung, zusammengesetzt aus Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung für die gefahrene Strecke und auf der anderen Seite die Kosten für zwei Bundesbahnfahrkarten 2. Klasse für die Bahnentfernung. Der jeweils geringere Gesamtbetrag war dem Kläger zu zahlen, im vorliegenden Falle also die Kosten der Bundesbahnfahrkarten. Die von der Beklagten demgegenüber vorgenommene Mischung beider Berechnungsarten ist nicht zu billigen. Sie entspricht nicht der Regelung des BRKG in der derzeitigen Fassung (vgl Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Anm 4 zu § 6 BRKG mit Hinweis auf die Amtliche Begründung zur Neufassung des § 6 Abs 1 Satz 2 in BT-Drucks 7/283). Die Beklagte verkennt auch, daß der Kläger bei der vom Senat gebilligten Berechnungsweise des SG nur Kosten erhält, die ihm tatsächlich entstanden sind, wobei noch unerörtert bleiben kann, ob (inwieweit) bei einer Kfz-Benutzung ein Ansatz von 0,25 bzw 0,28 DM je km überhaupt einer wirklichen Kostenerstattung gleichkommt. Im übrigen wird die Beklagte dadurch in keinem höheren Maße ersatzpflichtig, als sie es bei Durchführung von zwei Einzelreisen mit der Bahn wäre.
8. Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen, ohne daß für den Senat ein Anlaß zur Änderung des Tenors im Urteil des SG bestand. Der dortige Urteilsspruch bedeutet nicht, daß die Beklagte dem Kläger tatsächlich einen neuen Bescheid erteilen muß; sie ist nur verpflichtet, ihm auf die erfolgreiche Leistungsklage den in der Revisionsinstanz streitig gebliebenen Betrag zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen