rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 12.02.1998; Aktenzeichen S 7 Kn 9/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.09.1996 und 13.01.1997 verurteilt, vom 27.08.1996 bis 18.03.1997 und ab 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 für die Dauer der beruflichen Reha-Maßnahme beim Berufsförderungswerk E. Fahrtkosten der Familienheimfahrten i.H.v. 0,38 DM pro km zu zahlen, soweit es dem Kläger wegen des Unterrichtsendes nicht mehr möglich gewesen ist, den Bahnhof Rxxxxxxxxx an Freitagen bis 12.20 Uhr zu erreichen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Gewährung höheren Kilometergeldes für Familienheimfahrten während einer beruflichen Reha-Maßnahme (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI; 19 Reha-Angleichungsgesetz).
Die Beklagte bewilligte dem 1961 geborenen Kläger beim Berufsförderungswerk Exxxxx (BFW) eine Umschulung zum Versicherungskaufmann (Bescheid vom 16.08.1995). Antragsgemäß übernahm sie aus gesundheitlichen Gründen für die Anfahrt und zwei Familienheimfahrten pro Monat vom BFW zur Familienwohnung in Lxxxxxxxxxxx, in der die Ehefrau und die beiden kleinen Kinder des Klägers leben, während der Vorschulung vom 20.05. bis 03.08.1996 die Fahrtkosten in Höhe von 0,38 DM pro km bei PKW-Benutzung für die Gesamtstrecke von 635 km. Der Kläger begehrte auch für die Zeit der Umschulung, die sich tatsächlich auf die Zeit vom 27.08.1996 bis zum Ende Juni 1999 erstreckt hat, für die Familienheimfahrten per PKW die Kosten in entsprechender Höhe zu übernehmen. Er sah sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beklagte holte ein Gutachten von Dr. Bxxxxxxxx ein (23.08.1996) und gewährte ab 27.08.1996 Fahrtkosten für die maximal zwei Familienheimfahrten nach Lxxxxxxxxxxx pro Monat per PKW in Höhe von 0,21 DM pro km, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel uneingeschränkt zumutbar sei (Bescheid vom 23.09.1996; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997). Zusätzlich lehnte sie ab, einen orthopädischen Autositz als Zusatzausstattung zum KfZ zu gewähren (Bescheid vom 23.09.1996; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997).
Seine deshalb erhobenen, vom SG Münster miteinander verbundenen Klagen hat der Kläger damit begründet, er sei nur oberflächlich ärztlich untersucht worden. LWS- und Kniebeschwerden, rezidivierende Migräneattacken und die Neigung zu Diarrhöen hinderten ihn, öffentliche Verkehrsmittel mit ihren ungünstigen Verbindungen zu benutzen. Er verweise auf die Aufklärungsbögen von Dr. Axxxxx. Die Beklagte hat sich auf eine Stellungnahme von Dr. Lxxxx gestützt (20.11.1997).
Das Gericht hat Berichte beigezogen von Dr. Zxxxxxxxx(28.07.1997), Dr. Sxxxxxxxx/Dr. Rxxxxxx (05.12.1996), Dr. Fxxxx (11.03.1997) und Dr. Axxxxx (11.07.1997 und 04.08.1997). Es hat Beweis erhoben durch den Sachverständigen Dr. Lxxxxx (24.10.1997) und die Beklagte zur Fahrtkostenerstattung nach einem Kilometersatz von 0,38 DM für den Zeitraum vom 19.03. bis 30.06.1997 unter Klageabweisung im übrigen verurteilt (Gerichtsbescheid vom 12.02.1998). Seine Berufung hat der Kläger nach Beweisaufnahme auf die Gewährung eines Fahrtkostenersatzes von 0,38 DM pro km für Familienheimfahrten mit dem PKW in den Fällen beschränkt, in denen er freitags nicht mehr den Zug von Rxxxxxxxxx nach Lxxxxxxxxxxx habe erreichen können. Er trägt vor, ungefähr alle zwei Wochen, vor den Prüfungen alle drei Wochen, sei er zu seiner Familie nach Lxxxxxxxxxxx gefahren. Unterrichtsende sei an diesen Freitagen grundsätzlich um 12.45 Uhr im BFW gewesen, so daß er mit dem PKW gegen 13.00 Uhr gestartet sei. Zum Teil seien aber auch zwei oder drei Stunden ausgefallen, so daß er schon um 10.45 Uhr oder um 11.30 Uhr Unterrichtsende gehabt habe. Das insgesamt frühe Unterrichtsende an den Freitagen habe dazu gedient, den Teilnehmern die Familienheimfahrt bereits freitags zu ermöglichen. Das sei aber im Einklang mit der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Bahn AG zumutbar nur möglich gewesen, wenn er freitags den Zug um 12.26 Uhr ab Rxxxxxxxxx habe erreichen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1997 zu verurteilen, für die Zeit vom 27.08.1996 bis 18.03.1997 und vom 01.07.1997 bis Juni 1999 Fahrtkosten für Familienheimfahrten in Höhe von 0,38 DM pro Kilometer zu zahlen für die Tage, an denen es dem Kläger wegen des Unterrichts nicht möglich war, den Bahnhof Rxxxxxxxxx so rechtzeitig zu erreichen, daß er den Zug um 12.26 Uhr erreichen konnte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ...