Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Unfallversicherungsschutz einer Schülergruppe anläßlich des Kinobesuchs während einer Studienfahrt.
2. Die Befugnis, gemäß RVO § 1511 die Feststellung der Unfallentschädigung zu betreiben, hat die KK nur bei Verletzten, die wegen der Folgen des erlittenen Unfalls zugleich Anspruch auf Leistungen der KK haben.
3. Zu den allgemeinbildenden Schulen im Sinne des RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b gehören nicht nur diejenigen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sondern auch Schulen, die zur mittleren Reife und zur Hochschulreife führen.
4. Der Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b ist nicht lediglich auf die Teilnahme am eigentlichen Unterricht beschränkt, sondern umfaßt auch den Besuch sonstiger schulischer Veranstaltungen, wie zB Schulausflüge, Kino- und Theaterbesuche, Schullandheimaufenthalte und Schulreisen.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b Fassung: 1971-03-18, § 1511 S. 1 Fassung: 1925-07-14
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Januar 1973 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1973 geändert.
Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger zu 2) auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger zu 2) nahm als Schüler der Klasse 10 a des Staatlichen Gymnasiums K im Juni 1972 an einer mehrtägigen Studienfahrt der Klasse nach C teil. Die Fahrt der 24 Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren stand unter der Leitung des Oberstudiendirektors Dr. P (Dr. P.), der zugleich Leiter des Staatlichen Gymnasiums K ist. Ferner fuhr eine Lehrerin mit.
Im Einverständnis mit den beiden Lehrkräften besuchte am Abend des 8. Juni 1972 eine Gruppe von Schülern das Theater, eine zweite Gruppe ging in ein Beatlokal und eine dritte Gruppe sah sich in einem Kino einen Film an. Die Aufsicht über die dritte Gruppe (8 Schüler) wurde von Dr. P. dem Kläger zu 2) übertragen. Dr. P. hielt sich am Abend verabredungsgemäß in einer Gaststätte auf, in der sich die Gruppen nach Ende der Veranstaltungen treffen sollten, mit Ausnahme derjenigen Gruppe, die unter Aufsicht der Lehrerin in ein Beatlokal gegangen war.
Als die dritte Gruppe nach Ende der Vorstellung das Kino verlassen hatte und sich auf dem Weg zu dem vereinbarten Treffen mit Dr. P. befand, wurde der Kläger zu 2) auf der Straße von einem Unbekannten angepöbelt, während ein zweiter Unbekannter einen weiteren Schüler der Gruppe angriff. Als der Kläger zu 2), von diesem Schüler zur Hilfe gerufen, den Angreifer abwehren wollte, wurde er von diesem zu Boden geschleudert und in das Gesicht getreten. Der Kläger zu 2) erlitt dadurch Verletzungen an der Nase, an der Oberlippe und am Oberkiefer, die im Krankenhaus C ärztlich versorgt wurden. Nach Beendigung der Studienfahrt nahm der Kläger zu 2) auch zu Hause noch ärztliche Behandlung in Anspruch.
Durch Bescheid vom 22. September 1972 lehnte der Beklagte Entschädigungsansprüche des Klägers zu 2) aus Anlaß des Unfalls vom 8. Juni 1972 ab, weil es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. Auf Schulfahrten könne nur die gemeinsam gestaltete und von Lehrkräften beaufsichtigte Freizeit als versicherte Tätigkeit gelten. Die Entfernung von der Klasse, auch wenn sie genehmigt sei, führe wegen ihres eigenwirtschaftlichen und unkontrollierbaren Charakters zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Aus diesem Grunde sei der Versicherungsschutz für den Kinobesuch zu versagen, auch wenn er von der aufsichtsführenden Person gestattet worden sei. Die Klägerin zu 1) erhielt eine Durchschrift des Bescheides.
Gegen den Bescheid haben die Klägerin zu 1), gegen die der Vater des Klägers zu 2) Anspruch auf Familienkrankenhilfe hat, und der Kläger zu 2) beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben. Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1972 antragsgemäß verurteilt, den Kläger zu 2) aus Anlaß seines Unfalls vom 8. Juni 1972 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen (Urteil vom 9. Januar 1973). Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (Urteil vom 10. Oktober 1973). Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Der Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO beschränke sich nicht auf den Schulunterricht im engeren Sinne. Er umfasse auch Veranstaltungen, wie Schulausflüge, Kino-und Theaterbesuche, Schullandheimaufenthalte und Schulreisen, die von der Schule als schulische Veranstaltungen durchgeführt würden oder anerkannt, d. h. in der Regel beaufsichtigt, seien. Bei Studienfahrten sei unter entsprechender Anwendung der allgemeinen diesbezüglichen Rechtsgrundsätze davon auszugehen, daß zwischen dem Unfall und dem schulbezogenen auswärtigen Aufenthalt ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, soweit bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht ausschließlich persönliche Interessen verfolgt würden. Die vorzunehmende Abgrenzung zwischen der rein eigenwirtschaftlichen und der schulbezogenen Sphäre könne nur nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller sich aus dem Schulverhältnis ergebenden Besonderheiten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei Unfällen auf Dienst- oder Geschäftsreisen erfolgen. Anders als die nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Beschäftigten setzten Schüler ihre Arbeitskraft nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit ein, sondern widmeten sich beim Schulbesuch allein dem Lernen. Maßgebend für die dadurch gebotene Erweiterung des Kreises der versicherten Tätigkeit im Schulbereich sei insbesondere die Erkenntnis, daß für die Schüler allgemeinbildender Schulen neben dem Erwerb eines dem jeweiligen Schultyp entsprechenden Bildungsstandes auch die Formung ihrer ganzen Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sei. Dazu gehörten nicht zuletzt Orientierung und Vorübung für späteres selbständiges Reisen als wichtige Ergänzung des Unterrichts in der Schule (Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Runderlaß des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 5. März 1969, Amtsbl. des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz 1969, 142). Die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in den Lehrplan gebe lediglich einen Anhaltspunkt, der allgemein geeignet sei, entsprechende Veranstaltungen dem Ausbildungsprogramm der Schule zuzurechnen. Dies sei jedoch nicht allein entscheidend, wenn sonstige Umstände vorlägen, die eine wesentliche innere Beziehung zwischen dem versicherten Schulbesuch und der unfallbringenden Tätigkeit herstellten. Der Kinobesuch sei im vorliegenden Fall als schulische Veranstaltung anzusehen, weil er von Schülern und Lehrern gemeinsam geplant sowie von dem Leiter der Studienfahrt Dr. P. gebilligt und durch die Form der Aufsichtsregelung unterstützt worden sei. Nach dem Runderlaß des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 16. April 1971 sei es zulässig gewesen, einen älteren zuverlässigen Schüler mit dessen Zustimmung zur Mithilfe bei der Aufsicht heranzuziehen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Der Kläger zu 2) sei damals 18 Jahre alt gewesen, und Dr. P. habe sich jederzeit erreichbar an einem festgelegten Ort aufgehalten. Der Besuch verschiedener Veranstaltungen in Gruppen habe, wie die gesamte Studienfahrt, der Förderung des Zusammenlebens und gegenseitigen Verständnisses zwischen den Klassenkameraden und den begleitenden Lehrern gedient. Es gehöre zudem zu den selbstverständlichen Pflichten der Schule, bei den ihr anvertrauten jugendlichen Schülern die Entwicklung zu selbständigen, mündigen und selbstverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern. Das komme sowohl in den Richtlinien des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz für Schulwanderungen und Schulfahrten vom 5. März 1969 als auch in dem Runderlaß über die Aufsichtspflicht vom 16. April 1971 deutlich zum Ausdruck. Das Maß der Aufsicht habe sich an der Erziehung zur Selbständigkeit, Mündigkeit und Selbstverantwortlichkeit zu orientieren. Die Lehrer sollten die Schüler zu einem Verhalten bringen, das einen allmählichen Abbau der Aufsicht ermögliche. Dazu gehöre bei Schülern der 10. Klasse auch, daß sie bei gemeinsamen Reisen lernten, sich einen Teil ihrer Freizeit in der Gemeinschaft selbst zu gestalten. Anders lasse sich das pädagogische Ziel der Orientierung und Vorbereitung für spätere selbständige Reisen nicht in vollem Umfang erreichen. Nach den glaubhaften Angaben von Dr. P. sei dieses Ziel der ausschließliche Grund für die Aufteilung der Klasse in drei Gruppen gewesen, wobei sich jeder Schüler einer der drei Gruppen habe anschließen müssen. Bei dem Kinobesuch habe daher nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO Versicherungsschutz bestanden, der gemäß § 550 RVO auch den Rückweg vom Kinobesuch umfaßt habe. Keinem Zweifel unterliege es, daß es sich bei dem nicht provozierten Angriff des Unbekannten auf den Kläger zu 2) um einen Unfall gehandelt habe. Da Versicherungsschutz bereits nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO bestehe, sei ein sonst etwa möglicher Schutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 c RVO ausgeschlossen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO erstrecke sich zwar auch auf Schulreisen, jedoch seien die Schüler bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten ungeschützt. Bereits der Theaterbesuch und das Aufsuchen des Beatlokals seien zur privaten Freizeitgestaltung zu rechnen. Erst recht treffe dies auf den Kinobesuch zu. Die Schüler der drei Gruppen hätten nichts anderes getan als das, was sie zu Hause zur Freizeitgestaltung getan hätten. Mit den Zwecken und Zielen des Gymnasiums K habe zumindest der Besuch des Beatlokals und des Kinos keine rechtlich relevante Beziehung gehabt. Es sei nicht einzusehen, warum es Aufgabe einer allgemeinbildenden Schule sei, ihren Schülern beizubringen, wie sie ihre Freizeit gestalten und erst recht nicht, wie sie solches in Gemeinschaft mit mehreren Mitschülern tun könnten. Die Auffassung des LSG, es gehöre bei Schülern der 10. Klasse zu der unter Versicherungsschutz zu vermittelnden Allgemeinbildung, daß sie bei gemeinsamen Reisen lernten, sich einen Teil ihrer Freizeit in der Gemeinschaft zu gestalten, sei schul- und lebensfremd. Unfallversicherungsrechtlich sei es nicht überzeugend, daß nach Meinung des LSG das pädagogische Ziel der Studienfahrt die Vorbereitung für späteres selbständiges Reisen sei. Für die Frage des Versicherungsschutzes sei es auch ohne Bedeutung, daß der Leiter der Studienfahrt den Kläger zu 2) mit der Beaufsichtigung der Kinogängergruppe beauftragt hatte. Unabhängig davon hätten die Gruppen an jenem Abend keinerlei Schulzwang unterlegen. Versicherungsschutz sei allenfalls nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a oder c RVO zu bejahen. Zuständiger Versicherungsträger für eine Entschädigung nach diesen Vorschriften sei der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des SG Koblenz vom 9. Januar 1973 sowie des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger zu 2) ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Beklagter Versicherungsträger ist das Land Rheinland-Pfalz (§ 655 Abs. 1 RVO i. V. m. § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Dessen Aufgaben werden durch die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz wahrgenommen (§ 766 Abs. 2 RVO), die selbst kein Versicherungsträger ist. Der Urteilseingang war daher entsprechend zu berichtigen (BSG 15, 127, 129; BSG SGb 1957, 211, 213).
Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen über die Befugnis der Klägerin zu 1), den Anspruch des Klägers zu 2) auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls vom 8. Juni 1972 in eigenem Namen geltend zu machen. Zwar gibt § 1511 RVO der Krankenkasse das Recht, die Feststellung der Unfallentschädigung zu betreiben, jedoch bezieht sich diese Vorschrift nur auf die Entschädigungsansprüche solcher Verletzter, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls zugleich Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse haben oder hatten (vgl. BSG 22, 240, 241); Krankenkasse und Verletzter sind in einem solchen Fall notwendige Streitgenossen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Auflage S. 234 wI). Wie aus den zur Ergänzung des Tatbestandes in Bezug genommenen Verwaltungsakten des Beklagten hervorgeht, ist nicht der Kläger zu 2) bei der Klägerin zu 1) für den Fall der Krankheit versichert, sondern sein Vater; diesem und nicht dem Kläger zu 2) steht ein Anspruch auf Familienhilfe gegen die Klägerin zu 1) zu (Brackmann aaO S. 406 b). Da hier Verletzter und Krankenkassenmitglied verschiedene Personen sind, ist die Klägerin zu 1) aufgrund des § 1511 RVO nicht befugt, die Feststellung der Unfallschädigung des Klägers zu 2) zu betreiben. Die Klage der Klägerin zu 1) ist somit mangels Prozeßführungsbefugnis unzulässig und unter Änderung der Urteile des LSG und des SG abzuweisen. Die Klägerin zu 1) erleidet dadurch keinen Rechtsverlust, da der Bescheid vom 22. September 1972 ihr gegenüber keine Bindungswirkung hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen wegen der Unfallfolgen hat (BSG 24, 155, 157).
Der Entscheidung des LSG über die vom Kläger zu 2) gegen den Beklagten wegen des Unfalls vom 8. Juni 1972 geltend gemachten Entschädigungsansprüche ist im Ergebnis zuzustimmen.
Der Kläger zu 2) war bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO versichert. Nachdem bereits die gesamte nichtbetriebliche Ausbildung - mit Ausnahme des Studiums an wissenschaftlichen Hochschulen - in die Unfallversicherung einbezogen worden war, erweiterte das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) den Kreis der versicherten Lernenden u. a. um die Schüler allgemeinbildender Schulen. Daß das vom Kläger zu 2) besuchte Staatliche Gymnasium K eine solche Schule ist, kann nicht zweifelhaft sein, denn zu den allgemeinbildenden Schulen gehören nicht nur diejenigen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sondern auch Schulen, die zur mittleren Reife und zur Hochschulreife führen (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflg. Anm. 85 zu § 539). Zutreffend hat das LSG ausgeführt, daß sich der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO nicht auf die Teilnahme am eigentlichen Schulunterricht beschränkt, sondern auch den Besuch sonstiger schulischer Veranstaltungen, wie Schulausflüge, Kino- und Theaterbesuche, Schullandheimaufenthalte und Schulreisen umfaßt. Entscheidend ist in erster Linie, ob es sich um eine lehrplanmäßige Schulveranstaltung handelt (SozR Nr. 3 zu § 548 RVO). Bei der Studienreise nach Cuxhaven war dies der Fall. Die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Runderlaß des Kultusministers Rheinland-Pfalz vom 5. März 1969 aaO) sehen in Abschnitt C II Studienfahrten ab der 10. Klasse allgemeinbildender Schulen vor; die Fahrten bedürfen der Genehmigung des Schulleiters (Abschnitt C II Nr. 3 Abs. 2 i. V. m. Abschnitt C I Abs. 4 Buchst. b der Richtlinien). Da Dr. P., der die Studienreise leitete, zugleich Leiter des Staatlichen Gymnasiums K war, stand der Kläger zu 2) während des Aufenthaltes in Cuxhaven grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Allerdings war der Versicherungsschutz nicht schlechthin während der gesamten Dauer der Studienreise für jedwede Betätigung der Teilnehmer gegeben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Versicherungsschutzes auf Dienst- oder Geschäftsreisen, die unter Beachtung einiger Besonderheiten auch für Studienreisen der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO angeführten Personen heranzuziehen ist (vgl. SozR Nr. 3 zu § 548 RVO), ist der Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muß; vielmehr kommt es hier darauf an, ob seine Bestätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Obwohl ein solcher Zusammenhang am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort, entfällt der Versicherungsschutz jedenfalls, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Beschäftigung nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Die danach für die Bejahung des Versicherungsschutzes erforderliche wesentliche innere Beziehung zwischen der Studienfahrt und dem abendlichen Kinobesuch, nach dessen Ende es zum Unfall gekommen war, hat das LSG wegen des Charakters des Kinobesuches als schulische Veranstaltung als vorliegend angesehen. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob bei der Teilnahme an einem Kinobesuch auf einer Studienfahrt ohne Rücksicht auf die Art des vorgeführten Filmes schon deshalb Versicherungsschutz besteht, weil Schulfahrten nach den Richtlinien des Kultusministers Rheinland-Pfalz vom 5. März 1969 als Orientierung und Vorübung für das spätere selbständige Reisen dienen (vgl. Abschnitt A der Richtlinien vom 5. März 1969 aaO) und hierzu, wie das LSG ausführt, auch die Gestaltung der Freizeit in Gemeinschaft durch die Schüler gehört. Nach Auffassung des Senats ergibt sich die rechtlich wesentliche Verknüpfung des Kinobesuchs mit der Studienfahrt bereits dadurch, daß dem Kläger zu 2) durch Dr. P. die Aufsicht über die Gruppe übertragen worden war, die das Kino besuchte. Nach den Feststellungen des LSG dürfen aufgrund des Runderlasses vom 16. April 1971 ältere zuverlässige Schüler mit ihrer Zustimmung zur Mithilfe bei der Aufsicht herangezogen werden - Ordnungsschüler. Dieser Runderlaß nimmt ausdrücklich Bezug auf die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten vom 5. März 1969 (aaO), galt somit auch für die Studienfahrt nach Cuxhaven. Die Tätigkeit als Ordnungsschüler ist dem Schulbesuch zuzurechnen, so daß der Kläger schon wegen dieser Tätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO versichert war.
Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a oder c RVO kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in Betracht. Diese Vorschriften gelten nur subsidiär, also nur dann, wenn nicht schon ein Unfallversicherungsschutz nach anderen Vorschriften besteht (Lauterbach aaO Anm. 59 und 67 zu § 539).
Die Revision des Beklagten mußte daher, soweit sie sich gegen das Begehren des Klägers zu 2) richtet, zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen