Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Feststellung
Orientierungssatz
1. Das Revisionsgericht ist befugt zu prüfen, ob die Erklärung der Beklagten über Art und Umfang der in einem Rentenbescheid bezeichneten Unfallfolgen vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden ist. Insoweit handelt es sich nicht um die Feststellung von Tatsachen, sondern um die rechtliche Würdigung des Inhaltes und der Tragweite einer Willenserklärung (vgl BSG 1962-10-30 2 RU 225/59 = BSGE 18, 84).
2. Hat der Unfallversicherungsträger dem Kläger durch den Bescheid über die vorläufige Rente eine Entschädigung gewährt, weil er die beim Kläger seit dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen als Folgen des Unfalls vorbehaltlos anerkannt hat, so ist er gemäß § 1585 Abs 2 RVO und § 77 SGG an dieses Anerkenntnis der Unfallfolgen bei der Feststellung der Dauerrente gebunden.
Normenkette
RVO § 1585 Abs. 2; SGG § 77
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 06.02.1963) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 6 Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I Der Kläger wurde am 26. April 1956 von einem Arbeitsunfall betroffen. Er erlitt einen Bluterguß im linken Bein oberhalb der Kniekehle durch Stoß gegen einen Eisendeckel. Einige Tage später traten in diesem Bein anhaltende Schmerzen auf. Der behandelnde Arzt stellte eine Thrombose im linken Unterschenkel fest. Während der deshalb verordneten Bettruhe trat eine Venenentzündung im rechten Unterschenkel hinzu. Im Juni 1956 konnte der Kläger seine Arbeit wieder aufnehmen. Im November 1956 machten erneute Schmerzen im rechten Bein wieder ärztliche Behandlung erforderlich. Zur Klärung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs der Beschwerden mit dem Unfall ließ die Beklagte im Juni 1957 den Kläger durch den Chirurgen Dr. F. untersuchen und von diesem Arzt sowie dem Chirurgen Prof. Dr. Sch. begutachten. Beide Sachverständige bejahten den ursächlichen Zusammenhang der Thrombose beider Beine mit dem Unfall. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 13. Dezember 1957 eine vorläufige Rente, und zwar zunächst eine Teilrente von 20 v.H. der Vollrente, anschließend die Vollrente bis 10. Dezember 1956 und dann wieder bis auf weiteres eine Teilrente von 20 v.H. der Vollrente. In diesem Bescheid wurden als Unfallfolgen bezeichnet: Verletzungsart: Stoßverletzung des linken Knies mit Bluterguß oberhalb der linken Kniekehle und nachfolgender Thrombose beider Beine.
Verletzungsfolgen: Beide Beine sind durchblutungsgestört. Am linken Bein besteht eine leichte Krampfaderbildung.
Bei der Beschlußfassung über diese Rentengewährung sind laut Bescheid "die in dem Verfahren eingeholten ärztlichen gutachtlichen Äußerungen berücksichtigt worden.
Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Im Frühjahr 1958 ließ die Beklagte den Kläger durch Dr. F. nachuntersuchen. Die erneute Begutachtung ergab: "Erhebliche Kreislaufstörungen des linken und leichte Kreislaufstörungen des rechten Beines nach Thrombose, die durch Unfall entstanden ist". Der Sachverständige bezifferte die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 v.H. Zu dem Krankheitsbild äußerte er die Vermutung, daß das Fehlen der Fußpulse an beiden Füßen auf Durchblutungsstörungen hindeute, die durch Veränderungen an den Schlagadern bedingt sein könnten; er empfahl eine spezialärztliche Gefäßwanduntersuchung. Diese Untersuchung wurde in den Städtischen Krankenanstalten B. von Prof. Dr. R. und Dr. H. vorgenommen und ergab das Bild einer ausgedehnten arteriosklerotischen und venösen Veränderung im Gefäßsystem beider Beine, besonders links. Die Sachverständigen verneinten den ursächlichen Zusammenhang dieser Gefäßerkrankung, und zwar auch schon der Thrombose mit allen ihren Folgen, mit dem Unfall. Auf Grund dieses Gutachtens entzog die Beklagte durch Bescheid vom 20, November 1958 dem Kläger die vorläufige Rente und versagte gleichseitig die Gewährung der Dauerrente.
Mit der Klage hiergegen hat sich der Kläger auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 13. .Dezember 1957 berufen. Die Beklagte hat eingeräumt, daß sie sich bei der Feststellung der vorläufigen Rente nicht über den Umfang des Leidens klar gewesen sei; da aber inzwischen die durch den Unfall hervorgerufene Verschlimmerung der Thrombose abgeklungen sei, habe sie für die Schädigung durch den fortbestehenden Leidenszustand des Klägers nicht mehr einzutreten. Sie hat sich bereit erklärt, die vorläufige Rente von 20 v.H. der Vollrente bis zum 30. Juni 1959 zu gewähren.
Nach Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises hat das Sozialgericht (SG) Aurich am 20. November 1959 die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 1959 an eine Dauerrente in Höhe von 20 v.H. der. Vollrente zu gewähren. Es ist der Ansicht, daß, obwohl keine Unfallfolgen vorhanden seien, die Beklagte die Durchblutungsstörungen des Klägers in beiden Beinen sowie eine leichte Krampfaderbildung am linken Bein als Folgen des Unfalls vom 26. April. 1956 bindend anerkannt habe und daher die Rente in der bisherigen Höhe weitergewähren müsse, weil sich das Leiden des Klägers nicht gebessert habe.
Im Berufungsverfahren ist weiterer Sachverständigenbeweis erhoben worden, nachdem die Beklagte besonders geltend gemacht hatte, daß sie die Blutumlaufstörungen des Klägers nur insoweit anerkannt habe, als diese auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Es sind Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. D. von der angiologischen Spezialabteilung der Städt. Krankenanstalten I. eingeholt worden. Diese Sachverständigen verneinen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gefäßerkrankung einschließlich der Thrombose und dem Unfall. Durch Urteil vom 6. Februar 1963 hat das Landessozialgericht (LSG)die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers sei begründet, da dieser noch unter Gesundheitsstörungen leide, welche die Beklagte als Unfallfolgen anerkannt habe und die noch in einem zum Bezug einer Rente berechtigenden Grade bestünden. Es sei nach den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Spezialärzte für Gefäßerkrankungen Prof Dr. R. und Prof. Dr. L. unwahrscheinlich, daß der Unfall erhebliche Folgen hinterlassen habe; es sei vor allem nicht wahrscheinlich, daß die Verletzung am Knie die Ursache der späteren Thrombose gewesen sei. Wahrscheinlich sei vielmehr, daß das Unfallereignis zu einer nur geringfügigen Verletzung geführt habe und, daß die Thrombose eine Erscheinung des generalisierenden Gefäßleidens des Klägers gewesen sei und lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallverletzung gestanden habe. Allenfalls körne es sich um eine Unfallfolge nur insoweit gehandelt haben, als eine Verschlimmerung des Grundleidens durch den Bluterguß am Knie bedingt gewesen sei; diese sei aber im Dezember 1957 bereits abgeklungen gewesen. Trotzdem dürfe die Beklagte die Rente nicht entziehen, weil sie in ihrem Bescheid vom 13. Dezember 1957 Durchblutungsstörungen beider Beine des Klägers als Unfallfolgen anerkannt habe und an dieses Anerkenntnis gebunden sei. Das Ergebnis der dem Bescheid zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten lasse darauf schließen, daß die Beklagte sämtliche Durchblutungsstörungen, die nach dem Unfall aufgetreten seien, für Unfallfolgen gehalten habe. Obwohl bei der Art des Leidens eine andere Entstehungsursache als das Trauma nicht ohne weiteres auszuschließen gewesen sei, habe die Beklagte noch eineinhalb Jahre nach den Unfall sämtliche vorhandenen Durchblutungsstörungen bei der Festsetzung der Rente in Betracht gesogen. Die Entziehung der Rente wäre daher nur unter den Voraussetzungen des § 608 der Reichsversicherungsordnung (RVO) möglich. Da die Durchblutungsstörungen noch in demselben Maße vorhanden seien wie bei der Rentenbewilligung und es sich hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhanges nur um die abweichende ärztliche Beurteilung der Verursachung des Leidens handele, stehe der Rentenentziehung die Rechtsfolge des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entgegen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Beklagten am 18. März 1963 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 3. April 1963 Revision eingelegt und diese am 11. April 1963 und 9. Mai 1963 begründet.
Die Revision rügt Verletzung des § 1585 Abs. 2 RVO und des § 77 SGG. Dazu führt sie aus: Das LSG habe die Bindungswirkung des Bescheides vom 13. Dezember 1957 mindestens hinsichtlich ihres Umfanges verkannt. Unfallbedingte Gesundheitsstörungen hätten in dem anerkannten Umfang bei der damaligen Bescheiderteilung neben den unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen bestanden, die mittlerweile derart in den Vordergrund getreten seien, daß die medizinischen Voraussetzungen zur weiteren Entschädigung des Klägers entfallen seien. Die Beklagte habe als Unfallfolgen lediglich diejenigen Durchblutungsstörungen anerkannt, die in der kurz nach dem Unfall aufgetretenen Thrombose in Erscheinung getreten seien. Gerade diese auf den damaligen thrombophlobitischen Schub zurückzuführenden Durchblutungsstörungen bestünden nicht mehr. Nur in diesem Sinne dürfe der Bescheid verstanden werden. Er müsse aus sich heraus erläutert werden, ohne daß die zugrunde liegenden Vorgänge heranzuziehen seien. Für die Bindungswirkung des § 77 SGG komme es nur darauf an, ob in dem Bescheid in medizinischer Hinsicht alles an Durchblutungsstörungen als Unfallfolge anerkannt worden sei, was damals beim Kläger vorgelegen habe. Ein solches Anerkenntnis sei nicht ausgesprochen worden; denn die Durchblutungsstörungen hätten nur im Rahmen der Unfallbedingtheit anerkannt werden sollen. Aus den Gutachten des Prof. Dr. R. und des Prof. Dr. L. lasse sich nicht folgern, daß die mögliche vorübergehende Verschlimmerung des anlagebedingten Gefäßleidens durch den Unfall bereits im Dezember 1957 völlig abgeklungen gewesen sei und daß, medizinisch gesehen, daher zur Zeit des Erlasses des Bescheides über die Gewährung der vorläufigen Rente keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er nimmt auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug.
II Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Auffassung des LSG, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 13. Dezember 1957 über die Gewährung der vorläufigen Rente die Gesundheitsstörungen, welche den Kläger noch in seiner Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. beeinträchtigen, als Folgen seines Arbeitsunfalls vom 26. April 1956 mit einer für künftige Rentenfeststellungen bindenden Wirkung anerkannt, ist frei von Rechtsirrtum. Das LSG hat auf Grund der im Verfahren erstatteten fachärztlichen Gutachten festgestellt, daß der Kläger an einer generalisierenden Gefäßwanderkrankung leidet, die schon bestand, als er verunglückte, und sich .vor allem in venösen Durchblutungsstörungen (Thrombose) in beiden Beinen äußert. Diese Feststellung greift die Revision nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die Annahme des LSG, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 13. Dezember 1957 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden krankhaften Veränderungen der Gefäße in den Unterschenkeln des; Klägers vorbehaltlos als Folgen des Unfallereignisses vom 26. April 1956 anerkannt, während in Wirklichkeit eine solche Annahme nur insoweit berechtigt sei, als die Beklagte Unfallfolgen lediglich "im Rahmen ihrer Unfallbedingtheit", also im Sinne einer Verschlimmerung des bestehenden Gefäßleidens habe anerkennen wollen. Von der Frage, ob die Beklagte bei der Feststellung der vorläufigen Rente die beim Kläger nach dem Unfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen mit der behaupteten Einschränkung oder in vollem Maße als Unfallfolgen anerkannt hat, hängt die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf die Weitergewährung der Rente über den 30. Juni 1959 hinaus ab. Träfe es zu, daß die Beklagte auf Grund eines auf die Verschlimmerung des Leidens zu Recht beschränkten Anerkenntnisses verpflichtet gewesen wäre, die vorläufige Rente im Dezember 1957 zu bewilligen, käme es für die Beurteilung des Klaganspruches darauf an, ob die anerkannte unfallbedingte Verschlimmerung inzwischen abgeklungen ist. Hat die Beklagte, hingegen die als Thrombose in den Beinen des Klägers aufgetretene Gefäßerkrankung uneingeschränkt als Unfallfolge anerkannt, so muß sie, da - was die Revision nicht in Zweifel zieht - diese Schädigungen unverändert fortbestehen, die Unfallrente weitergewähren. Denn insoweit wäre sie bei der Neufeststellung der Rente an die Grundlagen der ersten Rentenbewilligung gemäß § 1585 Abs. 2 RVO und § 77 SGG gebunden.
Das LSG ist zu der Schlußfolgerung, daß die Beklagte verpflichtet sei, den noch an Durchblutungsstörungen in den Beinen leidenden Kläger weiter zu entschädigen, weil diese Gesundheitsstörungen bei der, Rentenfeststellung am 13. Dezember 1957 uneingeschränkt als die Folgen des Unfallereignisses anerkannt worden seien, auf Grund der Würdigung und Bewertung der Erklärung gelangt, welche in dem angeführten Bescheid die Aussage über die der Rentenbewilligung zugrunde liegenden Unfallfolgen betrifft. Die Angriffe der Revision gegen diese Schlußfolgerung gehen fehl; sie stellen zu Unrecht darauf ab, daß das LSG den Inhalt des Bescheides nicht richtig verstanden habe. Wie der 2. Senat in der Entscheidung vom 30. Oktober 1962 (BSG 18, 84, 26) ausgesprochen hat, ist das Revisionsgericht befugt zu prüfen, ob die Erklärung der Beklagten über Art und Umfang der in einem Rentenbescheid bezeichneten Unfallfolgen vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden ist. Insoweit handelt es sich nicht um die Feststellung von Tatrachen, sondern um die rechtliche Würdigung des Inhaltes und der Tragweite einer Willenserklärung. Das LSG ist im vorliegenden Fall mit Recht zu der Auffassung gelangt, der Bescheid der Beklagten sei dahin zu verstehen, daß sie die nach dem Unfall in beiden Beinen des Klägers aufgetretenen Durchblutungsstörungen uneingeschränkt als Folgen des Unfalls anerkannt habe und auch habe anerkennen wollen. Dieses Ergebnis rechtfertigt schon der Wortlaut des Bescheides vom 13. Dezember 1957, in dem es zur Begründung der Rentenfeststellung heißt: "An Unfallfolgen bestehen: Verletzungsart: Stoßverletzung des linken Knies mit Bluterguß oberhalb der linken Kniekehle und nachfolgender Thrombose beider Beine. Verletzungsfolgen: Beide Beine sind durchblutungsgestört". Auch der Sinn dieser Erklärung ist unverkennbar darauf gerichtet, daß Unfallfolgen in dem von dieser Bezeichnung der Gesundheitsstörungen umfaßten Maße als vorhanden angenommen und entschädigt werden sollten. Für eine einschränkende Auslegung des Bescheides etwa in dem von der Revision gemeinten Sinn, daß aus der im Bescheid kenntlich gemachten Trennung zwischen "Verletzungsart" und "Verletzungsfolgen" hervorgehe, es hätte nur eine unfallbedingte Verschlimmerung der Durchblutungsstörungen des Klägers anerkannt werden sollen, ist kein Raum. Einer solchen einschränkenden Auslegung stünde der klare Wortlaut der in dem Bescheid enthaltenen Willenserklärung der Beklagten entgegen. Aus dem dort Erklärten ist eindeutig zu erkennen, daß die Thrombose beider Beine des Klägers als durch den Unfall bedingte Gesundheitsstörung gelten sollte. Damit stimmen, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, im Ergebnis, auch die bei der Beschlußfassung der Beklagten berücksichtigten ärztlichen Gutachten überein. Die Äußerungen der Sachverständigen Dr. F. und Prof. Dr. Sch. haben die Schädigungen als postthrombotisches Syndrom und dieses ebenso wie die alsbald nach dem Unfall aufgetretene Thrombose für Folgen des Unfalls gehalten, ohne daß dabei von der Verschlimmerung eines schon bestehenden Gefäßleidens die Rede war. Der Beklagten konnte daher eine Differenzierung zwischen unfallbedingten und unfallunabhängigen Komponenten der krankhaften Gefäßveränderungen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht bekannt sein. Es bestehen keine Bedenken, bei der Auslegung des Bescheides auf diese beiden Gutachten zurückzugreifen. Dem steht auch nicht die Entscheidung des 5 Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. November 1958 (SozR RVO § 1585 Bl. Aa 3 Nr. 5) entgegen, auf die .sich die Revision zur Begründung ihrer Auffassung beruft, der Bescheid dürfe nur aus sich heraus ohne Heranziehung der ihm zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten erläutert werden. In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt, daß bei der Auslegung eines Bescheides auf Unterlagen außerhalb des. Bescheides nicht zurückgegriffen werden dürfe, wenn der Bescheid nur ganz allgemein auf eingeholte Gutachten verweise. Ein solcher Sachverhalt ist aber im vorliegenden Streitfall nicht gegeben. Bei dem Bescheid vom 13. Dezember 1957 kann kein Zweifel darüber bestehen, welche Gutachten bei der Beurteilung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den: Gesundheitsstörungen des Klägers und seinem Unfall in Betracht kommen. Die Bezugnahme in dem Bescheid auf die ärztlichen gutachtlichen Äußerungen ist daher, auch wenn diese nicht näher bezeichnet wurden, genügend deutlich, um eine ausreichende und auch erforderliche Bestimmbarkeit der Gutachten für gegeben zu erachten (vgl. hierzu auch BSG 18, 84, 86).
Nach allem hat die Beklagte in dem Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Rente wirksam anerkannt, daß der Unfall vom 26. April 1956 für die Durchblutungsstörungen in beiden Beinen des Klägers ursächlich ist.
Diesem Bescheid kommt gemäß § 77 SGG eine der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wesensverwandten Bestandskraft zu. Diese hat, wie in der mehrfach angeführten Entscheidung des 2. Senats vom 30. Oktober 1962 ausgesprochen ist, zur Folge, daß auf den vorliegenden Fall § 1585 Abs. 2 RVO anwendbar bleibt (vgl. BSG 18, 84, 88, 89). Nach dieser Vorschrift gehört die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung, durch welche die MdE hervorgerufen wird, zu den Grundlagen des Rentenanspruches, da, ohne diesen ursächlichen Zusammenhang zu bejahen, der Versicherungsträger keine Rente gewähren kann. Die Beklagte hat dem Kläger durch den Bescheid über die vorläufige Rente eine Entschädigung gewährt, weil sie die beim Kläger seit dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen als Folgen des Unfalls vorbehaltlos anerkannt hat. Die Beklagte ist daher gemäß § 1585 Abs. 2 RVO und § 77 SGG an dieses Anerkenntnis der Unfallfolgen bei der Feststellung der. Dauerrente gebunden.
Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß der Schadenszustand beim Kläger seit der Rentenbewilligung unverändert fortbesteht; die Durchblutungsstörungen bedingen gesundheitliche Beschwerden des Klägers in gleicher Weise wie bisher. Demzufolge hat der Kläger auf Grund
der Bindungswirkung des Bescheides vom 13. Dezember 1957 Anspruch auf die Gewährung von 20 v.H. der Vollrente über den 1. Juli 1959 hinaus.
Die Revision der Beklagten mußte sonach zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen