Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets - Verfassungsmäßigkeit der Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert
Leitsatz (amtlich)
Nach § 307b SGB 6 idF des AAÜGÄndG 2 ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Zu vergleichen sind folgende Werte:, , - Der Wert der SGB 6-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsge- biets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ("Ostanpassung"),, , - die "Vergleichsrente" auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ("Ostanpassung"),, , - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 % (statischer Betrag),, , - der durch den EinigVtr "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EinigVtr anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des aktuellen Rentenwertes anzupassen ist.
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 1 F: 2001-07-27, Abs. 5 F: 2001-07-27, Abs. 6 S. 1 F: 2001-07-27, § 63 Abs. 7, §§ 68, 254b, 255a, 255b; AAÜG § 4 Abs. 4 F: 2001-07-27; AAÜGÄndG 2 Art. 1 Nr. 1; AAÜGÄndG 2 Art. 2 Nr. 5; EinigVtr Art. 30 Abs. 5 S. 1; EinigVtr Anlage II Kap. VIII H III Nr. 9 Buchst. b; EinigVtr Anlage II Kap. VIII H; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. April 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 13. Dezember 2001 während des Revisionsverfahrens verstorbenen Versicherten Dr. …N.…. Sie bezieht von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit dem 1. Januar 2002 eine große Witwenrente. Sie setzt den Rechtsstreit des Versicherten fort, in dem dieser von der BfA u.a. höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und ab 1. Mai 1998 höhere Regelaltersrente (RAR) begehrt hatte.
Der im April 1933 geborene Versicherte war Arzt und von Mai 1970 bis August 1990 als ärztlicher Direktor des Kreiskrankenhauses L.… beschäftigt. Ab dem 1. Februar 1967 war ihm eine Versorgung nach der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz (AVI) zugesagt worden. Zum 1. Juli 1988 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR und der Freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens (Ärzte AV) bei. Er bezog ab 1. September 1990 aus der Sozialpflichtversicherung der DDR eine Invalidenrente in Höhe von 612,00 DM monatlich, ferner eine Zusatzinvalidenrente aus der zusätzlichen Altersversorgung in Höhe von 2.357,00 DM. Sein Gesamtanspruch belief sich am 31. Dezember 1991 auf 2.969,00 DM. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. April 1998 bezog der Versicherte von der Beklagten eine Rente wegen EU nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), seit dem 1. Mai 1998 erhält er RAR nach dem SGB VI (Bescheid vom 15. Juni 1998).
Nachdem der Zusatzversorgungsträger den Gesamtanspruch zum 1. August 1991 auf monatlich 2.010,00 DM herabgesetzt hatte (Bescheid ohne Datum zum 1. August 1991; Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1991), stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger den Geldwert des Stammrechts auf Rente wegen EU mehrfach in Höhe des auf 2.700 DM gekürzten und um 6,84 vH erhöhten fortgezahlten Betrages neu fest (Bescheide vom 27. November 1991, 21. Dezember 1992, 7. Juni 1993, 1. September 1993, 28. Dezember 1993, 8. August 1994, 31. August 1994, 3. November 1994, 12. September 1995, 19. Oktober 1995). Mit (Ausführungs-)Bescheid vom 13. Juni 1996 wurde er auf die Höhe des “weiterzuzahlenden Betrages” (2.969 DM zuzüglich 6,84 vH hiervon) angehoben (“Urteilsrente”). Auch der Wert des Rechts auf RAR zum 1. Mai 1998 wurde in Höhe des “weiterzuzahlenden Betrages” von 3.172,08 DM festgesetzt (Bescheid vom 15. Juni 1998).
Mit Bescheid vom 3. August 1999, der auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (Az: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, in: BVerfGE 100, 1 ff) erteilt wurde, stellte die Beklagte die Höhe der Rente wegen EU für Bezugszeiten ab August 1991 – wie zuvor für die Zeiten vom 1. September 1990 bis zum 31. Juli 1991 –auf 2.969,00 DM fest, ab Januar 1992 auf 3.172,08 DM (Anhebung um 6,84 vH). Ferner wurde mitgeteilt, nach gesetzlicher Neuregelung werde ein endgültiger Bescheid zur Rentenhöhe erteilt. In den Bescheiden vom 22. Dezember 1999 und vom 7. Januar 2000 dynamisierte die Beklagte den “besitzgeschützten Zahlbetrag” von 2.969 DM entsprechend den Änderungen des aktuellen Rentenwertes seit Januar 1992 bezüglich des Rechts auf EU-Rente, mit Bescheid vom 14. Januar 2000 für das Recht auf RAR ab 1. Mai 1998. Die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI gegebenen Rentenhöhen waren jeweils niedriger als der “besitzgeschützte Zahlbetrag” und der “weiterzuzahlende Betrag”; der Monatsbetrag des Rechts auf EU-Rente aus dem SGB VI (§ 64 SGB VI) betrug ab Juli 1997 2.475,90 DM, ebenso hoch war der Monatsbetrag des Rechts auf RAR zum 1. Mai 1998. Ferner stellte die BfA auf dieser vorläufigen Grundlage für Bezugszeiten von Januar 1992 bis September 1993 einen Nachzahlungsanspruch von 53,91 DM, von Oktober 1993 bis April 1998 von 8.015,98 DM und für die Zeiten von Mai 1998 bis einschließlich Februar 2000 einen Nachzahlungsanspruch von 5.339,85 DM fest.
Der Versicherte hatte am 15. November 1991 gegen die Kürzung seines Gesamtanspruches auf 2.010,00 DM durch den Zusatzversorgungsträger zunächst gegen diesen sowie anschließend gegen die BfA als Rentenversicherungs- und als Zusatzversorgungsträger Klage beim Kreisgericht Potsdam erhoben und schließlich im Wesentlichen begehrt, die BfA zu verurteilen, 2.969,00 DM über den 31. Juli 1991 hinaus weiterzuzahlen sowie seine Sozialpflichtversicherungsrente zu dynamisieren und daneben eine ungekürzte und dynamisierte Zusatzversorgung zu zahlen, ferner ab Januar 1992 die SGB VI-Rente neben der dynamisierten Zusatzversorgung bis zu einem Gesamtzahlbetrag in Höhe von 90 vH seines letzten maßgeblichen und der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet angepassten Nettogehalts zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Kürzung des Gesamtanspruches auf 2.010,00 DM aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Gesamtzahlbetrag in Höhe von 2.969,00 DM über den 31. Juli 1991 hinaus zu zahlen: im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 1993). Nachdem die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hatte, hat der Versicherte mit seiner Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) die Aufhebung des klagabweisenden Teils des Urteils des SG und der vorgenannten Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers einschließlich der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 und ferner beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu zahlen und darüber entsprechende Rentenbescheide zu erteilen, die Beklagte insbesondere zu verpflichten,
- ihm die Zahlbetragsgarantie zu gewähren und dazu den geschützten Zahlbetrag zum 30. Juni/1. Juli 1990 ohne Kürzung auf 90 vH festzustellen, ihn um 6,84 vH zum 31. Dezember 1991 zu erhöhen und ab 1. Juli 1990 bzw ab Rentenbeginn an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen,
- die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a, 256a SGB VI) zu berechnen,
- die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus der FZR und aus den Versorgungssystemen zu gewähren, wobei diese Ansprüche, die ihm in der DDR ausdrücklich und dauerhaft zugesichert worden seien, die Versichertenrente zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken seien,
- die Anpassung der Rente zum Rentenbeginn nach den vom Einigungsvertrag und vom Grundgesetz (GG) vorgegebenen Konditionen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen.
Das LSG hat mit Beschluss vom 13. März 2001 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird. Durch “Teilurteil” vom 24. April 2001 hat das LSG das Urteil des SG vom 30. Juni 1993 und die Bescheide der Beklagten, welche diese seit dem 27. November 1991 bis zum 7. Januar 2000 erteilt hatte, geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Dynamisierung des Zahlbetrages zum September 1990 ab 1. Januar 1992 bis 30. April 1998 in entsprechender Anwendung der §§ 255a, 255b SGB VI zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen, soweit nicht durch den Beschluss vom 13. März 2001 das Verfahren zum Ruhen gebracht worden ist. Außerdem hat das Berufungsgericht “die Revision seitens der Beklagten” zugelassen.
Es hat ausgeführt: Der Versicherte habe Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil der ihm zum September 1990 gewährte Zahlbetrag ab Januar 1992 in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 255a, 255b SGB VI zu dynamisieren sei. Unbegründet sei ihr Rechtsschutzbegehren, soweit eine darüber hinausgehende Dynamisierung begehrt werde. Soweit der Kläger sich gegen die Berechnung der Zusatzinvalidenrente aus einem auf 90 vH begrenzten durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst sowie gegen die Rentenanpassungen nach der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung wende und die Kürzung auf 90 vH angreife, sei die insoweit erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage unzulässig. Für das Begehren auf Dynamisierung auch des Erhöhungsbetrages um 6,84 vH gebe es keine Grundlage. Dasselbe gelte, soweit er neben der Rente nach dem SGB VI auch die Gewährung der ihm in der DDR zugebilligten Leistungen begehre. Die Klage gegen die Begrenzung des Gesamtanspruches auf 2.010,00 DM durch den Versorgungsträger sei zwischenzeitlich unzulässig geworden, weil die Beschwer rückgängig gemacht worden sei; der Bescheid vom 1. September 1993 führe lediglich ein Teilanerkenntnis aus, sodass sich daraus keine Beschwer für den Versicherten ergebe. Die Bescheide vom 15. Juni 1998 und vom 14. Januar 2000 über die Gewährung bzw Neuberechnung der RAR seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da es sich um einen anderen Anspruch des Klägers handele, weshalb hier auch keine Entscheidung über deren Dynamisierung zum 1. Juli 2000 zu treffen sei.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, die Entscheidung des BVerfG lasse durchaus mehrere denkbare und vertretbare verfassungsgemäße Auslegungsvarianten zu. Das BVerfG habe nur eine Auslegungsmöglichkeit der Zahlbetragsgarantie, es sei nur ein statischer Betrag geschützt, für verfassungswidrig erklärt. Daher bestehe nur in diesem Umfang eine Bindung für die “Fachgerichte” (Hinweis auf BVerfGE 40, 88 ff). Das LSG stelle isoliert auf die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab, während das BSG die allgemeine Entwicklung von Löhnen und Einkünften im gesamten Bundesgebiet vor Augen gehabt habe. Es seien durchaus auch noch weitere Modelle der Dynamisierung denkbar. Grundsätzlich sei allerdings eine Anpassung des Zahlbetrages in Höhe der Inflationsrate nicht ausreichend. Zu Unrecht meine das LSG, es sei eine einheitliche Behandlung sämtlicher Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet geboten. Das LSG bilde unterschiedslos eine Personengruppe, die durch die Kriterien “Bestandsrente” und “Wohnsitz im Beitrittsgebiet” charakterisiert sei. Eine einheitliche Anpassung sämtlicher Altersversorgungsansprüche von Bestandsrentnern aus dem Beitrittsgebiet verletze Art 3 Abs 1 GG, weil es wesentliche Unterschiede im Zusammenhang mit der Art der Ansprüche ohne sachlichen Grund einebne. Die Zahlbetragsgarantie stelle gegenüber den sonst in das Recht des SGB VI überführten Rentenansprüchen ein aliud dar. Soweit das LSG andeute, eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege vor, weil Rentenansprüche der vormaligen Inhaber hoher Zusatzversorgungsleistungen generell der allgemeinen Dynamisierung und nicht der Anpassung nach §§ 255a, 255b SGB VI unterworfen seien, liege diese Konstellation nicht vor. Denn der Wert der SGB VI-Rente, der nach der allgemeinen Rentenformel ermittelt werde und die von der Klägerin in ihrem Erwerbsleben erzielten Verdienste wiederspiegele, werde durchaus nach den besonderen Anpassungswerten dynamisiert. Der Wert der SGB VI-Rente und der garantierte Zahlbetrag unterschieden sich nicht nur normstrukturell, sondern auch nach ihrer wirtschaftlichen Funktion. Gerade der Fall des Versicherten zeige, dass eine unterschiedliche Dynamisierung beider Faktoren von Verfassungswegen nachgerade geboten sei. Zum 31. Dezember 1991 habe sich ein die Lebensleistung der Klägerin nach den Kriterien der allgemeinen Rentenversicherung wiederspiegelnder monatlicher Anspruch von 1.207,70 DM ergeben, während der Anspruch aus Rente und Zusatzversorgung mehr als das doppelte, nämlich 2.969,00 DM ausgemacht habe. Es liege auf der Hand, dass der relativ niedrige Wert der SGB VI-Rente dem relativ niedrigen allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in der DDR geschuldet gewesen sei. Dieses habe mit zügigen und umfangreichen Anpassungen angehoben werden müssen. Die hohe Ost-Dynamisierung könne nur bei solchen Ansprüchen vorgenommen werden, die aus Gründen des früheren DDR-Rechts und der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Stichtag des 1. Juli 1990 relativ niedrig waren und einer möglichst schnellen Anhebung zwecks Angleichung des Lohns- und Einkommensniveaus im Gesamtbundesgebiet bedurften. Dies treffe jedoch nur auf die allgemeinen Rentenansprüche, nicht auf die höheren und anders bemessenen Ansprüche auf Zusatzversorgungen zu, die an den DDR-Verhältnissen gemessen hoch waren. Die Dynamisierung nach § 68 SGB VI sei nicht – wie in interessierten Kreisen – oft missverständlich formuliert werde, eine “West”-Dynamisierung, sondern die grundsätzliche und allgemeine Dynamisierung, die nur ausnahmsweise, sofern es sachlich unbedingt geboten erscheine, Abweichungen zulasse. Das LSG habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, wie die miteinander kollidierenden Vorgaben des Dynamisierungsgebotes einerseits und der Systementscheidung andererseits miteinander harmonisiert werden könnten. Ferner stimme der Ansatz des LSG mit dem im Fall der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 307b Abs 5 SGB VI idF des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) nicht überein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 24. April 2001 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Potsdam vom 30. Juni 1993 auch insoweit zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Im Rahmen des durch die Revisionszulassung eröffneten Prüfungsumfangs sei das Urteil des LSG nicht zu beanstanden. Auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Juli 2002 (Bl 154 bis 163 der Akte des BSG) sowie auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2002 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Das LSG hat die Zulassung der Revision wirksam beschränkt. Auch unter Beachtung des Gebots der Rechtsmittelklarheit folgt aus dem Ausspruch des LSG “die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen”, iVm den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen, dass das LSG die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) beantworteten Rechtsfrage der “Dynamisierung” des “besitzgeschützten Zahlbetrages” zugelassen hat. Die Zulassung betrifft damit einen Streit über den maßgeblichen Geldwert des Rechts auf Rente wegen EU, also einen prozessual teilbaren Streitgegenstand, für den die Revision teilweise zugelassen werden kann.
- Das Rechtsmittel ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Streitsache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Die Entscheidung des LSG steht im Widerspruch zu § 307b Abs 5 und Abs 6 Satz 1 SGB VI in dessen Neufassung durch das 2. AAÜG-ÄndG, das am 2. August 2001 verkündet wurde. Dieses Gesetz findet auf den zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung; denn es ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG). Das hat zur Folge, dass der Senat (als Revisionsgericht) das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und daher anzuwendende Recht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Die angefochtene Regelung über den Geldwert des Rechts auf Rente wegen EU ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dessen Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern das materielle Recht – anders als hier – nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (stellv BSGE 70, 138 f = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 und BVerwGE 106, 141, 143 f mwN). Zwar konnte das LSG beim Beschluss seines Urteils am 24. April 2001 dieses Bundesgesetz noch nicht berücksichtigen; gleichwohl muss das Revisionsgericht das ergangene Urteil an diesem Maßstab überprüfen. Denn § 307b SGB VI nF enthält gültiges (verfassungsgemäßes) Bundesrecht, an welches das Revisionsgericht gemäß Art 20 Abs 3 GG gebunden ist.
Das Urteil des LSG ist, soweit es revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, ua mit § 307b Abs 5 und 6 SGB VI nF nicht vereinbar.
Nach § 307b Abs 5 SGB VI nF ist der durch den Einigungsvertrag (Einigvtr oder EV) “besitzgeschützte Zahlbetrag” zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem “besitzgeschützten Zahlbetrag” persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der “besitzgeschützte Zahlbetrag” durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt. Demgegenüber hat das LSG ausgeurteilt, der “besitzgeschützte Zahlbetrag” müsse entsprechend den Vorschriften für die Veränderung des “aktuellen Rentenwerts Ost” (§§ 255a, 255b SGB VI) angepasst werden.
Ferner ist das LSG-Urteil auch mit § 307b Abs 6 SGB VI nF unvereinbar. Danach wird der “besitzgeschützte Zahlbetrag” (oder der “weiterzuzahlende Betrag”) nur solange gezahlt, bis ihn der Monatsbetrag der SGB VI-Rente erreicht, der sich aus den rentenversicherungsrechtlichen Bewertungsvorschriften des SGB VI oder (bei Bestandsrentnern wie dem Versicherten) aus der “Vergleichsrente” ergibt (§ 307b Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB VI nF). Demgegenüber besagt das Urteil des LSG, dass der rentenversicherungsrechtliche Monatsbetrag der SGB VI-Rente niemals den “besitzgeschützten Zahlbetrag” erreichen kann, falls dieser am 1. Januar 1992 (bei Anwartschaftsrechtsinhabern: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als jener.
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen ferner nicht aus, abschließend über die Höhe der vier Beträge zu entscheiden, die bei früher zusatz- oder sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets ab Januar 1992 als maßgebliche Geldwerte eines Rechts auf Rente in Betracht kommen und jeweils eigenständig vom Verwaltungsträger festzustellen sind. Außerdem ist vor Beginn des Revisionsverfahrens keine am neuen Recht orientierte Entscheidung der Beklagten ergangen, der gemäß § 117 SGB VI und gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) die verfügende Entscheidung über den Rentenhöchstwert vorbehalten ist.
Das LSG wird also ggf im Hinblick auf § 96 SGG das Verfahren auszusetzen und entsprechende Verwaltungsentscheidungen abzuwarten haben. Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass die von ihm bislang durch Beschluss “ausgeklammerte” Höhe der Vergleichsrente notwendiger Bestandteil einer abschließenden Entscheidung über den Geldwert eines Stammrechts auf Rente nach § 307b SGB VI ist. Außerdem wird das LSG über die Entscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 15. Juni 1998 “Kraft Klage” sowie über die nachfolgenden Festsetzungen des Geldwerts des Stammrechts auf RAR zu entscheiden haben. Im Bescheid vom 15. Juni 1998 hat die BfA die Bewilligung des Rechts auf Rente wegen EU aufgehoben und stattdessen ab 1. Mai 1998 das Recht auf RAR zuerkannt. Diese “Umwandlungs-Verwaltungsakte” sind nach st Rspr des BSG (stellv seit dem Urteil des BSG vom 27. März 1974, 1 RA 157/73, SozR 2200 § 1254 Nr 1) auf Grund gesetzlicher Klageänderung gemäß § 96 Abs 1 SGG “Gegenstand der Klage” geworden, über die das LSG erstinstanzlich entscheiden muss, weil sie während des Berufungsverfahrens ergangen sind. Hierin hat sich auf Grund von § 115 Abs 3 SGB VI nichts geändert. Denn der materiell-rechtliche Wegfall des Rechts auf EU-Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres muss nach § 48 Abs 1 SGB X iVm § 115 Abs 3 Satz 1 SGB VI vom Rentenversicherungsträger mit der amtswegigen Aufhebung der bisherigen Bewilligung sowie mit der Bewilligung des Rechts auf RAR beantwortet werden, falls der Versicherte nicht widerspricht. Im Übrigen betrifft die Aufhebung und Zurückverweisung nicht die Entscheidungen im Urteil des LSG, durch welche allein der Versicherte beschwert worden war, soweit also die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen wurde. Denn insoweit unterlag das Urteil keiner revisionsgerichtlichen Prüfung.
Bei der weiteren Sachbehandlung wird das LSG gemäß § 170 Abs 5 SGG auch die nachfolgend dargestellte Auslegung des § 307b SGB VI nF sowie ferner zu Grunde zu legen haben, dass diese durch das 2. AAÜG-ÄndG neu gefassten Vorschriften gültiges (verfassungsgemäßes) Bundesrecht sind.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 307b SGB VI nF liegen vor. Denn der Versicherte hatte als früher zusatzversorgter Bestandsrentner am 31. Dezember 1991 einen anerkannten “Anspruch” auf eine nach dem AAÜG überführte Invalidenrente (§ 4 Abs 3 Nr 1 AAÜG) des Beitrittsgebiets, sodass ihm ab der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 statt dessen ein Recht auf SGB VI-Rente wegen EU zustand, dessen Geldwert nach § 307b Abs 1 SGB VI festzustellen ist. Bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf Rente wegen EU nach § 307b SGB VI nF kommt es auf den im jeweiligen Bezugsmonat höchsten der folgenden vier jeweils eigenständig durch Verwaltungsakte festzusetzenden Geldwerte wie folgt an:
- Grundsätzlich maßgeblich ist der “Monatsbetrag” (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI über den Monatsbetrag der Rente auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Rechts auf (echte) Versicherungsleistung, die der Versicherte sich durch (bundesgesetzlich gleichgestellte) Vorleistungen erworben hat. Dieser Monatsbetrag beruht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
- Sodann kann es (nur bei “Bestandsrentnern”) auf die Höhe der “Vergleichsrente” ankommen, die auf einer besonderen Rangstellenbewertung “Ost” durch § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI nF und auf den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” beruht. Diese “Vergleichsrente” verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner, bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 – 4, 7 AAÜG eingreift, bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Auch die Höhe dieser “Vergleichsrente” beruht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
Der höhere dieser beiden Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche (Ausgangs-)Geldwert des Stammrechts auf Rente auf der Grundlage des rentenversicherungsrechtlichen Bewertungsrechts des SGB VI. Daher ist die höhere der beiden Renten zu leisten (§ 307b Abs 1 Satz 3 SGB VI). Dieser Geldwert folgt aus originär-bundesrechtlichem Rentenversicherungsrecht, beruht also auf der individuell im Generationenvertrag “Ost” erbrachten Vorleistung, die durch bundesgesetzliche Gleichstellung einen individuellen Rangstellenwert erhalten hat; dieser Geldwert “Ost” ist in die Beziehung der Rentner “Ost” zu den aktuell beitragsbelasteten Versicherten (“Ost”) eingestellt worden, die im “aktuellen Rentenwert Ost” rechtstechnisch ausgeprägt ist. Deshalb unterliegt auch dieser sich aus den übergangsrechtlichen Bestimmungen des 5. Kapitels des SGB VI herleitende besondere Geldwert des Stammrechts auf SGB VI-Rente den Änderungsregeln für den “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
Er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die BfA als Rentenversicherungsträger maßgeblich. Er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der “weiterzuzahlende Betrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI – dazu sogleich unter d) oder der “besitzgeschützte Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI – dazu sogleich unter e) nicht höher ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI). Die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen vier Geldwerte stehen materiell-rechtlich bereits im Zeitpunkt der Entstehung des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf SGB VI-Rente fest und sind deshalb auch zugleich mit ihm festzustellen, sodass es ggf später einer Aufhebung oder Änderung der bisherigen Rentenwertfeststellungen nicht bedarf (§ 307b Abs 6 Satz 2 SGB VI).
Erstmals mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), das zum 1. August 1991 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber für (damals) zusatz- oder sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets im Übergangsrecht des 5. Kapitels SGB VI, nämlich in § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI aF, für rentennahe Inhaber von Anwartschaftsrechten auf Versorgung im Beitrittsgebiet in Art 3 RÜG durch § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG aF, den – für Anwartschaftsrechtsinhaber fiktiven – “weiterzuzahlenden Betrag” geschaffen. Es handelt sich hierbei in der verfassungskonformen Ausgestaltung durch das 2. AAÜG-ÄndG um den um 6,84 vH erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung, also um den monatlichen Geldwert des Rechts auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets, den der Bestandsrentner nach der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 hatte, zuzüglich des einmaligen Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 6,84 vH dieses Betrages.
Der durch die Überführung des Versorgungsrechts zum 31. Dezember 1991 rechtstechnisch für einen Tag gegebene, ausschließlich dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zugeordnete Wert sollte den Berechtigten bei der am nächsten Tag erfolgenden Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet real erhalten bleiben. Damit sollten diejenigen bislang Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten geschützt werden, die früher niedrige Versorgungsansprüche (oder Versorgungsanwartschaften) hatten und nach dem SGB VI eine noch niedrigere Rente bezogen. Ihnen wurden die Vorteile vor allem aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 erhalten; ferner wurde durch die Erhöhung um 6,84 vH der Realwert des Betrages vom 31. Dezember 1991 durch eine einmalige Entlastung bei den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner dauerhaft gesichert. Gemäß dieser neuen beitrittsgebietsrechtlichen Zielsetzung des partiell-bundesrechtlichen “weiterzuzahlenden Betrages” ist dieser statisch und kann maßgeblich nur sein, solange der Wert des Rechts auf SGB VI-Rente, welcher der sog Ost-Anpassung unterliegt (oben unter c), niedriger ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG nF).
Der vierte Geldwert, der bei Entstehung des Vollrechts auf SGB VI-Rente ebenfalls festzustellen ist und der den nach dem Rentenversicherungsrecht des SGB VI maßgeblichen Monatsbetrag der Rente (oben unter c) und auch den “weiterzuzahlenden Betrag” (oben unter d) verdrängt, solange er höher ist, ist der durch den Einigvtr in der Form des Einigungsvertragsgesetzes “besitzgeschützte Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2, Abs 5 und 6 SGB VI nF). Es handelt sich um den – im Einklang mit dem sonstigen Versorgungsrecht des Einigvtr zu bestimmenden – Geldwert, der durch die sog Zahlbetragsgarantie in Einigvtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 4 (für rentennahe Anwartschaftsrechtsinhaber auf Versorgung: in Satz 5) im Sinne eines statischen Mindestbetrags als Schranke einer Verordnungsermächtigung festgelegt war. Denn der Einigvtr hat in EV Nr 9 Buchst a bis f der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnung das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” durfte der Verordnungsgeber den – vertragskonform bestimmten – Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf Grund des Überprüfungsauftrags in Einigvtr aaO Nr 9 Buchst b Satz 3, nämlich ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen und ungerechtfertigte Besserstellungen zu beseitigen, der Sache nach geboten gewesen wäre. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat also durch diese Begrenzung der von ihm erteilten Verordnungsermächtigung (Einigvtr aaO Nr 9 Buchst f) damals den im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hierdurch spiegelbildlich Begünstigten den Betrag in der Form eines Mindestbetrages garantiert, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI nF), soweit er mit dem Einigvtr selbst vereinbar war (Art 9 Abs 2 Einigvtr iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 3). Geschützt wurde also der – gemessen am Einigvtr – rechtmäßige Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR noch neu gestalteten Recht, soweit es mit dem Einigvtr vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war, aus der Sozialpflichtversicherung und dem jeweiligen Versorgungssystem des Beitrittsgebiets zu erfüllen gewesen wäre.
Der “besitzgeschützte Zahlbetrag” sollte als Verordnungsschranke (nach weiterer Maßgabe von Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr) den Begünstigten den realen Geldwert des im Juli 1990 erstmalig gegebenen “DM-Gesamtzahlbetrages” und damit auch im Zeitpunkt der (künftigen) Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet den Abstand zur Gruppe der Beitrittsgebietsrentner erhalten, die nur in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets versichert waren. Er schützt alle früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten, die nach Maßgabe des Einigvtr für Juli 1990 einen Gesamtanspruch hatten (bei Anwartschaftsrechtsinhabern: gehabt hätten), dessen Wert (am 1. Januar 1992) höher war als der Monatsbetrag des Rechts auf SGB VI-Rente (dazu oben unter c), der ihnen erstmals ab Beginn der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (ab 1. Januar 1992; bei Anwartschaftsrechtsinhabern: ab Entstehung des Vollrechts) zustand. Er beruht weder auf einer rentenversicherungsrechtlich erheblichen Vorleistung noch auf dem das Leistungsvermögen der aktiven beitragspflichtig Rentenversicherten wiedergebenden “aktuellen Rentenwert Ost”. Mit der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr, welche ein konkretes “Dynamisierungsversprechen” enthielt, das die gesamte am 31. Dezember 1991 “überführte Leistung” betraf, hatte der Einigvtr (jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung) dem “besitzgeschützten Zahlbetrag” bereits im Jahre 1990 und damit lange vor der damals erst beabsichtigten “SGB VI-Rentenangleichung” durch Schaffung des übergangsrechtlichen “aktuellen Rentenwerts Ost” im 5. Kapitel des SGB VI, die erst durch das RÜG 1991 erfolgte, die og konkrete begrenzte Schutzfunktion zugewiesen; der Einigungsvertragsgesetzgeber konnte sich hinsichtlich der “Dynamisierung” des “garantierten Zahlbetrages” nur an den Anpassungsregeln orientieren, die das damals bereits beschlossene SGB VI enthielt, nicht aber an den erst später gesetzten Angleichungsregeln, die das RÜG 1991 im 5. Kapitel des SGB VI eingefügt hat. Daher ist der damals “garantierte Zahlbetrag” entsprechend den Regeln anzupassen, die für die “Dynamisierung” der höchstmöglichen SGB VI-Rente maßgeblich sind (§ 307b Abs 5 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 3 bis 5 AAÜG nF; dazu näher unten), nicht aber entsprechend den späteren übergangsrechtlichen Regeln für die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West”.
Der seit dem 1. Januar 1992 dynamisierbare “besitzgeschützte Zahlbetrag” ist seither für alle Bezugszeiten (Kalendermonate) ab Januar 1992 an Stelle des “weiterzuzahlenden Betrages” (oben unter d) oder des SGB VI-Geldwertes (oben unter c) als maßgeblicher Wert des Stammrechts auf SGB VI-Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI (und § 4 Abs 4 AAÜG jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den Einigvtr besitzgeschützte Zahlbetrag, dh der – gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) Einigvtr – rechtmäßige Gesamtanspruch auf Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3 und Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das “Fachgericht” bei einer verfassungskonformen Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
Die in § 307b Abs 5 SGB VI getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EV bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 ≪BGBl II S 537≫, EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine “echte” Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im SGB VI, in § 307b SGB VI, entsprechend dem og Anliegen, für Bestandsrentner die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, die nicht mehr in der Lage waren, selbst noch Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung – entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften – an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des “besitzgeschützten Zahlbetrages” beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften “Ost” entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom Einigvtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren “Ost” angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich – entgegen dem Einigvtr – mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets – zum 31. Dezember 1991 – (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig und in demselben Rhythmus dynamisierbare Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag “Ost”, sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der Einigvtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die Überleitung des SGB VI grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise (“Zahlbetragsgarantie”) sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 Einigvtr gerade nicht vor, dass besondere “Anpassungsregeln Ost” geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen Vergünstigungen – im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet – den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke “Zahlbetragsgarantie”, ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein – wenn auch rechtlich “wesensfremder” – Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch – lediglich – auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde “Zahlbetrag” an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des “besitzgeschützten Zahlbetrages” auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften (“West”) des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht “Ost” des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren “West-Rentner” und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.
- Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch – entsprechend Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor “Ost” zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.
Der Einigvtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat die Zahlbetragsgarantie für die nach dem Einigvtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen. Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (§§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das “Dynamisierungsversprechen”, das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag”, der den durch EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich “wesensfremder”) Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.
Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer “Dynamisierung” des “Zahlbetrages” nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des “Zahlbetrages” als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 Einigvtr als Zielsetzung für das Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als “Soll-Vorschrift” nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen (“alten”) Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen (“alten”) Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger “Ost” und dem “Rentnerlohn Ost” zu wahren. In diesem Sinne sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente “West” eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle “Ost-Rentner” gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen – lediglich rechtsreflexiven – Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI-Rente (“Ost”) verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente (“Ost”) erlangte und deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” höher als die SGB VI-Rente war; c) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” einen höheren Wert hatte, als er “in den übrigen ‘alten’ Ländern” auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente (“West”) lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr auf eine Veränderung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten (“Ost”) zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 Einigvtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein “Unterbleiben der Ostdynamisierung”, sondern dass ein “Unterbleiben der Dynamisierung” der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der Einigvtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren (“Ost”) fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.
Im Hinblick auf die für die Beurteilung des maßgeblichen Wertes fehlenden Feststellungen zur Höhe der og rechtserheblichen Beträge nach den Maßgaben des 2. AAÜG-ÄndG ist auf die Revision das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 872454 |
BSGE 2003, 27 |
BSGE 90, 27 |
VIZ 2003, 203 |
NJ 2003, 277 |
SozR 3-2600 § 307b, Nr. 9 |