Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Feststellung des Werts der eigenen Arbeitsleitung bei einem selbständigen Landwirt (Anschluß an BSG 1972-07-19 10 RV 687/71 = SozR Nr 59 zu § 30 BVG).

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 9 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1964-07-30; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 9 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. September 1971 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. April 1969 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des dem Kläger gewährten Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) iVm § 9 Abs. 1 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO).

Der Kläger bezieht wegen der Schädigungsfolge "Amputation des linken Oberarms" eine Beschädigtenrente, welche zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. festgesetzt war und von 1964 an wegen besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) auf 80 v.H. erhöht wurde. Er ist nach der Verwundung als selbständiger Landwirt auf seinem rund 40 ha großen Hof im Kreis Land H tätig. Dem Antrag des Klägers (21. 11. 1964) auf Berufsschadensausgleich gab das Versorgungsamt mit Bescheid vom 1. November 1966 statt, wobei für das höhere Durchschnittseinkommen gemäß § 5 DVO die Besoldungsgruppe A 7 zugrunde gelegt wurde; beim derzeitigen Bruttoeinkommen wurde als Wert der eigenen Arbeitsleistung (§ 9 Abs. 1 Buchst. b DVO) der vom Statistischen Bundesamt ermittelte durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst der technischen Angestellten der Leistungsgruppe IV aller Wirtschaftsbereiche - gekürzt wegen des Armverlustes um 25 % - angerechnet (monatlich 525,- DM vom 1. 1. bis 30. 9. 1964, anschließend 592,50 DM). Mit dem Widerspruch verlangte der Kläger, seine eigene Arbeitsleistung nur mit dem Monatsbetrag von 270,- DM zu bewerten, der zuvor der letzten Ausgleichsrentenberechnung zugrunde gelegt worden war; der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 9. August 1967 zurückgewiesen.

Der Kläger beantragte mit seiner hiergegen erhobenen Klage die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs ab 1. Januar 1966. Während des Klageverfahrens erging der Bescheid vom 5. Oktober 1967, worin bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ab 1. Januar 1967 als Wert der eigenen Arbeitsleistung der durchschnittliche Brutto-Monatsverdierst männlicher Facharbeiter außerhalb der Hausgemeinschaft in Betrieben mit 50 und mehr ha landwirtschaftlicher Nutzfläche - wiederum gekürzt um 25 % - zugrunde gelegt wurde. Das Sozialgericht (SG) Stade führte eine Betriebsbesichtigung durch und hörte den landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. P dieser gelangte aufgrund von Berechnungen des Ertrags und des Arbeitseinkommens aller auf dem Hof tätigen Arbeitskräfte zu dem Ergebnis, der Wert, den der - nur als halbe Arbeitskraft anzusehende - Kläger durch eigene Arbeit in seinem Betrieb erwirtschaften könne, betrage rund 335,- DM monatlich. Das SG verurteilte sodann am 11. April 1969 den Beklagten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. November 1964 einen neuen Bescheid zu erteilen und bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den Wert der eigenen Arbeitsleistung mit monatlich 335,- DM anzusetzen: Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung ergebe völlig fiktive Werte. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe hingegen den erzielbaren Wert der eigenen Arbeitsleistung des schwerbeschädigten Klägers ziemlich genau ermittelt, seinem Gutachten sei deshalb zu folgen.

Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs zu verurteilen. Er hat geltend gemacht, der vom SG eingesetzte Monatsbetrag entspreche nicht dem tatsächlichen Wert der heute noch möglichen eigenen Arbeitsleistung, da er höher sei als das steuerlich errechnete Gesamteinkommen des Landwirtschaftsbetriebes, obwohl in diesem Gesamteinkommen (270,- DM) auch der Wert der Arbeitsleistungen der übrigen auf dem Hof tätigen Familienmitglieder enthalten sei. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des SG dahin zu ändern, daß als Wert der eigenen Arbeitsleistung des Klägers die Hälfte des Tariflohnes eines landwirtschaftlichen Facharbeiters zugrunde gelegt wird. Zur Begründung hat er auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 20.April 1971 (BVBl 1971, 43) Bezug genommen und die Notwendigkeit einer gleichmäßigen Anwendung dieser Richtlinien hervorgehoben; ferner hat der Beklagte erklärt, er habe keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen Dr. P vertretene Auffassung, daß der Kläger nur als eine halbe Arbeitskraft zu bewerten sei.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 28. September 1971 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ab 1. Januar 1964 als Wert der eigenen Arbeitsleistung des Klägers die Hälfte des Gesamtverdienstes eines in die Hausgemeinschaft aufgenommenen männlichen Spezial- bzw. Landarbeiters in Betrieben mit 50 und mehr ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zugrunde zu legen; im übrigen hat das LSG die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Aus der in § 9 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vorgeschriebenen Bestimmung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung nach dem Entgelt eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung folge, daß es sich - ungeachtet einer möglichst individuellen Feststellung - insoweit nicht um die zu versteuernden Einkünfte, das für die Feststellung der Ausgleichsrente maßgebliche Einkommen oder um den durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaftenden Ertrag (Gutachten Dr. P) handele. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung könne entweder nach den jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträgen oder aber nach den vom Statistischen Bundesamt laufend ermittelten durchschnittlichen Bruttoverdiensten bewertet werden. Die letztgenannten Sätze verdienten den Vorzug, weil ihnen die tatsächlich gezahlten Löhne zugrunde lägen, wogegen die Zahlung von Tariflöhnen nicht durchweg gewährleistet sei. Der im vorliegenden Fall heranzuziehende Gesamtverdienst eines Spezial- bzw. Landarbeiters in Betrieben mit 50 und mehr ha Nutzfläche (1964/65: 580,- DM; 1966/67: 660,- DM; 1968/69: 740,- DM; 1970/71: 836,- DM) sei wegen des schädigungsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers um die Hälfte zu kürzen; insoweit sei dem überzeugenden landwirtschaftlichen Gutachten zu folgen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 9 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG und macht geltend: Da die DVO eine individuelle Ermittlung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung vorsehe, seien nicht die statistisch erfaßten Brutto-Monatsverdienste, sondern die Sätze der jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarife für landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte heranzuziehen, wie es auch der BMA im Rundschreiben vom 20. April 1971 als zweckmäßig bezeichnet habe. Der Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil dahin zu ändern, daß als derzeitiges Einkommen der um die Hälfte geminderte Wert der eigenen Arbeitsleistung entsprechend den Sätzen der jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge für Landarbeiter und Angestellte der Landwirtschaft am Wohnsitz des Klägers der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde gelegt wird,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Beklagten hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

Bei der Ermittlung des für die Höhe des Berufsschadensausgleichs maßgebenden Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) ist im vorliegenden Fall allein darüber zu entscheiden, auf welcher Grundlage das derzeitige Bruttoeinkommen, hier der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit des Klägers zu berechnen ist; die übrigen Faktoren sind außer Streit. Zutreffend ist hierbei das LSG davon ausgegangen, daß für den Kläger als selbständigen Landwirt nicht etwa die bei der steuerlichen Veranlagung, der Berechnung der Ausgleichsrente (§ 33 Abs. 2 Buchst. b BVG) oder bei der Bewertung des zu erwirtschaftenden Ertrages sich ergebenden Beträge heranzuziehen sind. Diese Auffassung steht im Einklang mit den Regelungen, die aufgrund des § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 iVm § 6 Abs. 2 Satz 3 DVO 1964 bzw. in § 9 Abs. 1 Buchst. b, 2. Halbsatz DVO 1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG getroffen worden sind, wonach sich der dem derzeitigen Bruttoeinkommen zugrunde liegende Wert der eigenen Arbeitsleistung nach dem Arbeitsentgelt richtet, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Als Grundlage für eine hierauf ausgerichtete Bewertung der eigenen Arbeitsleistung hat das LSG eine Heranziehung der tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsentgelte oder aber der nach dem Gesetz über Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl I, 429) vom Statistischen Bundesamt laufend ermittelten und veröffentlichten (vgl. jeweils Tabelle 6 Lohnstatistik BVBl 1964, 159; 1966, 130; 1970, 124) durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in Betracht gezogen. Nach Auffassung des LSG soll die Zahlung tariflicher Löhne nicht in allen Fällen gewährleistet sein, deshalb seien die statistisch erfaßten Bruttoverdienste vorzuziehen, weil ihnen die tatsächlich gezahlten Löhne zugrunde lägen. Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat nicht bei.

Die Annahme, in der Landwirtschaft sei die Zahlung von Tarifentgelten nicht durchweg gewährleistet, hat das LSG nicht näher erläutert - es bleibt unklar, ob hiermit das Vorkommen übertariflicher oder untertariflicher Entlohnung gemeint ist- und nicht hinreichend begründet, denn das angefochtene Urteil gibt keinen Aufschluß darüber, woher das LSG die Kenntnis von einem derartigen Erfahrungssatz gewonnen hat. - Dies kann indessen auf sich beruhen, denn das LSG hat außerdem den schwerwiegenden Einwand nicht berücksichtigt, der einer Heranziehung der Lohnstatistiken im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 BVG iVm § 9 Abs. 1 DVO entgegensteht. Die Ermittlung des derzeitigen Bruttoeinkommens gemäß diesen Bestimmungen muß die individuellen Einkommensverhältnisse des Beschädigten berücksichtigen und auf eine möglichst weitgehende Annäherung an die Gegebenheiten des Einzelfalls abzielen. Von den verfügbaren Entgeltzusammenstellungen verdient also diejenige den Vorzug, die den Wert der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung jeweils den realen Verhältnissen möglichst nahekommend wiedergibt. Die vom Statistischen Bundesamt zusammengestellten Entgeltübersichten sind aber in dieser Beziehung mit dem Nachteil behaftet, daß sie nur rückblickend, mit recht grober Differenzierung in nur zwei Betriebsklassen und drei Arbeitnehmergruppen, die Durchschnittsverdienste der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte im gesamten Bundesgebiet widerspiegeln. Diesen statistischen Ergebnissen fehlen also der aktuelle Bezug und eine Berücksichtigung der regionalen sowie der beruflichen Verschiedenheiten innerhalb des landwirtschaftlichen Arbeitsmarktes.

Aus diesen Gründen wird es nach Ansicht des Senats dem Sinn des § 9 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG besser gerecht, wenn statt der statistisch erfaßten Bruttoverdienste die in den landwirtschaftlichen Lohn- und Gehaltstarifverträgen angeführten Arbeitsentgelte vergleichbarer Arbeitnehmer herangezogen werden, in denen sich jeweils die aktuellen Entgeltverhältnisse dargestellt finden. Dies entspricht der Auffassung, die auch der 10. Senat des BSG in seinem zur Veröffentlichung bestimmten, einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom 19. Juli 1972 (10 RV 687/71) vertreten hat. Wie in diesem Urteil - unter Auswertung zumal im Raum Niedersachsen geltender Tarifregelungen für landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte - eingehend dargelegt worden ist, enthalten die einschlägigen Tarifverträge eine nach Tätigkeitsmerkmalen breit aufgegliederte Darstellung des Entgeltgefüges, aus der sich erheblich genauer als bei Heranziehung der Lohnstatistik die Entlohnung eines Arbeitnehmers in einer dem Beschädigten vergleichbaren Stellung ablesen läßt. In Fällen der hier gegebenen Art kommt man somit regelmäßig den tatsächlichen Verhältnissen des als selbständiger Landwirt tätigen Beschädigten am nächsten, wenn man aus dem Tarifwerk das Arbeitsentgelt eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung heraussucht. In Zweifelsfällen und auch soweit ausnahmsweise Tarifregelungen fehlen, wäre freilich eine Befragung berufsständischer Organisationen oder eines Sachverständigen geboten.

Da die hier zu beurteilende Leistung des Berufsschadensausgleichs nur für Schwerbeschädigte in Betracht kommt (§ 30 Abs. 3 BVG), wird es stets einer besonderen Prüfung bedürfen, ob das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung - einerlei welche Entgeltzusammenstellung seiner Ermittlung zugrunde gelegen hat - in voller Höhe oder aber nur mit einem der Behinderung des Beschädigten bei der Verrichtung beruflicher Arbeiten entsprechenden Teilbetrag als derzeitiges Bruttoeinkommen anzusetzen ist; dies folgt, wie der 10. Senat im Urteil vom 19. Juli 1972 mit Recht ausgeführt hat, aus dem Sinn des § 9 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Welch entscheidende Bedeutung einer solchen Prüfung zukommt, zeigt gerade der Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits, in dem anfänglich wegen der Schädigungsfolgen das Entgelt des Vergleichsarbeitnehmers nur um 25 v.H. gekürzt wurde, während es hernach zu einer Kürzung um 50 v.H. gekommen ist; daß nun hiermit den Belangen des armamputierten Klägers genügend Rechnung getragen wird, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Bei derartigen Entgeltkürzungen handelt es sich übrigens nicht um bloße Fiktionen, sondern um Vorgänge, die der Praxis des Arbeitslebens durchaus geläufig sind (vgl. § 13 des Rahmentarifvertrages vom 23. 2. 1972 für arbeiterrentenversicherte Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover, § 10 des Rahmentarifvertrages vom 25. 6. 1963/26. 3. 1968 für Angestellte der Landwirtschaft im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover).

Das vom Beklagten mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren, den Wert der eigenen Arbeitsleistung des Klägers anhand der tariflichen Entgeltregelung zu bestimmen, erweist sich sonach grundsätzlich als zutreffend. Da das LSG die Berufung des Beklagten insoweit zu Unrecht zurückgewiesen hat, muß das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufgehoben werden. Zu der Frage, welchen Tätigkeitsmerkmalen einer in Betracht kommenden Tarifregelung die gegenwärtig vom Kläger ausgeübte landwirtschaftliche Berufstätigkeit entspricht oder doch am nächsten kommt, hat das LSG wegen seiner abweichenden materiell-rechtlichen Auffassung keine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist deshalb eine Entscheidung in der Sache verwehrt, der Rechtsstreit muß daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten bleibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669456

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