Leitsatz (amtlich)
Beiträge, die ein Versicherter nach ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 nachentrichtet, können erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an einen Anspruch auf eine höhere Rente begründen (Fortführung von BSG 1964-07-07 1 RA 253/61 = BSGE 21, 193, 198 und BSG 1968-03-29 12 RJ 28/64 = SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1290 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1967-12-21
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 15.09.1977; Aktenzeichen S 16 J 15/77) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. September 1977 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Prozeß geht es um die Frage, von welchem Zeitpunkt an (dem Monat der Entrichtung oder dem Monat, für den entrichtet worden ist) die Rente aufgrund derjenigen freiwilligen Beiträge zu erhöhen ist, die der Versicherte nach Art 2 § 51a Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nachentrichtet hat.
Der am 10. Juli 1910 geborene Kläger bezieht von der Beklagten für die Zeit vom 1. August 1975 an Altersruhegeld. Nach einem im Dezember 1975 gestellten Antrag, dem die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 1976 stattgab, entrichtete er im Januar 1976 freiwillige Beiträge für die Monate Mai 1969 bis Oktober 1970 nach. Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 7. September 1976 das Altersruhegeld aufgrund der nachentrichteten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1976 an neu. Der Widerspruch des Klägers gegen den seiner Meinung nach zu späten Beginn des erhöhten Altersruhegeldes blieb erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat auf die Klage hin mit Urteil vom 15. September 1977 den Bescheid geändert und "die Beklagte verurteilt, das dem Kläger aufgrund der Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von Mai 1969 bis Oktober 1970 zustehende Altersruhegeld ab 1.8.1975 zu gewähren und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen." Es hat die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt, Beiträge, die nach Art 2 § 51a ArVNG) wirksam nachentrichtet worden seien, müßten in jeder Hinsicht so behandelt werden, als seien sie bereits in dem früheren Zeitpunkt, für den sie bestimmt seien, entrichtet worden.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 1290 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungs (RVO) sowie des Art 2 § 51a ArVNG und trägt vor: Ob das Bundessozialgericht (BSG) zu Recht entschieden habe, daß die nach § 1418 RVO wirksam nachentrichteten freiwilligen Beiträge hinsichtlich des Rentenbeginns wie rechtzeitig entrichtete Beiträge zu behandeln seien (BSGE 6, 136, 141; SozR Nr 11 zu Art 2 § 42 ArVNG), könne dahinstehen. Jedenfalls müsse für die Nachentrichtung aufgrund von Sonderbestimmungen wie zB auch Art 2 § 51a ArVNG etwas anderes gelten, weshalb die erhöhte Rente erst von der Nachentrichtung an zu gewähren sei (für den Fall des Art 2 § 52 ArVNG: BSGE 21, 193, 198: SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG). Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Auf den Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. März 1978 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die aufgrund der Nachentrichtung erhöhte Rente ihm schon für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1976 gezahlt wird.
Nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG, eingefügt mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965), können Personen, die nach § 1233 RVO zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind - im wesentlichen alle im Bundesgebiet oder in West-Berlin wohnhaften Nichtversicherungspflichtigen mit Ausnahme der Beamten -, freiwillig Beiträge für Zeiten von 1956 bis 1973 nachentrichten; die nach allgemeinem Recht festgestellten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut festzustellen (Art 2 § 51a Abs 3 Satz 5 iVm § 52 Abs 3 Buchst b und Abs 4 ArVNG).
Daß die Beitragsnachentrichtung in wirksamer Weise vorgenommen worden ist und zu der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rentenerhöhung geführt hat, wird von den Beteiligten nicht bezweifelt und ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Streit ist lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten und dem ursprünglich gezahlten Altersruhegeld, den der Kläger auch für die Zeit von August bis Dezember 1975, also vom Ablauf des Monats an, in dem der Versicherungsfall des Alters eingetreten war, beansprucht. Dieser Anspruch ist nicht begründet.
Die Rente ist im Regelfall vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1290 Abs 1 Satz 1 RVO idF des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1259), bei der Rentenerhöhung schon vom Beginn des Antragsmonats an, wenn die Voraussetzungen für die Rentenerhöhung erfüllt sind (§ 1290 Abs 3 RVO idF des RRG). Hängt die Rentenerhöhung von der Nachentrichtung weiterer Beiträge ab - hier für die Monate Mai 1969 bis Oktober 1970 -, so sind die Voraussetzungen für die Rentenerhöhung erst mit der Entrichtung der Beiträge, also mit deren tatsächlicher Zahlung erfüllt (vgl zum Begriff "entrichtet" BSGE 10, 139, 146). Da die Beiträge erst im Januar 1976 entrichtet worden sind, wobei die Beklagte die im Dezember 1975 durch den Antrag erfolgte Bereiterklärung in entsprechender Anwendung des § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO idF des ArVNG der Entrichtung gleichgestellt hat, kann die erhöhte Rente erst am 1. Januar 1976 beginnen.
Das Reichsversicherungsamt (RVA) hat allerdings schon frühzeitig (vgl AN, Invaliditäts- und Altersversicherung, 1894, 79) entschieden, daß bei der nachträglichen Verwendung von Beitragsmarken für Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung der Rentenbezug nach Zurücklegung derjenigen Kalenderwoche zu beginnen habe, für welche zur Erfüllung der vorgeschriebenen Wartezeit die letzte der verwendeten Beitragsmarken beigebracht sei. Es hat zur Begründung angeführt, daß zum einen die Leistung des Versicherten, welche dem Anspruch auf Rente als Grundlage diene, zunächst nicht die Beitragsentrichtung, sondern die Ausübung versicherungspflichtiger Tätigkeit sei und daß zum anderen die Beitragspflicht nicht dem Versicherten, sondern in erster Linie dem Arbeitgeber auferlegt sei. In einer späteren Entscheidung (GE 5196 in AN 1938 IV 196) hat das RVA keine Bedenken gehabt, "auch bezüglich der freiwilligen Beiträge anzuerkennen, daß sie im Falle der Nachentrichtung so anzusehen sind, als ob sie schon in dem Zeitpunkt verwendet worden wären, für den sie gelten sollten". Dem ist der Senat für die Nachentrichtung der §§ 1442 RVO aF und 1418 idF des ArVNG gefolgt (BSGE 6, 136, 141; SozR Nr 11 zu Art 2 § 42 ArVNG; vgl auch 12. Senat in SozR Nr 9 zu § 1290 RVO). Er hat das ua damit begründet, daß die Billigkeitserwägungen, die bei - vom Arbeitgeber abzuführenden - Pflichtbeiträgen zur Anerkennung ihrer Rückwirkung geführt hätten, vielfach in gleicher Weise auf freiwillige Beiträge zuträfen; es ließen sich Fälle denken, bei denen den Versicherten an der verspäteten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, insbesondere dann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht der freiwilligen Weiterversicherung bestritten habe.
Diese Rechtsauffassung wird ua von Scheerer (SozVers 62, 368; SGb 65, 193 und 67, 599), dem Verbandskommentar (Anm 6 III b zu § 1290 RVO, Stand: 1. Januar 1972) und eingeschränkt auch von Koch/Hartmann (Das Angestelltenversicherungsgesetz, Anm B II zu § 25 AVG) kritisiert, weil die Annahme, Rente sei für eine Zeit zu zahlen, in der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben waren, so wenig selbstverständlich sei, daß der Gesetzgeber, wenn er diese Rechtsfolge gewollt hätte, das schon ausdrücklich hätte sagen müssen (Verbkomm). Dagegen schließen sich Eicher/Haase/Rauschenbach (Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 6. Aufl, Anm 4 zu § 1418 RVO), Hanow/Lehmann/Bogs/v. Altrock (RVO, 5. Aufl, Anm 13 zu § 1418) und Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung, S. 656 n, Stand: April 1977) dem BSG an.
Für die den Vertriebenen eingeräumte Nachentrichtungsmöglichkeit (Art 2 § 50 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 AnVNG = Art 2 § 52 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 ArVNG, aufgrund der Neufassung durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz, RVÄndG, vom 9. Juni 1965, BGBl I 476, jetzt Art 2 § 52 Abs 1 Satz 2 ArVNG) hat der 1. Senat des BSG dagegen entschieden, daß der für den Rentenbeginn entscheidende Zeitpunkt derjenige der Nachentrichtung der Beiträge sei (BSGE 21, 193, 198). Dem hat sich der 12. Senat für die Arbeiterrentenversicherung mit der Begründung angeschlossen, es erscheine nicht gerechtfertigt, nachgebrachten Beiträgen ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Verwendung in jedem Falle die gleiche Wirkung wie den schon vor Beginn des Versicherungsfalles entrichteten Beiträgen beizumessen; eine derartige Vergünstigung, die überdies umfangreiche Rentennachzahlungen auslösen könne, überschreite das Maß des Ausgleichs, den der Gesetzgeber den Vertriebenen gerade für den kriegsbedingten Verlust der früheren Selbständigkeit und der auf sie gegründeten eigenen Vorsorge habe gewähren wollen (SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG).
Brackmann (aaO, S. 656 c und 656 d, Stand: August 1969; die im angefochtenen Urteil erwähnte Fundstelle S. 710 w, Stand: Februar 1975, betrifft die allgemeine Nachentrichtung des § 1418 RVO) stimmt dieser Rechtsprechung zu. Brockhoff/Müller (Gesamtkommentar, Anm 9 zu Art 2 § 52 ArVNG und Anm 2 zu § 1418 RVO) halten das Urteil BSGE 21, 193 für bedenklich.
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat im Abschnitt D des Rundschreibens vom 14. Januar 1975 (VerbKomm, Anm 12 zu § 1418 RVO, Stand: 1. Januar 1978) ausgeführt, bei einer Beitragsentrichtung nach "Sondervorschriften" - damit sind anscheinend alle Nachentrichtungsvorschriften außer § 1418 RVO gemeint - beginne die erhöhte Rente grundsätzlich am Ersten des Monats, der auf die tatsächliche Entrichtung folge.
Auf die ernstzunehmenden Einwände gegen die Rechtsprechung zu § 1418 RVO braucht der Senat hier nicht einzugehen. Er schließt sich den vom 1. und 12. Senat zur Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 52 ArVNG (SozR Nrn 4 und 13 zu Art 2 § 52 ArVNG) entwickelten Grundsätzen für die Nachentrichtung nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG an.
Eine ausdrückliche Vorschrift über den Zeitpunkt, von dem an nachentrichtete Beiträge sich auswirken, fehlt bei Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG ebenso wie bei § 1418 RVO und Art 2 §§ 28, 46, 51a Abs 1, 52, 52a und 52b ArVNG. Hingegen ist in Art 2 § 2 Abs 5 des 2. RVÄndG eine Rückwirkung der Leistungsgewährung auf die Zeit, für die die nachentrichteten Beiträge gelten sollen, bestimmt (Brackmann, aaO, S. 656 k und 656 l, Stand: April 1977), während in Art 4 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) vorgeschrieben ist, daß die Rente oder höhere Rente erst von dem auf die Beitragsnachentrichtung folgenden Monat an zu zahlen ist (vgl auch BSG, Urteil vom 27.4.77 - 5 RJ 72/76).
Sinn und Zweck des Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG und die Berücksichtigung der Interessenlage ergeben jedoch, daß die nach dieser Vorschrift nachentrichteten Beiträge erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an zu einer höheren Rente führen können.
Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Rente oder höhere Rente erst nach der Entrichtung der - weiteren - Beiträge beginnen kann (RVA in EuM 47, 22), weil in dem gegenseitigen Versicherungsverhältnis die Versicherungsleistung der Beitragsleistung entspricht. Die Rückwirkung nachentrichteter Beiträge mit einer Leistungsgewährung oder -erhöhung für eine Zeit vor der Beitragsentrichtung wäre eine Ausnahme, die zwar unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein mag, aber einen Verstoß gegen das Versicherungsprinzip darstellt. RVA und BSG haben für den Fall des § 1418 RVO der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen aus guten Gründen eine Rückwirkung beigemessen, um den schuldlosen Pflichtversicherten zu schützen. Sie haben die Rückwirkung auf die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ausgedehnt, obwohl das Schutzbedürfnis der freiwillig Versicherten in der Regel geringer sein dürfte als das der Pflichtversicherten. Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, daß die Entrichtung nach dem zur damaligen Zeit geltenden Recht zulässig war und den Versicherten an der Nichtentrichtung kein Verschulden traf.
Dagegen liegen die Fälle des Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG grundsätzlich anders. Wenn auch diese Vorschrift vor allem solche Personengruppen begünstigen sollte, die in der Vergangenheit im allgemeinen noch keine Möglichkeit zu einer Beitragsentrichtung oder einer rückwirkenden Schließung von Beitragslücken durch Nachentrichtung gehabt hatten (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 7 S. 11), so kommt es aber im Einzelfall weder darauf an, ob die Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Zeit von 1956 bis 1973 zulässig war -, in vielen Fällen war sie das nicht, zB wenn innerhalb von 10 Jahren nicht für sechzig Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet waren (§ 1233 RVO idF des ArVNG) -, noch ist die "Schuldlosigkeit" des Versicherten zu prüfen; begünstigt wird auch, wer sich bewußt ("schuldhaft") von der Sozialversicherung distanziert hatte.
Das Schutzbedürfnis der von Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG begünstigten Personen ist sonach nicht so groß, daß eine rückwirkende Rentenerhöhung nötig wäre, zumal es sich hier nicht, wie bei § 1418 RVO, um gelegentlich auftretende Nachentrichtungen für kurze Zeiträume, sondern um eine einmalige - geplante und auch eingetretene - Massenerscheinung mit Nachentrichtungszeiträumen bis zu 18 Jahren handelt. Zudem spricht die Regelung im oben genannten Gesetz vom 22. Dezember 1970 gegen eine Rückwirkung der Beitragsnachentrichtung auf eine Rentenzahlung. Wenn dieses Gesetz sie sogar den - sicherlich besonders schutzwürdigen - Verfolgten versagt, besteht kein Grund, der großen Masse der nicht verfolgten Versicherten eine weitergehende Vergünstigung einzuräumen. Daß das 2. RVÄndG den bei ihrem Ehegatten beschäftigt gewesenen Personen aufgrund einer Nachentrichtung die rückwirkende Rentengewährung oder -erhöhung schon ab 1. November 1964, also für die Zeit vor dem Inkrafttreten (1. Januar 1967), gewährt, ist mit der Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1964 (BVerfGE 18, 257 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG) zu erklären und deshalb ein Einzelfall (vgl BVerfGE 36, 120 = SozR Nr 98 zu Art 3 GG).
Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen