Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung. Berufsschadensausgleich. Einkommensanrechnung. selbständige Tätigkeit. Gegenstand des Verfahrens. Zurückverweisung
Orientierungssatz
1. Die Bindungswirkung ist eine im Verwaltungsverfahren eintretende Rechtsfolge aus der unterbliebenen oder erfolglos gebliebenen Anfechtung einer hoheitlichen Regelung. Sie bewirkt eine Stabilisierung dieser Regelung gegenüber Änderungsbegehren, ohne eine Änderung der Regelung vollständig auszuschließen. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides kann sich somit auch daraus ergeben, daß eine einmal getroffene Regelung bindend geworden ist und Gründe, die ein Abweichen von dieser Bindung zulassen, fehlen.
2. Anders als nach BVG§33DV (vgl dort § 8 für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit) kommt es für die Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens nach BVG§30Abs3u4DV § 9 Abs 1 nicht auf den steuerrechtlichen Gewinnbegriff, sondern, soweit es sich um eine gegenwärtige selbständige Tätigkeit handelt, auf den Wert der eigenen Arbeitsleistung an, der nach dem Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung zu bemessen ist. Aus diesem Grunde scheidet die Anrechnung eines Verlusts auf das nach § 9 festzustellende derzeitige Bruttoeinkommen begrifflich aus.
Bei der Bestimmung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist nur die Orientierung am Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung vorgeschrieben, nicht aber eine Gewinn- und Verlustrechnung.
3. Zur Frage, ob während des unzulässigen Berufungsverfahrens ergangene Bescheide gemäß SGG § 96 Gegenstand des Verfahrens geworden sind und ob das LSG berechtigt war, über diese Bescheide eine (erstinstanzliche) Entscheidung zu treffen.
Zur Bindung an Gründe der Zurückverweisung.
Normenkette
BVG§30Abs3u4DV § 9 Abs. 1 Fassung: 1974-04-11; SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 170 Abs. 5 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 06.10.1977; Aktenzeichen L 11 V 145/77) |
SG Aachen (Entscheidung vom 27.07.1973; Aktenzeichen S 3(4b) V 29/70) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1977 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß dieses Urteil hinsichtlich der Bescheide vom 18. April 1975 und 15. Mai 1975 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27. Juli 1973 als unzulässig verworfen wird.
Außergerichtliche Kosten des zweiten Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger, der Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (vH) bezieht, begehrt einen höheren Berufsschadensausgleich (BSA). Diese Leistung wurde ihm ab 1. Februar 1970 bewilligt, nachdem er mit Ablauf des 31. Januar 1970 als Steueramtmann in den Ruhestand versetzt worden war und am 1. Februar 1970 eine selbständige Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter begonnen hatte.
Als der Beklagte durch Bescheid vom 4. Mai 1972 den BSA für 1972 neu feststellte, wies der Kläger mit seinem Widerspruch darauf hin, daß er in den Jahren 1970 und 1971 bei der Berechnung des BSA zu berücksichtigende betriebliche Verluste als Steuerbevollmächtigter erlitten habe. Der Beklagte stellte nunmehr den BSA für 1970 und 1971 endgültig und für 1972 vorläufig fest (Bescheide vom 27. und 28. Februar sowie 1. März 1973). Er teilte dem Kläger mit, daß die Anrechnung der Betriebsverluste aus den Jahren 1970 und 1971 auf den Gewinn für 1972 nicht möglich sei; er wies insoweit den Widerspruch zurück (Bescheid vom 5. April 1973).
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen diese Bescheide gerichtete Klage abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betreffe, die Revision aber zugelassen, weil es entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 7. April 1975 nicht als Gegenstand des Berufungsverfahrens angesehen hat. Durch Urteil vom 9. Februar 1977 hat der Senat auf die Revision des Klägers das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Er hat die Argumente des LSG gegen die ständige Rechtsprechung des BSG nicht für durchschlagend erachtet und ist dabei verblieben, daß auch bei einer unzulässigen Berufung der während des Berufungsverfahrens ergehende, abändernde oder ersetzende Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens wird und vom LSG erstinstanzlich zu überprüfen ist.
Das LSG hat nunmehr durch Urteil vom 6. Oktober 1977 die Klage gegen den Bescheid vom 7. April 1975 und gegen die ebenfalls während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 18. April 1975 (Berichtigung der Rückforderung im Bescheid vom 5. April 1973) und vom 15. Mai 1975 (Feststellung des BSA ab 1. Januar 1973 mit 0 DM) abgewiesen, die Revision zugelassen und ausgeführt, die Bescheide vom 18. April 1975 und 15. Mai 1975 könnten nicht überprüft werden, weil davon die vom Kläger geltend gemachte Beschwer nicht berührt werde. Der beanspruchte Verlustausgleich sei in den bindend gewordenen Bescheiden vom 4. Mai 1972, 27. und 28. Februar 1973, 1. März 1973 und 5. April 1973 abgelehnt worden. Die Bindung und der selbständige materielle Regelungsgehalt des Bescheides vom 7. April 1975 - er erwähne den Verlustausgleich nicht einmal - lasse die Prüfung, ob ein Verlustausgleich möglich bzw erforderlich sei, nicht zu. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Klage nicht angesichts der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. November 1976 - 10 RV 209/75 - (BVBl 1977 S 41) oder im Hinblick auf § 9 Abs 1 Buchst b der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgewiesen werden müsse. Die Revisionszulassung hat das LSG damit begründet, daß es möglicherweise von der zurückverweisenden Entscheidung des BSG teilweise abgewichen sei. Es erscheine nämlich wenig sinnvoll, einen Verwaltungsakt in ein Verfahren einzubeziehen, wenn wegen der aus der Unzulässigkeit der Berufung folgenden Rechtskraft doch nicht anders entschieden werden könne, als das SG entschieden habe.
Mit der Revision rügt der Kläger, § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei verletzt.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie in Abänderung der ergangenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm begehrten Leistungen zu gewähren;
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zutreffend habe das LSG nur den Bescheid vom 7. April 1975 sachlich überprüft, der die Neufeststellung des BSA wegen rückwirkender Einkommenserhöhung für 1970 und 1971 sowie die endgültige Feststellung des mit Bescheid vom 1. März 1973 vorläufig festgestellten BSA für 1972 unter Anrechnung des inzwischen erhöhten Bruttoeinkommens enthalte. Für 1970 und 1971 sei lediglich die Einkommensanrechnung, nicht aber die Ablehnung des Verlustausgleichs überprüfbar. Für 1972 könne der Verlustausgleich jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 des SGG).
Entscheidungsgründe
Da das BSG gemäß § 160 Abs 3 SGG an die Zulassung der Revision durch das LSG gebunden ist, kommt es auf die gegen die Zulassung der Revision im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken - § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sieht die Zulassung nur bei Abweichung, nicht aber bei unzutreffend vermuteter möglicher Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor - nicht an.
Soweit es sich um den Bescheid vom 7. April 1975 handelt, ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen.
Zutreffend und insbesondere unter Beachtung der sich aus § 170 Abs 5 SGG ergebenden Verpflichtung, der Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, hat das LSG geprüft, ob der Bescheid vom 7. April 1975 deshalb rechtswidrig ist, weil in ihm bei der endgültigen Berechnung des BSA für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zum 31. Dezember 1972 Verluste des Klägers aus den Jahren 1970 und 1971 nicht berücksichtigt worden sind. Das LSG hat die Verluste in den Jahren 1970 und 1971 mit 3.374,- DM festgestellt, die Möglichkeit ihrer Berücksichtigung bei der endgültigen Feststellung des BSA für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zum 31. Dezember 1972 aber wegen bindend gewordener Regelung in den Bescheiden vom 4. Mai 1972, 27. und 28. Februar 1973, 1. März 1973 und 5. April 1973 verneint. Damit hat das LSG die im Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1977 für notwendig erachtete Überprüfung des gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 7. April 1975 durchgeführt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das LSG wegen der nach seiner Auffassung eingetretenen Bindungswirkung vorangegangener Bescheide gehindert sah, abweichend über den Verlustausgleich zu entscheiden. Denn die Bindungswirkung ist eine im Verwaltungsverfahren eintretende Rechtsfolge aus der unterbliebenen oder erfolglos gebliebenen Anfechtung einer hoheitlichen Regelung. Sie bewirkt eine Stabilisierung dieser Regelung gegenüber Änderungsbegehren, ohne eine Änderung der Regelung vollständig auszuschließen. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides kann sich somit auch daraus ergeben, daß eine einmal getroffene Regelung bindend geworden ist und Gründe, die ein Abweichen von dieser Bindung zulassen, fehlen. Dies war nach Auffassung des LSG hier der Fall.
Der erkennende Senat vermag der Auffassung des LSG über die eingetretene Bindung an die Bescheide vom 4. Mai 1972, 27. und 28. Februar 1973, 1. März 1973 und 5. April 1973 nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Klage gegen diese Bescheide durch Urteil des SG Aachen vom 27. Juli 1973 abgewiesen worden ist und daß das Urteil des LSG vom 13. November 1975 die Berufung des Klägers in bezug auf diese Bescheide als unzulässig verworfen hat. Richtig ist auch, daß der erkennende Senat die Rechtsauffassung des LSG zur eben erwähnten Unzulässigkeit der Berufung im Urteil vom 9. Februar 1977 für zutreffend erachtet hat. Das LSG übersieht jedoch, daß der erkennende Senat im Urteil vom 9. Februar 1977 nicht etwa die Revision zurückgewiesen hat, soweit sie die vom LSG für unzulässig erachtete Berufung betraf. Der Senat hat vielmehr das Urteil des LSG vom 13. November 1975 insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Damit blieb die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4. Mai 1972, 27. und 28. Februar 1973, 1. März 1973 und 5. April 1973 noch offen. Eine Bindung an die in diesen Bescheiden getroffene Regelung ist somit entgegen der Auffassung des LSG nicht eingetreten. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 9. Februar 1977 nämlich ausdrücklich betont, daß es sich in dem Begehren des Klägers, den Beklagten zur Gewährung des sich aus dem Verlustabzug ergebenden höheren BSA zu verurteilen, um einen einheitlichen prozessualen Anspruch handelt. Schon aus diesem Grunde konnte nicht von einer Zurückweisung der Revision ausgegangen werden, soweit sie die vom LSG für unzulässig erachtete Berufung betraf. Das LSG mußte mithin im angefochtenen Urteil auch erneut über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Aachen vom 27. Juli 1973 entscheiden. Wenn es dies ausdrücklich im Tenor nicht getan hat, so ist es doch jedenfalls in den Gründen dadurch geschehen, daß das LSG von seiner durch das BSG gebilligten Auffassung über die Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Insoweit ist es jedoch notwendig, zur Klarstellung im Revisionsurteil die vom LSG nur in den Entscheidungsgründen getroffene Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Aachen vom 27. Juli 1973 nachzuholen.
Ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. April 1975 entgegen der Auffassung des LSG nicht daraus, daß zwischen den Beteiligten eine bindende Regelung der Frage der Anrechnung des Verlustausgleichs aus den Jahren 1970 und 1971 vorliegt, so kann die Klage gegen diesen Bescheid nicht mit dem Hinweis auf eingetretene Bindung abgewiesen werden. Der Bescheid vom 7. April 1975, in dem der Verlust des Klägers aus den Jahren 1970 und 1971 nicht auf das Bruttoeinkommen angerechnet worden ist, ist vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn der Verlustabzug weder bei der in diesem Bescheid enthaltenen Neufeststellung des BSA für 1970 und 1971 noch bei der endgültigen Feststellung des BSA für das Jahr 1972 zu berücksichtigen ist. Dies ist zu verneinen.
Der BSA beträgt gemäß § 30 Abs 3 BVG in der für die Jahre ab 1970 geltenden Fassung 4/10 des Einkommensverlusts, der sich nach § 30 Abs 4 BVG aus dem Unterschied zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe ergibt, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs 7 BVG hat die Bundesregierung in der DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG in § 9 Abs 1 bestimmt, daß als derzeitiges Bruttoeinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit und der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit gelten, soweit in § 10 nichts anderes bestimmt ist. Dabei ist als Wert der eigenen Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. In § 10 sind bestimmte, hier nicht in Rede stehende Einkünfte von der Anrechnung ausgenommen. Anders als etwa die DVO zu § 33 BVG (vgl dort § 8 für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit) kommt es für die Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens nach § 9 Abs 1 der DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG nicht auf den steuerrechtlichen Gewinnbegriff, sondern, soweit es sich um eine gegenwärtige selbständige Tätigkeit handelt, auf den Wert der eigenen Arbeitsleistung an, der nach dem Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung zu bemessen ist. Aus diesem Grunde scheidet die Anrechnung eines Verlusts auf das nach § 9 festzustellende derzeitige Bruttoeinkommen begrifflich aus. Dem Kläger ist im übrigen für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zum 31. Dezember 1971 der Wert einer eigenen Arbeitsleistung auf das derzeitige Bruttoeinkommen im Bescheid vom 7. April 1975 nicht angerechnet worden. Eine solche Anrechnung hat vielmehr erst ab 1. Januar 1972 in Höhe von 425,- DM monatlich und ab 1. Dezember 1972 in Höhe von 433,- DM monatlich stattgefunden. Dagegen sind - auch wegen der Höhe - rechtliche Bedenken nicht zu erheben, weil bei der Bestimmung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung nur die Orientierung am Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Stellung vorgeschrieben ist, nicht aber eine Gewinn- und Verlustrechnung. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, bestimmt sich die Minderung des Erwerbseinkommens durch die Schädigungsfolgen nicht nach individuellen Einkommensverhältnissen, sondern ebenso wie die Höhe des BSA nach der generalisierenden Berechnungsweise des § 30 Abs 4 BVG, der Legaldefinition des Einkommensverlusts (BSG in SozR BVG § 30 Nr 47 mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um einen generalisierten und pauschalierten Schadensausgleich. Aus diesem Grunde ist der Bescheid vom 7. April 1975 rechtmäßig. Das LSG hat die gegen ihn gerichtete Klage im Ergebnis somit zutreffend abgewiesen.
Unzutreffend ist dagegen die Abweisung der Klage gegen die Bescheide vom 18. April 1975 und 15. Mai 1975. Das LSG hat hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es könne nicht prüfen, ob diese Bescheide rechtswidrig seien, denn sie seien nicht Gegenstand des Verfahrens iS von § 96 SGG geworden. Trifft letzteres zu, so war das LSG nicht befugt, über diese Bescheide erstinstanzlich durch Klageabweisung zu entscheiden. Sind die genannten Bescheide dagegen Gegenstand des Verfahrens geworden, so fehlt der vom LSG getroffenen Entscheidung die notwendige Begründung. Gewollt war nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe möglicherweise insoweit eine Abweisung der Klage als unzulässig. Selbst dies wäre jedoch nur in bezug auf Bescheide möglich, die Gegenstand des Verfahrens iS von § 96 SGG geworden sind. Gerade daran aber fehlte es hier.
Vom LSG war allein noch zu überprüfen, ob im Bescheid vom 7. April 1975 die Neufeststellung des BSA für die Jahre 1970 und 1971 - ebenso wie die endgültige Feststellung dieser Leistung für diesen Zeitraum in den Bescheiden vom 27. und 28. Februar 1973 - rechtmäßig oder deshalb rechtswidrig war, weil die vom Kläger für 1970 und 1971 geltend gemachten Verluste (1.309,- DM für 1970 und 2.065,- DM für 1971) bei der Bemessung des BSA keine Berücksichtigung gefunden hatten. Insoweit hat aber der Bescheid vom 18. April 1975 den Bescheid vom 7. April 1975 weder abgeändert noch ersetzt. Denn er hat sich nicht auf die Jahre 1970 und 1971 bezogen, in denen allein die in diesen Zeiträumen entstandenen Verluste einkommensmindernd gewirkt hatten, sondern den BSA für 1973 vorläufig festgestellt und die sich daraus ergebende Überzahlung errechnet. Ob der vom LSG so bezeichnete "Bescheid" vom 15. Mai 1975 überhaupt eine eigene Regelung enthält und deshalb Bescheidcharakter besitzt oder als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nur eine Klarstellung zum Bescheid vom 7. April 1975 und damit keine eigene Regelung brachte, kann offen bleiben; in jedem Fall bezieht sich nämlich die Berichtigung der Überzahlung um 75,- DM zu Lasten des Klägers nicht auf die Regelung der Nichtanrechnung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 1970 und 1971; sie läßt insoweit den Bescheid vom 7. April 1975 unberührt.
Das LSG hätte deshalb hinsichtlich der Bescheide vom 18. April und 15. Mai 1975 zu dem Ergebnis kommen müssen, daß diese nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG geworden sind. Dies hätte es nur - wie auch geschehen - in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen dürfen; eine Entscheidung über die genannten Bescheide durfte das LSG jedoch nicht treffen. Da der Tenor des Urteils des LSG bei Zurückweisung der Revision in vollem Umfang rechtskräftig werden würde, der Verfahrensfehler der Entscheidung über nicht zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid damit aber bis in die Revisionsinstanz hinein fortwirken würde, muß das Urteil des LSG insoweit auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge aufgehoben werden (vgl hierzu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. März 1979 S 250 w; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm 3 zu § 162 auf S III/80-47).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen