Orientierungssatz

Niedrigerer Tabellenwert für Frauen bei nicht mehr anfechtbarer Entscheidung verfassungsgemäß?:* 1. Zur Frage, ob Art 2 § 12b Abs 2 S 2 des AVG (= Art 2 § 12b Abs 2 S 2 ArVNG) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl I 1982, 1857) mit Art 3 Abs 2 GG vereinbar ist.

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 12b Abs. 2 S. 2 Fassung: 1982-12-20; ArVNG Art. 2 § 12b Abs. 2 S. 2 Fassung: 1982-12-20; GG Art. 3 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 19.07.1985; Aktenzeichen L 1 An 182/84)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 30.08.1984; Aktenzeichen S 14 An 93/83)

 

Tatbestand

Im Prozeß geht es um die Frage, ob die Klägerin die Neufeststellung ihrer grundgesetzwidrig berechneten Rente verlangen darf oder ob dem die Vorschrift des Art 2 § 12b Abs 2 Satz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) entgegensteht.

Die im ahr 1938 geborene Klägerin beantragte im März 1979 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte bewilligte mit - bindend gewordenem - Bescheid vom 2. Januar 1980 die beantragte Rente. Dabei ordnete sie in Anwendung des § 32 Abs 4 Buchst b Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF die Klägerin für die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre (Mai 1968 bis Dezember 1972) seit dem Eintritt in die Versicherung der Leistungsgruppe 3 für weibliche Versicherte in der Anlage 2 zu § 32a AVG zu. Die Arbeitsentgelte der Leistungsgruppe lagen erheblich über denen, die den Pflichtbeiträgen zugrunde lagen, und ergaben einen monatlichen Durchschnittswert von 6,09.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den § 32 Abs 4 Buchst b AVG als mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt hatte, beantragte die Klägerin im Dezember 1982 die Neufeststellung der Rente. Die Beklagte erwiderte am 10. Januar 1983, § 32 Abs 4 Buchst b AVG sei noch nicht geändert worden - obwohl die Vorschrift inzwischen tatsächlich schon geändert war -; nach gesetzlicher Änderung werde sie die Neuberechnung veranlassen. Mit Bescheid vom 11. März 1983 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Neuregelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (HBegleitG 1983) für sich allein keinen Neufeststellungsgrund darstelle.

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat mit Urteil vom 30. August 1984 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Vorschrift des Art 2 § 12b Abs 2 Satz 2 AnVNG, die sich an die verfassungsgemäße Regelung des § 79 Abs 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) anlehne, unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie gehe zwar über § 79 BVerfGG hinaus, weil sie die auf einer verfassungswidrigen Vorschrift beruhende Rentenberechnung auch für die Zukunft aufrechterhalte, entspreche jedoch rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei frei von Willkür. Das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1983 stelle keine Zusicherung dar.

Mit der Revision trägt die Klägerin vor: Die Regelung sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hätte, wie auch sonst üblich - vgl zB Art 2 § 40b Abs 2 Satz 2 AnVNG -, eine Neufeststellung auf Antrag zulassen müssen. Auf die Praktikabilität von Verwaltungsabläufen müsse die Rechtsprechung keine Rücksicht nehmen. Im übrigen sei bei dem Inkrafttreten des HBegleitG 1983 wegen des Antrages vom Dezember 1982 ein schwebendes Verfahren anhängig gewesen, so daß schon deshalb die Neufassung anzuwenden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenleistung unter Berücksichtigung des durch das HBegleitG 1983 neugefaßten § 32 Abs 4 Buchst b AVG zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen. %0

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Über ihre Begründetheit vermag der Senat nicht zu entscheiden. Er hält Art 2 § 12b Abs 2 Satz 2 des AnVNG idF des HBegleitG 1983 für verfassungswidrig und muß deswegen nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG die Entscheidung des BVerfG einholen.

1. Von der Gültigkeit dieser Vorschrift hängt die Entscheidung des Senats ab.

§ 32 Abs 4 Buchst b AVG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) sah vor, daß bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten fünf, nach dem 31. Dezember 1963 endenden Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung mit einem Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32a AVG zu bewerten waren, wenn das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt - wie im vorliegenden Fall - geringer als der Tabellenwert der Anlage war. Die Tabelle enthielt zum größten Teil unterschiedliche Werte (Entgelte) für Männer und Frauen, und zwar niedrigere für die Frauen.

Mit Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335 = SozR 2200 § 1255 Nr 13) hat das BVerfG deswegen § 32 Abs 4 Buchst b AVG als mit Art 3 Abs 2 GG unvereinbar erklärt. Darauf hat das HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857), das insoweit am 1. August 1981 in Kraft getreten ist, die Vorschrift dahin geändert, daß - bei Frauen und Männern - mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen ist, das für einen Kalendermonat dem Wert 7,50 entspricht. Nach Art 2 § 12b Abs 2 AnVNG in der ebenfalls am 1. August 1981 in Kraft getretenen Fassung des HBegleitG 1983 ist die neue Fassung des § 32 Abs 4 Buchst b AVG auch für Versicherungsfälle vor dem 1. August 1981 anzuwenden (Satz 1); das gilt nicht, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (Satz 2); das neue Recht ist jedoch wiederum anzuwenden, wenn eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu festzustellen ist (Satz 3).

Entspräche Art 2 § 12b Abs 2 Satz 2 AnVnG dem GG, müßte der Senat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückweisen. Denn die Beklagte hat die Vorschrift, die eine Spezialvorschrift gegenüber § 79 Abs 2 BVerfGG und § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) darstellt, beachtet. Ihr Bescheid vom 2. Januar 1980 ist eine auf Grund alten Rechts ergangene Entscheidung, die schon vor der Verkündung des HBegleitG 1983 nicht mehr anfechtbar war. Daß die Klägerin noch vor der Gesetzesverkündung im Dezember 1982 die Neufeststellung ihrer Rente beantragt hat, ändert daran nichts. Art 2 § 12b Abs 2 AnVNG stellt in Satz 2 nur darauf ab, ob eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden war. In diesem Fall hat auch nicht Satz 3 einen Antrag auf Neufeststellung zugelassen; er greift nur ein, wenn eine (schon bindend festgestellte) Rente aufgrund einer anderen Vorschrift neu festzustellen ist. Die Klägerin hat jedoch keinen derartigen Neufeststellungsanspruch. Schließlich macht die Klägerin mit ihrer Revision auch nicht mehr geltend, daß das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1983 eine Zusicherung dargestellt hätte.

Ist dagegen Art 2 § 12b Abs 2 Satz 2 AnVNG verfassungswidrig, so fehlt es an einer Übergangsvorschrift für den Fall, daß nach altem Recht nicht mehr anfechtbar entschieden war; der Gesetzgeber müßte dann wie etwa in Art 2 § 12b Abs 4 Satz 2 Halbs 2 AnVNG mindestens eine Neufeststellung auf Antrag für die Zeiten nach dem Inkrafttreten des HBegleitG 1983 zulassen. Der Revision wäre dann jedenfalls für die Zeit ab dem 1. August 1981 stattzugeben.

2. Die genannte Vorschrift verstößt gegen Art 3 Abs 2 GG. Sie hält die vom BVerfG festgestellte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen durch § 32 Abs 4 Buchst b iVm der Anlage 2 zu § 32a AVG aF aufrecht, indem sie für diejenigen Frauen, über deren Anspruch auf Grund des alten Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden war, die alten - gegenüber den Werten für Männer niedrigeren - Tabellenwerte bestehen läßt. Das bedeutet, daß diese Frauen weiterhin niedrigere Renten beziehen als diejenigen Männer, bei denen die gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren. Die Beeinträchtigung dauert bis zur nächsten - auf Grund einer anderen Vorschrift erforderlichen oder zulässigen - Neufeststellung der Rente an. Eine solche Neufeststellung kann je nach den Umständen des Falles sehr spät, im Fall der Klägerin wohl erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahr 1998, im Fall einer Bezieherin von Altersruhegeld zu deren Lebzeiten überhaupt nicht mehr möglich sein.

Aus dem Zusammenhang des GG ergibt sich jedoch, daß sowohl die Nichtigerklärung eines Gesetzes als auch die bloße Feststellung der Verfassungswidrigkeit ex tunc wirken, so daß also die frühere Regelung schon ab dem Zeitpunkt der Kollision mit dem Grundgesetz als nicht wirksam anzusehen ist. Der Gesetzgeber kann zwar im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit beschränken; dabei ist jedoch - was § 79 Abs 2 BVerfGG bestätigt - zwischen den in der Vergangenheit bereits eingetretenen und den in der Zukunft noch zu erwartenden Auswirkungen zu unterscheiden. Bei bereits abgewickelten Rechtsbeziehungen braucht der Gesetzgeber die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt ausgegangen sind, in der Regel nicht zu beseitigen; für die Zukunft hingegen muß er grundsätzlich die sich aus diesen Akten noch ergebenden Folgen abwenden (BVerfGE 37, 217, 262; 48, 327, 240 mwN). Dem kann nicht entgegenstehen, daß ein zurückliegender Verwaltungsakt die künftigen Wirkungen bereits bindend geregelt hatte, denn damit waren die Rechtsbeziehungen für die Zukunft noch nicht abgewickelt; unerheblich muß ebenso sein, ob die öffentliche Gewalt die künftigen Auswirkungen im Vollstreckungswege durchsetzen (vgl § 79 Abs 2 Sätze 2 und 3 BVerfGG) oder ob sie diese - bei Leistungsverkürzungen - lediglich eintreten lassen mußte.

Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn ein Verstoß gegen Art 3 Abs 2 GG zur Verfassungswidrigkeit des früheren Gesetzes geführt hat. Bei einem derartigen Verfassungsverstoß ließe sich ein Fortwirken lassen der früheren Regelung im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls durch besonders gewichtige dafür sprechende Gründe rechtfertigen. Solche sind hier nicht vorhanden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber sich hierzu überhaupt auf einen sonst entstehenden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen dürfte. Ein solcher wäre hier jedenfalls dann nicht zu befürchten, wenn der Gesetzgeber beim Vorliegen einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine Neufeststellung nur auf Antrag zugelassen hätte. So ist zB das Rentenanpassungsgesetz 1982 in Art 2 §§ 12b Abs 2, 14 Abs 2 Satz 2 und 40b Abs 2 Satz 2 - allerdings im Gegensatz zu § 16 Abs 5 Satz 4 - AnVNG verfahren. Auch Art 23 Nr 4 des HBegleitG 1983 hat in der Neufassung des Art 2 § 12b Abs 4 Satz 1 Halbs 2 AnVNG die Neufeststellung auf Antrag wie aber auch von Amts wegen vorgesehen. Es läßt sich zwar nicht aufzeigen, nach welchem System der Gesetzgeber entscheidet, ob und unter welchen differenzierenden Voraussetzungen Neuregelungen auf frühere Versicherungsfälle Anwendung finden oder nicht. Dennoch ist nicht erkennbar, was dem hätte entgegenstehen können, daß der Gesetzgeber auch im Rahmen des Art 2 § 12b Abs 2 Satz 2 AnVNG Neufeststellungen auf Antrag erlaubt hätte.

Nicht von ausschlaggebender Bedeutung kann ferner sein, daß das HBegleitG 1983 im Ganzen unter dem Gebot der Sparsamkeit stand (BT-Drucks 9/2140, Vorblatt). Denn der Gesetzgeber hat bei der hier streitigen Neuregelung die Werte für die Frauen nicht auf den Stand der für Männer vorgesehenen Werte angehoben, sondern einen Zwischenwert eingeführt und so die Mehrkosten bewußt niedrig gehalten (BT-Drucks aaO, S 95). Davon abgesehen, läßt er die Neuregelung in den Fällen des Art 2 § 12b Abs 2 Satz 1 und Satz 3 AnVNG auch für die früheren Versicherungsfälle gelten, so daß Satz 2 im Vergleich dazu nicht mit dem Sparsamkeitsgebot zu rechtfertigen ist.

Schließlich kann die Übergangsregelung nicht deshalb für verfassungsmäßig gehalten werden, weil der Anspruch auf - höhere als tatsächlich "verdiente" - Tabellenwerte den Schutz der Eigentumsgarantie nicht genießen könne (BVerfGE 69, 272, 300). Denn die zu Art 14 GG entwickelte Rechtsprechung des BVerfG kann auf die hier vorzunehmende Prüfung nach Art 3 Abs 2 GG keinen entscheidenden Einfluß haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662804

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