Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt zunächst eine sog. Karenzzeit. Innerhalb der Karenzzeit gelten großzügigere Regelungen als nach der Karenzzeit. In der Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Die Karenzzeit verlängert sich um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn der Leistungsbezug vollständig für 3 Jahre unterbrochen wird.

Die Prüfung der Erheblichkeit ist stark vereinfacht. Eine Erklärung der antragstellenden Person, kein erhebliches Vermögen zu besitzen, reicht aus. Allerdings muss der Erklärung eine Selbstauskunft beigefügt werden. Nachweise müssen aber nur auf Aufforderung des Jobcenters vorgelegt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung und Neubeginn der Karenzzeit

Eine leistungsberechtigte Person bezieht vom 1.1.2023 bis 31.10.2023 Bürgergeld. Vom 1.11.2023 bis 30.4.2024 werden keine Leistungen bezogen. Ab 1.5.2024 gilt noch eine Rest-Karenzzeit von 2 Monaten. Der Bürgergeldbezug wird am 31.12.2024 beendet. Eine neue Karenzzeit gilt frühestens ab 1.1.2028.

 
Hinweis

Zeiten aus dem Jahr 2022 zählen nicht mit

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld aus dem Jahr 2022 zählen für den Verbrauch der Karenzzeit nicht. Für jede bürgergeldberechtigte Person gilt damit ab 1.1.2023 eine Karenzzeit von einem Jahr.

4.1 Vermögensfreibetrag

Vermögen gilt in der Karenzzeit als erheblich, wenn es 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Der Unterschied zum Freibetrag nach der Karenzzeit beträgt demnach für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt 25.000 EUR.

4.2 Selbst genutzte Immobilien

Wenn die Leistungsberechtigten ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, wird die Wohnfläche in der Karenzzeit nicht geprüft. Die Wohnung soll in der Karenzzeit erhalten bleiben.

4.3 Besonderheit bei Antrag für einen Monat

Sofern Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat erbracht wird (z. B. wegen hoher Betriebskostennachzahlungen), gilt keine Karenzzeit, sondern die Vermögensfreibeträge wie nach Ablauf der Karenzzeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?