Zusammenfassung
Das Bürgergeld gehört zu den Grundsicherungsleistungen. Es wird nicht aus einer vorausgegangenen Beitragszahlung finanziert, sondern nach dem Fürsorgeprinzip geleistet. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Möglichkeiten oder mithilfe von nahen Angehörigen bestritten werden kann. Deshalb wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Sozialversicherung: Den Grundsatz für die Berücksichtigung von Vermögen bestimmt § 9 SGB II. Dort ist insbesondere auch der Personenkreis der Angehörigen geregelt, die mitberücksichtigt werden. Die Definitionen, welche Vermögensgegenstände berücksichtigt werden und welche Freibeträge gelten, finden sich in § 12 SGB II. Weitere Details regelt die Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V).
1 Vermögensberücksichtigung
Für den Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen 4 Voraussetzungen erfüllt werden: Neben der Erwerbsfähigkeit, dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem Alter zwischen 15 und der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wird es nur geleistet, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und diese Voraussetzung nicht erfüllen, können ebenfalls Bürgergeld erhalten – aber auch bei dieser Leistung ist das Bestehen von Hilfebedürftigkeit Voraussetzung.
Die Hilfebedürftigkeit kann durch zu berücksichtigendes Einkommen oder durch zu berücksichtigendes Vermögen entfallen.
Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs wird (außer bei alleinstehenden Personen) von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. In der Bedarfsgemeinschaft werden im Grundsatz alle Personen zusammengefasst, die in einer "Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft" zusammenleben. Dies gilt sowohl bei der Feststellung des jeweiligen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Deshalb wird grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.
Das Einkommen und Vermögen der Partner wird bei dem jeweils anderen Partner berücksichtigt. Außerdem wird das Einkommen und Vermögen beider Partner bei allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für Kinder des anderen Partners. Umgekehrt wird das Einkommen oder Vermögen eines unter 25-jährigen Kindes jedoch ausschließlich bei sich selbst berücksichtigt. Unter 25-jährige Kinder müssen ihr Einkommen oder Vermögen deshalb nur für sich einsetzen.
Bedarfsgemeinschaft (BG)
Eine BG besteht aus
- einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
den im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils; als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gelten,
- die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
- die nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner,
- eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft"),
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Abgesehen von der Berücksichtigung des Einkommens hat die Zuordnung der Personen in eine Bedarfsgemeinschaft insbesondere Auswirkungen auf die Höhe des Regelbedarfs. Während eine alleinstehende Person einen Regelbedarf der Stufe 1 zuerkannt bekommt (2025: 563 EUR monatlich), erhalten Partner jeweils einen Regelbedarf der Stufe 2 (2025: 506 EUR monatlich).
1.1 Vermögen
Bei der Vermögensprüfung ist zunächst festzustellen, welches Vermögen vorhanden ist.
Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Wichtig ist auch die Abgrenzung des Vermögens zum Einkommen: Vermögen ist danach alles, was der Betreffende in der Bedarfszeit hat (Bestand vor Bezug von Bürgergeld). Einkommen ist alles, was der Betreffende in der Bedarfszeit dazu erhält.
Berücksichtigung von einmaligen Zahlungen
Einmalige Einkünfte, die während eines Leistungsbezugs zufließen, wie z. B. Steuererstattungen, gehören nicht zum Vermögen. Sie zählen deshalb auch nicht zu den Vermögensfreibeträgen, sondern werden als Einkommen berücksichtigt. Einnahmen, die hingegen vor Beginn des Anspruchszeitraums zufließen, gehöre...