Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs wird (außer bei alleinstehenden Personen) von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. In der Bedarfsgemeinschaft werden im Grundsatz alle Personen zusammengefasst, die in einer "Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft" zusammenleben. Dies gilt sowohl bei der Feststellung des jeweiligen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Deshalb wird grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.
Bedarfsgemeinschaft
Eine BG besteht aus
- einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
den im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils; als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gelten
- die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
- die nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner,
- eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft").
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Abgesehen von der Berücksichtigung des Einkommens hat die Zuordnung der Personen in eine Bedarfsgemeinschaft insbesondere Auswirkungen auf die Höhe des Regelbedarfs. Während eine alleinstehende Person einen Regelbedarf der Stufe 1 zuerkannt bekommt (2024: 563 EUR monatlich), erhalten Partner jeweils einen Regelbedarf der Stufe 2 (2024: 506 EUR monatlich).
Das Einkommen der Partner wird bei dem jeweils anderen Partner berücksichtigt. Außerdem wird das Einkommen beider Partner bei allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für Kinder des anderen Partners. Umgekehrt wird das Einkommen oder Vermögen eines unter 25-jährigen Kindes jedoch ausschließlich bei sich selbst berücksichtigt. Unter 25-jährige Kinder müssen ihr Einkommen oder Vermögen deshalb nur für sich einsetzen.
In manchen Fällen scheint das Einkommen der Kinder dennoch bei den Eltern zu einer Minderung des Leistungsumfangs zu führen. Das liegt daran, dass Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet wird, soweit es bei diesem zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Ist der Bedarf des Kindes anderweitig (z. B. durch eigenes Einkommen oder Unterhaltszahlungen) gedeckt, verbleibt das Kindergeld, soweit es nicht noch zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigt wird, als Einkommen bei dem kindergeldberechtigten Elternteil.
Das Einkommen der Kinder wird nicht bei den Eltern berücksichtigt, weil volljährige erwerbsfähige Personen (also in aller Regel die Eltern) eine Erwerbsobliegenheit nach § 1602 BGB trifft. Da im zivilen Unterhaltsrecht Zumutbarkeitsgrenzen keine Anwendung finden, gilt der Arbeitsmarkt als nicht verschlossen. Daraus folgt, dass volljährige Erwerbsfähige regelmäßig keinen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Eine Berücksichtigung nach dem SGB II hätte die Konsequenz, dass bei den Antragstellern ein Einkommen berücksichtigt werden würde, dass ihnen aber u. U. – wenn die Kinder nicht freiwillig zahlen – gar nicht zur Verfügung steht.
Reichen das Einkommen und das Vermögen der Kinder zur Deckung des eigenen Bedarfs aus, scheiden sie aus der Bedarfsgemeinschaft aus.