Zusammenfassung
Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt leistungsberechtigter Personen, soweit er nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen (oder Vermögen) gesichert werden kann. Der Leistungsanspruch wird daher berechnet, in dem zunächst der Bedarf ermittelt wird (Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung), danach wird das Einkommen berücksichtigt. Ist der Bedarf nicht vollständig durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt, besteht insoweit ein Leistungsanspruch in Höhe der Differenz. Deshalb kann man nicht von einer "Anrechnung" von Einkommen auf den Leistungsanspruch reden – vielmehr wird das Einkommen bei der Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt.
1 Nachrangigkeitsprinzip
Das Bürgergeld ist die Leistung zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es handelt sich um steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen, für die ein eigener Beitrag nicht gezahlt werden musste. Daher ist die Leistung nachrangig gegenüber den eigenen Möglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip). Deshalb mindert zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen den Leistungsanspruch.
Dennoch sind bestimmte Einkommen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und von dem Einkommen sind Absetzbeträge (Abzüge und Erwerbstätigenfreibeträge) abzuziehen.
Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
2 Bedarfsgemeinschaft
Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs wird (außer bei alleinstehenden Personen) von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. In der Bedarfsgemeinschaft werden im Grundsatz alle Personen zusammengefasst, die in einer "Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft" zusammenleben. Dies gilt sowohl bei der Feststellung des jeweiligen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Deshalb wird grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.
Bedarfsgemeinschaft
Eine BG besteht aus
- einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
den im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils; als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gelten
- die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
- die nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner,
- eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft").
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Abgesehen von der Berücksichtigung des Einkommens hat die Zuordnung der Personen in eine Bedarfsgemeinschaft insbesondere Auswirkungen auf die Höhe des Regelbedarfs. Während eine alleinstehende Person einen Regelbedarf der Stufe 1 zuerkannt bekommt (2024: 563 EUR monatlich), erhalten Partner jeweils einen Regelbedarf der Stufe 2 (2024: 506 EUR monatlich).
Das Einkommen der Partner wird bei dem jeweils anderen Partner berücksichtigt. Außerdem wird das Einkommen beider Partner bei allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für Kinder des anderen Partners. Umgekehrt wird das Einkommen oder Vermögen eines unter 25-jährigen Kindes jedoch ausschließlich bei sich selbst berücksichtigt. Unter 25-jährige Kinder müssen ihr Einkommen oder Vermögen deshalb nur für sich einsetzen.
In manchen Fällen scheint das Einkommen der Kinder dennoch bei den Eltern zu einer Minderung des Leistungsumfangs zu führen. Das liegt daran, dass Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet wird, soweit es bei diesem zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Ist der Bedarf des Kindes anderweitig (z. B. durch eigenes Einkommen oder Unterhaltszahlungen) gedeckt, verbleibt das Kindergeld, soweit es nicht noch zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigt wird, als Einkommen bei dem kindergeldberechtigten Elternteil.
Das Einkommen der Kinder wird nicht bei den Eltern berücksichtigt, weil volljährige erwerbsfähige Personen (also in aller Regel die Eltern) eine Erwerbsobliegenheit n...