Bei Pflichtverletzungen wie der Nichtannahme einer Arbeit oder wenn einer Aufforderung auf der Grundlage einer Vereinbarung im Kooperationsplan nicht nachgekommen wird, sieht das Gesetz Leistungsminderungen vor.

Leistungsminderungen treten gestaffelt ein:

  • bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 20 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat,
  • bei der zweiten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 20 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für 2 Monate,
  • bei jeder weiteren Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 30 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für 3 Monate.

Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung durch einen Bescheid festgestellt wurde. Keine "weitere Pflichtverletzung" liegt vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.[1]

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