Personen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, aber nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Weitere Voraussetzung ist, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Der größte Unterschied zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht darin, dass hier durch den Bürgergeldbezug keine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.

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