Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist insbesondere abgegrenzt zu
- Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
- Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wer Leistungen nach diesen Gesetzen beanspruchen könnte, Leistungen erhält oder wem Ansprüche mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurden, erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II. Ist also bereits aufgrund eines der genannten Gesetze eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, so findet keine weitere Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II mehr statt.
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