Personen, die in einer stationären Einrichtung oder in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Bürgergeld.[1]

Wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des näheren Bereichs aufhält, erhält unter bestimmten Voraussetzungen keine Leistungen nach dem SGB II.

 
Hinweis

Einkommensberücksichtigung bei Bezug von Bürgergeld

Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II wird aus Steuermitteln finanziert. Es darf nur erbracht werden, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mittel bestreiten können, sie also hilfebedürftig sind. Deshalb werden Einkommen und Vermögen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.[2]

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