Unter Leistungsminderungen sind Absenkungen des Bürgergeldes bei pflichtwidrigem Verhalten zu verstehen. Für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II können Leistungsminderungen nur bei Verstößen gegen die Meldepflicht vorkommen (Minderung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat) sowie ausnahmsweise bei absichtlicher Verminderung von Einkommen oder Vermögen oder bei fortgesetztem unwirtschaftlichem Verhalten.

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