Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. |
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, |
3. |
wenn der Entleiher stirbt. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen