[1]

§ 82c Namenszusatz der Stiftung

1Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" zu führen. 2Anstelle des Namenszusatzes kann dem Namen die Abkürzung "e. S." angefügt werden. 3Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintragung den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung" oder die Abkürzung "e. VS." zu führen.

[1] § 82c eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026.

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