Alexandra Doytchinova, Gergana Roussinova
Rz. 8
Die für die Führung des Handelsregisters zuständige Agentur für Eintragungen (Агенция по вписванията) vergibt jeder neu eingetragenen Gesellschaft einen einheitlichen Identifikationscode ("EIC"; единен идентификационен код, "ЕИК"). Die Agentur für Eintragungen benachrichtigt von Amts wegen das Steueramt, die Nationale Agentur für Einnahmen (Национална агенция за приходите; "НАП") von der Gründung einer Gesellschaft. Unmittelbar nach der Handelsregistereintragung sollte ein Stempel (Firma und Sitz) der Gesellschaft angefertigt werden, der zwar keine rechtliche Bedeutung hat, jedoch im alltäglichen Geschäftsleben benötigt wird.
Rz. 9
Nach Eintragung der OOD muss im Handelsregister auch der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft eingetragen werden, wenn dieser nicht bereits aus dem Handelsregister ersichtlich ist (z.B. wenn natürliche Personen die Geschäftsanteile direkt halten und als Gesellschafter eingetragen sind). Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Mustererklärung, die durch den Geschäftsführer der Gesellschaft mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu unterzeichnen ist. Die Mustererklärung enthält folgende Informationen:
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persönliche Daten des wirtschaftlichen Eigentümers (Name, Staatsbürgerschaft, Personalidentifikationsnummer [ЕГН] oder Geburtsdatum, Aufenthaltsland); |
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Daten über alle Gesellschaften, die direkt oder indirekt Kontrolle über die OOD ausüben (Firmenname, Registernummer, Rechtsform, Sitz und Geschäftsadresse); |
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persönliche Daten der gesetzlichen Vertreter aller Gesellschaften, die direkt oder indirekt Kontrolle über die OOD ausüben (Name, Staatsbürgerschaft, Personalidentifikationsnummer [ЕГН] oder Geburtsdatum, Aufenthaltsland); |
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Kontaktperson mit ständigem Wohnsitz in Bulgarien, falls die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in Bulgarien hat (siehe Rdn 88); |
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jede Änderung der oberen Angaben. |
Die Anforderung, den wirtschaftlichen Eigentümer ins Handelsregister einzutragen, ergibt sich aus dem Gesetz über die Maßnahmen gegen die Geldwäsche (Закон за мерките срещу изпирането на пари), das das Erfordernis eines Transparenzregisters in die bulgarische Gesetzgebung einführt (siehe Rdn 48).
Der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (Formblatt) sind neben der Mustererklärung i.d.R. beizulegen:
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offizielle oder notariell beglaubigte Handelsregisterauszüge aller direkt oder indirekt kontrollierenden ausländischen Gesellschaften; die Auszüge müssen ins Bulgarische übersetzt und beglaubigt werden; |
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ggf. notariell beglaubigte Einverständniserklärung der Kontaktperson; |
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Belege über die Entrichtung der Registergebühren (bis zu 40 BGN [ca. 20 EUR] oder 20 BGN [ca. 10 EUR], wenn die Anmeldung elektronisch erfolgt). |
Die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers ist öffentlich, d.h. für alle Personen frei zugänglich (siehe Rdn 57).