Rz. 75

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge, die persönlichen Beziehungen zu den Kindern, den Kindesunterhalt, die Nutzung der Familienwohnung, den nachehelichen Unterhalt und den Familiennamen (Art. 322 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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