Rz. 41

Anfechtungsgründe liegen vor, wenn

dem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Testierfähigkeit gefehlt hat;
das Testament auf einem Irrtum, Gewaltakt oder Betrug beruht. Ein Irrtum hinsichtlich des Beweggrunds kann als Anfechtungsgrund nur dann dienen, wenn der Motivirrtum aus dem Testament selber hervorgeht und keine weiteren Beweggründe ersichtlich sind.
 

Rz. 42

Der Anfechtungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab den Zeitpunkt, in dem der Kläger vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers. Die Anfechtungseinrede ist allerdings unbeachtlich jeder Verjährungsfrist immer statthaft.

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