Rz. 6
Es gibt drei Anknüpfungspunkte, die nach bulgarischem Recht die gesetzliche Erbfolge begründen:
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die Blutverwandtschaft, |
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die Adoption und |
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die Ehe. |
I. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit
Rz. 7
Erbfähig ist gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ErbG der Nasciturus, also der schon Gezeugte, vorausgesetzt, er wird lebend und überlebensfähig geboren. Beim Erbfall während der Schwangerschaft wird darum das noch nicht geborene Kind erbrechtlich mitberücksichtigt.
Rz. 8
Erbunwürdigkeit schließt zu Lebzeiten die Erbfähigkeit aus. Erbunwürdig ist gem. Art. 3 ErbG,
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wer den Erblasser, seinen Ehegatten oder das Kind des Erblassers vorsätzlich getötet hat oder versucht hat, diese Personen zu töten, |
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wer den Erblasser zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hat, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, |
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wer den Erblasser durch Gewalt oder List daran gehindert hat, bei der Errichtung, Abänderung oder dem Widerruf eines Testamens den eigenen Testierwillen frei auszuüben, oder ihn dazu verleitet hat, entgegen den eigenen Testierwillen zu testieren, oder |
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wer das Testament des Erblassers verheimlicht, vernichtet, gefälscht oder sich wissentlich eines gefälschten Testaments bedient hat. |
Rz. 9
Der Erbunwürdige kann nur dann Erbe werden, wenn der Erblasser ihm in einer notariell beglaubigten Urkunde oder in seinem Testament die Erbfähigkeit wieder zuspricht. Fehlt es daran, ist der Erbunwürdige aber trotzdem im Testament des Erblassers bedacht worden, so erhält er das testamentarisch Zugewendete als Vermächtnis.
II. Erbrecht der Verwandten
Rz. 10
Nach bulgarischem Recht bestehen vier gesetzliche Erbordnungen. Es genügt ein Erbe einer vorrangigen Erbordnung, um alle Erben aus den darauffolgenden Erbordnungen auszuschließen.
1. Erste Erbordnung
Rz. 11
Die erste Erbordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben oder erbunwürdig geworden sein, so greift das Repräsentationsprinzip ein: Es erben die hinterbliebenen Abkömmlinge dieses Kindes anteilig anstatt seiner.
Beispiel:
A hat drei eigene Kinder (B, C und D) und ein Adoptivkind (E). Jedes Kind hat jeweils zwei lebende Kinder (B1 und B2, C1 und C2 etc.). Vor dem Erbfall ist B gestorben und C durch einen Mordversuch an A erbunwürdig geworden. Erben des A sind D zu ¼, E zu ¼, B1, B2, C1 und C2 zu je ⅛.
Rz. 12
Unerheblich ist, ob die Kinder ehelicher oder nichtehelicher Abstammung sind, da für nichteheliche Kinder weder erbrechtliche Nachteile noch Privilegien bestehen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Abstammung feststeht. Hierzu gelten nach bulgarischem Familienrecht folgende Regeln:
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Die Abstammung mütterlicherseits wird durch die Geburt bestimmt und in der Geburtsurkunde festgelegt. Die genetische Herkunft (z.B. fremde Eizelle) ist unerheblich. |
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Die Abstammung väterlicherseits wird ebenfalls in der Geburtsurkunde festgelegt. Für die rechtliche Vaterschaft ist die biologische Vaterschaft entscheidend, es sei denn, der rechtliche Vater hat sein schriftliches Einverständnis zur künstlichen Befruchtung der Mutter mit fremdem genetischem Material abgegeben. Die Vaterschaft des Ehegatten wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder binnen 300 Tagen nach ihrer Beendigung zur Welt kommt. Wird innerhalb dieser 300 Tage eine neue Ehe geschlossen, greift die Vaterschaftsvermutung für die Ehe ein, welche zur Zeit der Geburt besteht. Die Vaterschaftsvermutung ist widerlegbar. Zum Schutz des Kindes gelten hinsichtlich der Widerlegung kurze Fristen. So kann z.B. der rechtliche Vater innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Geburt die Vaterschaftsvermutung durch Klage anfechten. Nach Ablauf des Jahres ist die Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt definitiv (z.B. durch DNA-Analyse) feststünde, dass sie den faktischen Verhältnissen nicht entspräche. |
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Wenn die Mutterschaft und/oder Vaterschaft nicht in der Geburtsurkunde niedergelegt wurde oder aufgehoben worden ist, kann die Feststellung der Abstammung durch Anerkennung durch den Elternteil erfolgen. Die Anerkennung ist durch keine Fristen eingeschränkt. Erforderlich ist eine notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt. |
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Wenn die Abstammung nicht festgestellt ist, kann das Kind Feststellungsklagen erheben gegen die Mutter (ohne zeitliche Beschränkung bezüglich der Zulässigkeit) oder den Vater (zulässig bis zum Ablauf von drei Jahren ab Volljährigkeit). |
Rz. 13
Den leiblichen Kindern des Erblassers sind seine Adoptivkinder gleichgestellt. Nach bulgarischem Recht können nur Kinder adoptiert werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Volljährigenadoption ist also nicht zulässig. Vorausgesetzt wird ein Altersabstand zum Adoptivelternteil von mindestens 15 Jahren. Nur ein Ehepaar kann ein Kind adoptieren. Es bestehen zwei Formen der Adoption:
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Die volle Adoption beendet die rechtlichen Beziehungen des Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten und ersetzt sie durch gleichwertige rechtliche Beziehungen zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Nach der Adoption scheide... |