Rz. 129

Diese Adoptionsart hat in Art. 103 Abs. 1 FamKodex einen gesetzlichen Niederschlag erfahren. Bei ihr erlöschen lediglich die Rechtsbeziehungen zum anderen Elternteil und dessen Verwandten. Das Rechtsverhältnis zum Ehegatten des Annehmenden und dessen Verwandten bleibt dagegen bestehen. In die Geburtsurkunde einzutragen sind die Angaben des annehmenden Ehegatten (Art. 103 Abs. 2 FamKodex).

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