Rz. 51

Folgende Unterlagen sind i.d.R. der Anmeldung zur Eintragung der OOD beizulegen:

Gesellschaftsvertrag bzw. Errichtungsakt (einfache Schriftform) und ggf. eine Abschrift davon, in der jegliche personenbezogenen Daten, deren Angabe nicht aufgrund eines Gesetzes zwingend erforderlich ist, gelöscht wurden;
Beschluss der Gesellschafter/des alleinigen Gesellschafters zur Gründung der OOD und zur Geschäftsführerbestellung (einfache Schriftform);
Beschluss des zuständigen Organs der/des Gesellschafter(s) zur Beteiligung an der OOD (z.B. wenn ein Gesellschafter eine bulgarische OOD ist; siehe Rdn 75);
Erklärung des/der Geschäftsführer(s) zur Annahme der Bestellung mit Musterfirmazeichnung (notarielle Beglaubigung);
Erklärung des/der Geschäftsführer(s), dass die Ausschlussgründe des Art. 141 Abs. 8 TZ nicht vorliegen (einfache Schriftform; siehe Rdn 88);
beglaubigte Handelsregisterauszüge ausländischer Gesellschafter;
Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals (siehe Rdn 26);
ggf. zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Genehmigung/Lizenz (siehe Rdn 15);
ggf. bei Sacheinlagen – Sachverständigenbewertung, Nachweis darüber, dass der einbringende Gesellschafter Träger der als Sacheinlage einzubringenden Rechte ist; ggf. Erklärung gem. Art. 264 Steuerversicherungscodex bei Einbringung von Fahrzeugen oder dinglichen Rechten an Grundstücken; ggf. Nachweis darüber, dass der einbringende Gesellschafter seinen Schuldner über die Abtretung einer Forderung, die als Sacheinlage eingebracht wird, benachrichtigt hat; ggf. schriftliche Einwilligung der einbringenden Gesellschafter über Einbringung der Sacheinlage samt einer Beschreibung der Sacheinlage (notarielle Beglaubigung); (siehe Rdn 27 ff.);
ggf. Prokura und Musterfirmazeichnung des Prokuristen (notarielle Beglaubigung; siehe dazu auch Rdn 99);
ggf. Erklärung des/der Prokuristen, dass die Ausschlussgründe des Art. 21 Abs. 3 TZ nicht vorliegen (einfache Schriftform; siehe Rdn 99);
ggf. (Spezial-)Vollmachten (siehe Rdn 24, 80);
ggf. ausdrückliche Vollmacht für den beauftragten Anwalt (siehe Rdn 10, 52);
Belege über die Entrichtung der Registergebühren (siehe Rdn 16);
Erklärung zur Richtigkeit der gemachten Angaben (einfache Schriftform; siehe Rdn 50).

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