Rz. 51
Folgende Unterlagen sind i.d.R. der Anmeldung zur Eintragung der OOD beizulegen:
▪ | Gesellschaftsvertrag bzw. Errichtungsakt (einfache Schriftform) und ggf. eine Abschrift davon, in der jegliche personenbezogenen Daten, deren Angabe nicht aufgrund eines Gesetzes zwingend erforderlich ist, gelöscht wurden; |
▪ | Beschluss der Gesellschafter/des alleinigen Gesellschafters zur Gründung der OOD und zur Geschäftsführerbestellung (einfache Schriftform); |
▪ | Beschluss des zuständigen Organs der/des Gesellschafter(s) zur Beteiligung an der OOD (z.B. wenn ein Gesellschafter eine bulgarische OOD ist; siehe Rdn 75); |
▪ | Erklärung des/der Geschäftsführer(s) zur Annahme der Bestellung mit Musterfirmazeichnung (notarielle Beglaubigung); |
▪ | Erklärung des/der Geschäftsführer(s), dass die Ausschlussgründe des Art. 141 Abs. 8 TZ nicht vorliegen (einfache Schriftform; siehe Rdn 88); |
▪ | beglaubigte Handelsregisterauszüge ausländischer Gesellschafter; |
▪ | Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals (siehe Rdn 26); |
▪ | ggf. zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Genehmigung/Lizenz (siehe Rdn 15); |
▪ | ggf. bei Sacheinlagen – Sachverständigenbewertung, Nachweis darüber, dass der einbringende Gesellschafter Träger der als Sacheinlage einzubringenden Rechte ist; ggf. Erklärung gem. Art. 264 Steuerversicherungscodex bei Einbringung von Fahrzeugen oder dinglichen Rechten an Grundstücken; ggf. Nachweis darüber, dass der einbringende Gesellschafter seinen Schuldner über die Abtretung einer Forderung, die als Sacheinlage eingebracht wird, benachrichtigt hat; ggf. schriftliche Einwilligung der einbringenden Gesellschafter über Einbringung der Sacheinlage samt einer Beschreibung der Sacheinlage (notarielle Beglaubigung); (siehe Rdn 27 ff.); |
▪ | ggf. Prokura und Musterfirmazeichnung des Prokuristen (notarielle Beglaubigung; siehe dazu auch Rdn 99); |
▪ | ggf. Erklärung des/der Prokuristen, dass die Ausschlussgründe des Art. 21 Abs. 3 TZ nicht vorliegen (einfache Schriftform; siehe Rdn 99); |
▪ | ggf. (Spezial-)Vollmachten (siehe Rdn 24, 80); |
▪ | ggf. ausdrückliche Vollmacht für den beauftragten Anwalt (siehe Rdn 10, 52); |
▪ | Belege über die Entrichtung der Registergebühren (siehe Rdn 16); |
▪ | Erklärung zur Richtigkeit der gemachten Angaben (einfache Schriftform; siehe Rdn 50). |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen