Rz. 64
Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Familienkodex und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist nicht möglich, da die Vertretungsmacht mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Der Erblasser kann den Anspruch eines Erben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch keine testamentarische Verfügung wirksam unterbinden. Personengesellschaften scheiden als Gestaltungsmöglichkeit aus, da sie beim Tode eines Gesellschafters aufgelöst werden. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt eine Erbfolge hinsichtlich der Kapitalbeteiligung.
Rz. 65
Der bulgarischen Rechtstradition sind Trusts nicht bekannt. Der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist gemäß dem Grundsatz der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit möglich. Es handelt sich um Dauerschuldverhältnisse. Solche Verträge sind mit Wirkung für die Zukunft jederzeit kündbar. Die Rechtsnatur dieser Verträge und das besondere Vertrauensverhältnis, auf dem sie beruhen, bedingen grundsätzlich deren Beendigung bei Tod des Auftraggebers.
Rz. 66
Möglich ist es, Verträge (außer Schenkungen) abzuschließen, in denen der eigene Tod als Frist zur Auflösung des Vertrags vorgesehen ist. Eine weitere Möglichkeit ist die Einbringung des verfügungsfreien Teils des Erbes in eine Stiftung privater Zweckbestimmung, die das Einkommen der Erben nachhaltig sichern soll. Noch bis zum Jahr 2000 waren private Stiftungen in Bulgarien der Verfügungsmacht des jeweiligen Ressortministers unterstellt, der bei Störungen in ihren Tätigkeiten weitgehende Einmischungsrechte genossen hat. Dies ist inzwischen entfallen, so dass derzeit lediglich die An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit von der Diskretion des Justizministers abhängig ist.
Rz. 67
Will der Erblasser langwierige gerichtliche Streitigkeiten zwischen den eigenen Erben vermeiden, so kann er von dem Verfahren der Erbteilung zu Lebzeiten Gebrauch machen. Dabei verteilt er durch notariell beglaubigten Schenkungsvertrag sein Vermögen vorab. Erforderlich ist, dass alle Erben mit Pflichtteilsberechtigung Vertragsparteien werden, ansonsten ist die Teilung nichtig. In der Praxis ist es üblich, dass der Erblasser das Nutzungsrecht für gewisse Gegenstände inkl. der Wohnung behält und sich von den Erben ein vertragliches Unterhalts- und Pflegerecht auf Lebzeiten einräumen lässt.
Rz. 68
Die Teilungsanordnung ist zulässig.