(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. |
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, |
2. |
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, |
3. |
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder |
4. |
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. |
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1. |
der Beamte stirbt, |
2. |
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder |
3. |
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten. |
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
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