(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn
1. |
die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt, |
3. |
eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. |
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:
1. |
der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe und Eingliederungsgeld, |
(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt worden ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach § 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) (außer Kraft)
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