§§ 1 - 14 Erster Abschnitt Erziehungsgeld

§ 1 Berechtigte

 

(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer

 

1.

einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

 

2.

mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

 

3.

dieses Kind selbst betreut und erzieht und

 

4.

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

 

(1a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis haben ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, und sein Ehepartner keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

 

(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

 

1.

von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

 

2.

(außer Kraft)

 

3.

Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, oder

 

4.

Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben.

 

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

 

1.

ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,

 

2.

ein Kind des Ehepartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,

 

3.

ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.

 

(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als

 

1.

Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder

 

2.

Grenzgänger aus an die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind,

ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.

 

(5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muß.

 

(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, der

 

1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder

 

2.

in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat.

 

(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch den Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Wird der Härtefall durch Tod, schwere Krankheit oder schwere Behinderung eines Elternteils verursacht, kann vom Erfordernis der Personensorge abgesehen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten zweiten oder dritten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

§ 2 Nicht volle Erwerbstätigkeit

 

(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn

 

1.

die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt,

 

2.

bei einer Beschäftigung, die nicht die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch begründet, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht überschritten wird, oder

 

3.

eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.

 

(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:

 

1.

der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe und Eingliederungsgeld,

 

2.

der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese Regelung gilt nicht für die zu ihrer Be...

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