1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Bis 30.11.2023: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Bis 30.11.2023: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zu übertragen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

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