(1) 1Der Betreiber und die nach[1] [Bis 30.09.2021: Die nach] § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter[3] [Bis 30.09.2021: die der Anbieter] mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:
1. |
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, |
2. |
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, |
3. |
Vertragsnummer des Nutzers. |
(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität[4] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] haben der Betreiber und[5] die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
1. |
Name und Anschrift des Nutzers, |
2. |
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, |
3. |
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, |
4. |
Vertragsnummer des Nutzers. |
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[6] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und[7] der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden[8] [Bis 25.11.2019: nutzen]. 2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) 1Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität[9] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität[10] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen.
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